GOÄ 2278: Kranioplastik korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2278
Autologe Tabula-externa-Osteoplastik mit Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes (Kranioplastik)
Punktzahl 3500  
Einfachsatz 204,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 469,22 € 2,3x
Höchstsatz 714,03 € 3,5x

Die Abrechnung der autologen Kranioplastik nach GOÄ 2278 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungssätze.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2278

"Autologe Tabula-externa-Osteoplastik mit Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes (Kranioplastik)"

Die GOÄ-Ziffer 2278 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Knochenchirurgie. Sie ist mit 3500 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 204,01 € entspricht.

Die Leistung umfasst die operative Deckung eines knöchernen Defekts am Schädel oder Stirnbein. Das wesentliche Merkmal dieser Ziffer ist die Verwendung von autologem Knochenmaterial, das in der Regel durch die Spaltung der Schädelkalotte gewonnen wird. Diese Technik der Kranioplastik dient der Wiederherstellung der mechanischen Schutzfunktion und der Ästhetik des Schädels.

GOÄ 2278 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Durchführung einer autologen Tabula-externa-Osteoplastik ist eine anspruchsvolle rekonstruktive Maßnahme. Typische Indikationen in der Praxis sind posttraumatische Schädeldefekte nach schweren Schädel-Hirn-Traumata oder die Versorgung nach einer dekompressiven Kraniektomie. Auch nach der Resektion von gut- oder bösartigen Knochentumoren des Schädels kommt diese Methode regelmäßig zum Einsatz.

Ein entscheidender Vorteil der autologen Plastik gegenüber alloplastischen Materialien ist die hervorragende Biokompatibilität und das geringere Infektionsrisiko. Die Abrechnung der GOÄ 2278 setzt voraus, dass der Operateur den Knochenspan direkt aus der Schädelkalotte des Patienten gewinnt und an der Defektstelle einpasst. Wird hingegen künstliches Material verwendet, ist diese Ziffer nicht anwendbar.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Entnahme des Knochentransplantats aus der Tabula externa bereits mit der GOÄ 2278 abgegolten ist. Eine zusätzliche Abrechnung von Entnahme-Ziffern für denselben Knochenspan ist nicht zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2278

Fallbeispiel 1: Rekonstruktion nach dekompressiver Kraniektomie

Ein Patient stellt sich zur geplanten Deckung eines rechtsseitigen Schläfenbeindefekts nach einer entlastenden Trepanation vor. Der Operateur entnimmt ein autologes Transplantat aus der kontralateralen Tabula externa und fixiert dieses im Defektbereich. Da es sich um eine klassische autologe Kranioplastik handelt, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 2278 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Versorgung eines Stirnbeindefekts nach Tumorresektion

Nach der vollständigen Resektion eines Osteoms im Bereich des Stirnbeins verbleibt ein kosmetisch und funktionell störender Defekt. Dieser wird in derselben Sitzung mittels einer autologen Tabula-externa-Plastik verschlossen. Neben der Tumorresektion wird die Rekonstruktion mit der GOÄ 2278 berechnet, wobei aufgrund der schwierigen Anpassung im Stirnbereich ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet wird.

Fallbeispiel 3: Komplexe posttraumatische Schädelrekonstruktion

Bei einem Patienten mit einem ausgedehnten, mehrfragmentären Schädeldefekt nach einem Verkehrsunfall wird eine aufwendige Kranioplastik durchgeführt. Aufgrund starker Vernarbungen der Dura mater und schwieriger Präparationsverhältnisse verzögert sich der Eingriff erheblich. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2278 mit dem Schwellenwert-überschreitenden Faktor von 3,5 unter ausführlicher Begründung des zeitlichen Mehraufwands.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2278: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2278 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Knochenentnahme-Ziffern wie der GOÄ 2254. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent, da die Gewinnung des Tabula-externa-Spans integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist. Nur wenn Knochen an einer völlig anderen Körperstelle entnommen wird, kommen andere Ziffern in Betracht.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung mit der alloplastischen Deckung. Wird der Defekt mit einem vorgefertigten Titan- oder Kunststoffimplantat versorgt, darf keinesfalls die GOÄ 2278 herangezogen werden. In diesen Fällen ist die GOÄ-Ziffer 2282 die korrekte Wahl. Eine fehlerhafte Deklaration wird bei einer Rechnungsprüfung als Falschabrechnung gewertet.

Achtung: Die Kombination der GOÄ 2278 mit anderen knochenplastischen Leistungen am selben Defekt (z. B. GOÄ 2276 oder 2277) ist ausgeschlossen. Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung genau, ob es sich um denselben oder einen anatomisch getrennten Defekt handelt.

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Dokumentation der GOÄ 2278: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation zur autologen Plastik sowie der genaue Ablauf der Knochengewinnung detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung der Spaltung der Schädelkalotte zur Gewinnung der Tabula externa ist essenziell.

Zusätzlich sollten die Maße des Defekts und des Transplantats sowie die Art der Fixierung dokumentiert werden. Falls Komplikationen wie Verwachsungen mit der Dura mater auftreten, müssen diese im Bericht explizit erwähnt werden, um eine spätere Faktorerhöhung rechtssicher zu begründen.

Dokumentationsbeispiel:
... Nach Freilegung des ca. 5x6 cm großen Stirnbeindefekts Darstellung der kontralateralen Schädelkalotte. Vorsichtige Entnahme eines passgenauen autologen Tabula-externa-Transplantats mittels Lindemann-Fräse. Einpassen des Spans in den Defekt und stabile Fixierung mit zwei Titan-Mikroplatten. Keine Verletzung der darunterliegenden Dura mater. ...

GOÄ 2278: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 2278 bietet aufgrund der Komplexität des Eingriffs häufig Anlass zur Überschreitung des Regelsatzes von 2,3. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Dazu gehören beispielsweise ausgeprägte postoperative Vernarbungen nach Voroperationen, eine extrem dünne Tabula interna mit erhöhtem Perforationsrisiko oder eine komplexe, dreidimensionale Defektgeometrie, die eine zeitaufwendige Modellation des Knochens erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2278 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Teil der Hauptleistung sind. Häufig kombinierbar sind Anästhesieleistungen sowie die operative Freilegung von Nerven oder Gefäßen, falls diese separat indiziert ist. Die verwendeten Osteosynthesematerialien können gemäß Paragraph 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 2278 in der neuen GOÄ

Autologe Tabula-externa-Osteoplastik mit Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes (Kranioplastik) wird in der neuen GOÄ zur Nummer 8382 — „Verschluss eines Defektes am Hirnschädel oder an der Schädelbasis jeweils mit autologer Tabula-externa-Osteoplastik (Kranioplastik)" — mit festem Satz von 956,97 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 469,22 €). 8382 deckt die autologe Tabula-externa-Osteoplastik am Hirnschädel vollständig ab und erweitert den Scope ausdrücklich auf die Schädelbasis; für die Altleistung (Hirnschädel/Stirnbein) liegt eine klare renumbering-Situation vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2278

Die GOÄ-Ziffer 2278 wird für die autologe Tabula-externa-Osteoplastik zur Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes abgerechnet. Typischerweise erfolgt dies nach Traumata, Tumorresektionen oder dekompressiven Kraniektomien. Voraussetzung ist die Verwendung von körpereigenem Knochenmaterial aus der Schädelkalotte.
Neben der GOÄ-Ziffer 2278 sind andere knochenplastische Ziffern am Schädel für denselben Defekt ausgeschlossen, wie etwa die GOÄ 2276 oder 2277. Auch die primäre Wundversorgung im selben Operationsgebiet ist in der Regel mit der Hauptleistung abgegolten. Eine detaillierte Prüfung der jeweiligen Ausschlussbestimmungen im Abschnitt L ist ratsam.
Nein, die Entnahme des autologen Knochenspans aus der Tabula externa ist integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 2278. Eine zusätzliche Abrechnung einer Entnahmeziffer wie der GOÄ 2254 für denselben Eingriff ist daher nicht zulässig. Lediglich die Verwendung von Fremdmaterial oder Knochenersatzstoffen würde andere Abrechnungswege erfordern.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 2278 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 469,22 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder erhöhtem Zeitaufwand kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (714,03 €) gesteigert werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Vernarbungen oder komplexe Defektgeometrien.
Nein, die GOÄ-Ziffer 2278 setzt zwingend die Verwendung von autologem Knochenmaterial (Tabula externa) voraus. Für die Deckung von Schädeldefekten mittels alloplastischem Material (wie Titan oder PEEK) ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2282 heranzuziehen. Eine Fehlcodierung führt hier regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
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