Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2282 für Bandscheibenoperationen birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Ausschlüsse, Steigerungen und Praxisbeispiele.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2282
Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles mit einseitiger Wirbelbogenresektion oder -fensterung in einem Segment, Nervenwurzellösung, Prolapsabtragung und Bandscheibenausräumung
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2282 umfasst einen komplexen, konventionell-chirurgischen Eingriff an der Wirbelsäule. Kernbestandteil der Leistung ist die operative Freilegung und Sanierung eines Bandscheibenvorfalls in einem definierten Segment. Hierbei sind die einseitige Wirbelbogenresektion (Hemilaminektomie) oder die Fensterung des Ligamentum flavum und des Wirbelbogens zur Darstellung des Wirbelkanals obligat.
Zusätzlich sind die Nervenwurzellösung (Neurolyse), die eigentliche Prolapsabtragung sowie die vollständige Bandscheibenausräumung (Nukleotomie) integrale Bestandteile dieser Gebührenposition. Alle genannten Teilschritte sind mit der Bewertung von 1480 Punkten abgegolten und dürfen nicht einzeln in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 2282 in der Praxis: Stellenwert und Abgrenzung
In der modernen Wirbelsäulenchirurgie hat die klassische, makrochirurgische Technik nach GOÄ-Ziffer 2282 an Bedeutung verloren. Heutzutage gilt das mikrochirurgische Vorgehen unter Verwendung eines Operationsmikroskops als medizinischer Standard. Für diese modernen Verfahren stehen die spezifischeren GOÄ-Ziffern 2565 und 2566 zur Verfügung, die im Jahr 1988 eingeführt wurden.
Die Abrechnung der Ziffer 2282 kommt daher primär dann in Betracht, wenn der Eingriff explizit ohne Mikroskop als offene, makrochirurgische Operation durchgeführt wird. Dies kann bei speziellen anatomischen Verhältnissen oder bei Kontraindikationen für ein mikrochirurgisches Vorgehen der Fall sein. Eine sorgfältige Indikationsstellung und Dokumentation des gewählten operativen Zugangswegs ist hierbei zwingend erforderlich.
Tipp: Da die Ziffer 2282 im Vergleich zu den mikrochirurgischen Ziffern niedriger bewertet ist, sollte vor der Abrechnung genau geprüft werden, ob ein Operationsmikroskop zum Einsatz kam. Ist dies der Fall, ist die Abrechnung nach Ziffer 2565 oder 2566 medizinisch und gebührenrechtlich korrekt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2282
Fallbeispiel 1: Konventionelle Sequestrektomie bei lumbalem Bandscheibenvorfall
Ein Patient stellt sich mit einer akuten, therapieresistenten Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L4/5 vor. Aufgrund technischer Gegebenheiten oder anatomischer Besonderheiten erfolgt die Operation konventionell-makrochirurgisch ohne Mikroskop. Der Operateur führt eine einseitige Fensterung, die Mobilisation der Nervenwurzel, die Sequestrektomie und die Bandscheibenausräumung durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2282 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Rezidiv-Operation im selben Segment ohne Mikroskopeinsatz
Bei einem Patienten liegt ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 vor. Wegen starker Vernarbungen entscheidet sich der Chirurg für einen offenen, makrochirurgischen Zugang mit erweiterter Wirbelbogenresektion zur sicheren Darstellung der Nervenwurzel. Nach erfolgreicher Neurolyse und Prolapsabtragung erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2282, wobei aufgrund des erhöhten Schwierigkeitsgrades durch die Vernarbungen ein erhöhter Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) begründet wird.
Fallbeispiel 3: Versorgung eines sequestrierten Vorfalls im zervikalen Bereich
Es erfolgt die operative Entfernung eines sequestrierten Bandscheibenvorfalls der Halswirbelsäule über einen posterioren Zugang (z. B. nach Frykholm) ohne Operationsmikroskop. Die einseitige Foraminotomie zur Nervenwurzelentlastung und die Entfernung des Sequesters werden durchgeführt. Diese Leistung entspricht dem Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 2282 und wird entsprechend dokumentiert und liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2282: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffer 2282 mit anderen wirbelsäulenchirurgischen Leistungen. Gemäß den Bestimmungen der GOÄ und den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses ist die Ziffer 2282 nicht neben den Ziffern 2565 und 2566 (mikrochirurgische Operationen) berechenbar. Diese Ziffern schließen sich gegenseitig streng aus, da sie denselben Zielauftrag mit unterschiedlicher Methodik beschreiben.
Ebenso ist der Ausschluss bezüglich der Ziffern 2283 (beidseitige Wirbelbogenresektion), 2583 und 2584 zu beachten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Rechnungen akribisch auf diese Ausschlusskonstellationen. Wird fälschlicherweise eine Kombination dieser Ziffern gewählt, führt dies unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer Dekompression (z. B. nach Ziffer 2584) im selben Segment neben der Ziffer 2282 ist gebührenrechtlich ausgeschlossen. Die Entlastung der Nervenstrukturen ist bereits integraler Bestandteil der Ziffer 2282.
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Dokumentation der GOÄ 2282: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss alle im Leistungstext geforderten Teilschritte detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung des Zugangs, die Art der Knochenresektion (Fensterung oder Resektion) sowie die Darstellung und Mobilisation der Nervenwurzel müssen explizit erwähnt werden.
Zudem muss aus dem Bericht eindeutig hervorgehen, dass die Operation makrochirurgisch (also ohne Operationsmikroskop) durchgeführt wurde, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu den mikrochirurgischen Ziffern zu vermeiden. Auch die Angabe des operierten Segments (z. B. L4/L5) ist für die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung unerlässlich.
Dokumentation: "... Nach medianer Inzision und Abschieben der paravertebralen Muskulatur im Segment L4/5 rechts erfolgt die einseitige Fensterung des Wirbelbogens. Darstellung und vorsichtige Mobilisation der komprimierten Nervenwurzel L5 (Nervenwurzellösung). Identifikation des sequestrierten Bandscheibenvorfalls, vollständige Prolapsabtragung und anschließende Bandscheibenausräumung des Zwischenwirbelraums L4/5 ..."
GOÄ 2282: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung bei der Ziffer 2282 sind erhebliche anatomische Varianten, ausgeprägte epidurale Vernarbungen bei Rezidiv-Eingriffen oder eine starke Blutungskomplikation während der Operation. Die Begründung muss auf der Rechnung für den Laien verständlich und medizinisch plausibel dargestellt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Zulässig ist die Kombination der GOÄ-Ziffer 2282 mit den entsprechenden OP-Zuschlägen. Hierzu zählen insbesondere der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach Ziffer 440 oder der Zuschlag für die operative Knochenchirurgie nach Ziffer 445. Werden in derselben Sitzung eigenständige Leistungen in anderen Segmenten oder an anderen Organen erbracht, sind diese unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen ebenfalls ansetzbar.
Ziffer 2282 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2282 (Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles mit einseitiger Wirbelbogenresektion oder -fensterung in einem Segment, Nervenwurzellösung, Prolapsabtragung und Bandscheibenausräumung, heute 2,3-fach: 198,42 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 8500 Sequestrektomie und/oder Nukleotomie bei Bandscheibenvorfall an der Brust- oder Lendenwirbelsäule (1.050,12 €) — bei: Brust- oder Lendenwirbelsäule
- 8500 Sequestrektomie und/oder Nukleotomie bei Bandscheibenvorfall an der Brust- oder Lendenwirbelsäule (1.050,12 €) — bei: Brust- oder Lendenwirbelsäule
- 8534 Dekompression von zervikalen Nervenwurzel(n) und/oder des Spinalkanals im Zervikalbereich von dorsal (1.260,38 €) — bei: Halswirbelsäule (zervikal)
- 8537 Dekompression von zervikalen Nervenwurzel(n) und/oder des Spinalkanals im Zervikalbereich von ventral (986,79 €) — bei: Halswirbelsäule (zervikal)
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 986,79 € bis 1.260,38 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2282
Was hat nicht gestimmt?