GOÄ 2584: Neurolyse & Nervenverlagerung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2584
Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 2584 für Neurolyse mit Nervenverlagerung rechtssicher abrechnen und Honorarkürzungen erfolgreich vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2584

Die GOÄ-Ziffer 2584 beschreibt eine anspruchsvolle neurochirurgische Leistung aus dem Bereich der Chirurgie und Orthopädie. Der offizielle Leistungstext lautet:

Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung

Diese Ziffer umfasst die operative Freilegung eines peripheren Nervs aus Vernarbungen oder Kompressionen, gefolgt von einer anatomischen Lageveränderung. Der betroffene Nerv wird dabei in ein neues, gesundes Gewebebett verlagert, um ihn vor erneuter Druckbelastung zu schützen. Diese Maßnahme geht deutlich über eine einfache Neurolyse hinaus und erfordert eine präzise mikrochirurgische Technik.

GOÄ 2584 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die häufigste Indikation für die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2584 ist das fortgeschrittene Sulcus-ulnaris-Syndrom (Kubitaltunnelsyndrom). Wenn eine einfache Dekompression des Nervus ulnaris nicht ausreicht, muss der Nerv nach ventral verlagert und neu eingebettet werden. Auch bei rezidivierenden Nervenkompressionssyndromen oder posttraumatischen Vernarbungen kommt diese Methode regelmäßig zum Einsatz.

Die Abgrenzung zur einfacheren Neurolyse nach GOÄ 2583 ist essenziell. Nur wenn eine tatsächliche Nervenverlagerung und eine Neueinbettung in eine andere anatomische Loge stattfinden, ist die Ziffer 2584 gerechtfertigt. Eine reine Dekompression ohne Lageveränderung erfüllt die Kriterien dieser höher bewerteten Ziffer nicht.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Verlagerung des Nervs (z. B. subkutan oder intramuskulär) explizit im Operationsbericht beschrieben wird, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2584

Fallbeispiel 1: Sulcus-ulnaris-Syndrom mit Transposition

Ein Patient stellt sich mit persistierenden Parästhesien im Kleinfingerbereich vor. Operativ erfolgt die Neurolyse des Nervus ulnaris am Ellenbogen mit anschließender ventraler Transposition unter die Flexorengruppe. Da der Nerv verlagert und neu eingebettet wurde, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2584 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 2: Rezidivierendes Karpaltunnelsyndrom mit Neueinbettung

Bei einem Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms zeigt sich eine ausgeprägte perineurale Vernarbung. Nach mikrochirurgischer Neurolyse des Nervus medianus wird dieser zum Schutz mit einem gestielten Fettlappen neu eingebettet. Diese aufwendige Neueinbettung rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2584 anstelle der einfachen Neurolyse.

Fallbeispiel 3: Posttraumatische Neuropathie des Nervus peroneus

Nach einer Fibulafraktur leidet ein Patient unter einer Kompression des Nervus peroneus communis. Der Nerv wird operativ aus dem Narbengewebe befreit und in eine benachbarte Muskelloge verlagert. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die Ziffer 2584, da sowohl die Neurolyse als auch die Verlagerung stattfanden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2584: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 2584 im Rahmen von Bandscheibenoperationen oder anderen Eingriffen an der Wirbelsäule. Der Zentrale Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer hat klar beschlossen, dass die Ziffer 2584 bei Eingriffen zur Beseitigung raumfordernder Prozesse im Bereich der Nervenwurzeln nicht berechnungsfähig ist. Hier sind die entsprechenden wirbelsäulenchirurgischen Ziffern zu nutzen.

Zudem existieren strikte Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 2584 darf nicht neben den Ziffern 2571, 2572, 2580 bis 2583 sowie 2594 für denselben Nerv abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen automatisiert und streichen fehlerhafte Ansätze konsequent.

Achtung: Die bloße Mobilisation eines Nervs ohne dauerhafte Verlagerung in ein neues Gewebebett reicht für die GOÄ 2584 nicht aus und wird bei Prüfungen regelmäßig auf die GOÄ 2583 herabgestuft.

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Dokumentation der GOÄ 2584: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss der pathologische Befund des Nervs (z. B. Einmauerung in Narbengewebe) präzise beschrieben werden. Auch die genaue Präparationstechnik unter dem Operationsmikroskop sollte dokumentiert werden.

Besonders wichtig ist die detaillierte Darstellung der Verlagerung. Es muss klar hervorgehen, wohin der Nerv verlagert wurde (z. B. subkutan, intramuskulär) und wie die Neueinbettung anatomisch realisiert wurde. Nur so lässt sich der Unterschied zur einfachen Neurolyse zweifelsfrei belegen.

Dokumentationsbeispiel: "...Präparation des stark vernarbten N. ulnaris im Sulcus. Vorsichtige Neurolyse unter dem Mikroskop. Anschließend vollständige Mobilisation und ventrale Verlagerung des Nervs vor den Epikondylus. Neueinbettung in eine subkutane Fettgewebstasche und Sicherung gegen Zurückgleiten..."

GOÄ 2584: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder ausgeprägten Rezidivvernarbungen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhtes Risiko für Nervenverletzungen oder eine ungewöhnlich lange Operationsdauer rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2584 mit dem Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach Ziffer 440 kombiniert. Auch der Zuschlag für den Einsatz eines Lasers nach Ziffer 445 ist unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Ambulante Operationszuschläge aus dem Abschnitt C VIII sind ebenfalls zu prüfen, sofern die Kriterien erfüllt sind.

Ziffer 2584 in der neuen GOÄ

Die Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung erhält mit der neuen Nummer 8303 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 327,78 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 198,42 €). Die neue Legende „Neurolyse und Verlagerung eines Nervens, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Stimulationen und Exzisionen von Narben- und anderen den Nerv einengenden anatomischen Strukturen" nennt die Neueinbettung zwar nicht ausdrücklich, schließt sie aber in der Praxis als Teil der Verlagerung ein. Abrechenbar je verlagertem Nerv. Hinweis aus der Altkommentierung: Nr. 2584 war im Rahmen von Bandscheibenoperationen und Eingriffen zur Beseitigung raumfordernder Prozesse an Nervenwurzeln nicht zusätzlich berechnungsfähig; diese Einschränkung ist für die neue GOÄ anhand der dort geltenden Ausschlussregeln zu prüfen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2584

Die GOÄ-Ziffer 2584 darf abgerechnet werden, wenn ein peripherer Nerv operativ freigelegt, verlagert und in ein neues Gewebebett eingebettet wird. Dies ist typischerweise beim Sulcus-ulnaris-Syndrom mit Transposition der Fall. Eine reine Dekompression ohne Lageveränderung reicht dafür nicht aus.
Nein, die GOÄ 2584 ist bei Bandscheibenoperationen und Eingriffen an der Wirbelsäule nicht berechnungsfähig. Dies hat der Zentrale Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer explizit beschlossen. Für solche Eingriffe müssen die spezifischen wirbelsäulenchirurgischen Ziffern genutzt werden.
Der Unterschied liegt in der Verlagerung und Neueinbettung des Nervs. Während die GOÄ 2583 lediglich die einfache Neurolyse beschreibt, verlangt die GOÄ 2584 zusätzlich eine anatomische Lageveränderung und die Einbettung in gesundes Gewebe. Daher ist die GOÄ 2584 auch deutlich höher bewertet.
Die GOÄ 2584 darf nicht neben den Ziffern 2571, 2572, 2580 bis 2583 sowie 2594 für denselben Nerv abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in der Gebührenordnung fest verankert und werden von den Kassen streng geprüft. Bei der Behandlung mehrerer verschiedener Nerven gelten Sonderregeln.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad begründen. Typische Gründe sind ausgeprägte Rezidivvernarbungen, anatomische Varianten oder eine stark verlängerte Operationszeit. Die Begründung muss individuell und detailliert auf der Rechnung stehen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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