GOÄ 2572: Rückenmarks-OP abrechnen – Fehler vermeiden

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2572
Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina mit plastischer Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder Faszienplastik
Punktzahl 3230  
Einfachsatz 188,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 433,02 € 2,3x
Höchstsatz 658,95 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2572 erfordert Präzision. Dieser Artikel bietet eine Übersicht über Indikationen, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2572

Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina mit plastischer Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder Faszienplastik

Die GOÄ-Ziffer 2572 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung aus dem Bereich der Chirurgie des Nervensystems. Sie umfasst den operativen Eingriff an angeborenen oder erworbenen Fehlbildungen im Bereich des Rückenmarks oder der Cauda equina. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu einfacheren Eingriffen ist die obligatorische Durchführung einer plastischen Rekonstruktion des Wirbelkanals oder einer Faszienplastik.

Diese Rekonstruktion dient dem Verschluss des Wirbelkanals und dem Schutz der neuralen Strukturen vor äußeren Einflüssen oder Liquorverlust. Die Leistung erfordert eine präzise mikrochirurgische Technik und ist aufgrund der anatomischen Komplexität mit einer hohen Punktzahl von 3230 Punkten bewertet. Die Ziffer deckt sowohl den intraduralen Zugang als auch die aufwendige plastische Rekonstruktion ab, weshalb eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 2572 sorgfältig dokumentiert werden muss.

GOÄ 2572 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ 2572 ist in der Praxis auf komplexe neurochirurgische Krankheitsbilder beschränkt. Typische Indikationen sind angeborene Fehlbildungen wie die Spina bifida aperta (Myelomeningozele) oder das Tethered-Cord-Syndrom, sofern eine plastische Deckung erforderlich ist. Auch postoperative Liquorfisteln oder traumatische Defekte, die eine Rekonstruktion des Wirbelkanals verlangen, fallen unter dieses Leistungsspektrum.

Der behandelnde Arzt muss differenzieren, ob lediglich eine Freilegung und Neurolyse erfolgt oder ob eine plastische Rekonstruktion notwendig ist. Nur wenn die plastische Rekonstruktion des Wirbelkanals oder eine Faszienplastik tatsächlich durchgeführt wird, ist der ansatz der Ziffer 2572 gerechtfertigt. Ohne diese plastische Komponente ist lediglich die Ziffer 2571 anzusetzen.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die Durchführung der Faszienplastik oder der knöchernen Rekonstruktion explizit im OP-Bericht beschrieben wird, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2572

Fallbeispiel 1: Operative Versorgung einer Myelomeningozele

Ein Neugeborenes wird mit einer offenen Spina bifida im lumbalen Bereich operiert. Nach der mikrochirurgischen Präparation und Reposition der neuralen Elemente erfolgt der dichte Verschluss der Dura mater sowie eine aufwendige Faszienverschiebeplastik zur Deckung des Defekts. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 2572, da die plastische Deckung integraler Bestandteil des Eingriffs war.

Fallbeispiel 2: Lösung eines Tethered-Cord-Syndroms mit Duraplastik

Bei einem jugendlichen Patienten zeigt sich ein fixiertes Rückenmark mit neurologischen Ausfällen. Im Rahmen der Operation wird das Filum terminale durchtrennt und das Rückenmark mobilisiert. Aufgrund des Gewebedefekts wird eine plastische Rekonstruktion des Wirbelkanals mittels einer künstlichen Duraplastik durchgeführt. Auch hier ist der Ansatz der GOÄ 2572 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 3: Revision bei postoperativer Liquorfistel

Nach einer vorangegangenen Wirbelsäulenoperation entwickelt ein Patient eine persistierende Liquorfistel im Bereich der Cauda equina. In einer Revisionsoperation wird die Fistel dargestellt, das Rückenmark inspiziert und der Defekt mittels einer lokalen Faszienplastik verschlossen. Da eine plastische Rekonstruktion zur Beseitigung der Fehlbildung erfolgte, ist die Ziffer 2572 anwendbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2572: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2572 und der Ziffer 2571. Die Ziffer 2571 beschreibt die Operation einer Missbildung ohne plastische Rekonstruktion. Da die Ziffer 2572 die plastische Komponente bereits beinhaltet, schließt die GOÄ eine gleichzeitige Berechnung für denselben Eingriff explizit aus (Abrechnungsausschluss), was bei der Rechnungsstellung der GOÄ 2572 zwingend beachtet werden muss.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden zudem häufig die zusätzliche Abrechnung von separaten Weichteilplastiken. Da die Faszienplastik bereits im Wortlaut der Ziffer 2572 genannt ist, sind eigenständige Ziffern für plastische Deckungen im selben Operationsgebiet nicht zusätzlich berechnungsfähig. Dies gilt als unzulässige Doppelabrechnung.

Achtung: Die bloße Erwähnung einer Naht der Faszie reicht für die Ziffer 2572 nicht aus. Es muss sich um eine echte plastische Rekonstruktion oder Verschiebeplastik handeln, die über den normalen Wundverschluss hinausgeht.

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Dokumentation der GOÄ 2572: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfinstanzen. Der OP-Bericht muss den mikrochirurgischen Teil am Rückenmark oder der Cauda equina ebenso präzise beschreiben wie den anschließenden plastischen Verschluss. Insbesondere die Indikation für die plastische Rekonstruktion muss klar aus der Dokumentation hervorgehen.

Es empfiehlt sich, die verwendeten Materialien und die genaue Technik der Faszienplastik im Bericht festzuhalten. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und den tatsächlichen Aufwand des Eingriffs zweifelsfrei, was die Akzeptanz bei der Erstattung durch die Kostenträger signifikant erhöht.

Dokumentation: ...Nach mikrochirurgischer Neurolyse und Mobilisierung des Conus medullaris zeigt sich ein erheblicher Duradefekt. Durchführung einer plastischen Rekonstruktion des Wirbelkanals mittels Einnähen eines Duraplastik-Transplantats und anschließender Faszienverschiebeplastik zur spannungsfreien Deckung...

GOÄ 2572: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität von Eingriffen am Rückenmark kann der Regelsatz von 2,3 oft überschritten werden. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 ist möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Begründungen sind ausgeprägte Vernarbungen bei Revisionsoperationen, ein extrem hoher Zeitaufwand durch komplexe anatomische Verhältnisse oder ein erhöhtes Blutungsrisiko.

Die Begründung auf der Rechnung sollte konkret und nachvollziehbar sein. Allgemeine Floskeln wie ein erhöhter Zeitaufwand reichen meist nicht aus. Besser sind Formulierungen wie ein erheblicher Zeitaufwand durch mikrochirurgische Präparation im stark vernarbten Revisionsgebiet.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2572 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Teil des Hauptauftrags sind. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen oder der intraoperativen Anwendung von Operationsmikroskopen. Auch das intraoperative Neuromonitoring zur Schonung der Nervenbahnen kann unter Beachtung der GOÄ-Vorgaben zusätzlich berechnet werden.

Ziffer 2572 in der neuen GOÄ

Die Operation einer Missbildung am Rückenmark mit plastischer Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder Faszienplastik (alte Nr. 2572, 2,3-facher Satz: 433,02 €) wird in der neuen GOÄ — ebenso wie die verwandte Nr. 2571 — nach der Lokalisation aufgeteilt:

  • Nummer 8376 „Intraspinale Operation von Fehlbildungen im Bereich des kraniozervikalen Übergangs (C1/C2), ggf. einschließlich Erweiterung des Hinterhauptlochs und Dekompressions- und Rekonstruktionsmaßnahmen an Wirbeln" (1.669,12 €) — bei Fehlbildung am Atlas oder Axis.
  • Nummer 8558 „Operation einer Wirbelsäulenfehlbildung mit Verschluss einer Meningo- und/oder Myelozele, ggf. einschließlich Verschiebeplastik, Dekompression von Nervenwurzeln und Rekalibrierung des Rückenmarkkanals" (1.603,25 €) — der Standardnachfolger. Verschiebeplastik und Rekonstruktionsmaßnahmen sind in 8558 als fakultative Bestandteile ausdrücklich eingeschlossen; der bisher gesondert berechnungsfähige Zuschlag nach Nr. 2573 ist damit absorbiert.

Die alte Trennlinie zwischen Nr. 2571 und Nr. 2572 (ohne/mit plastischer Rekonstruktion) entfällt; beide Fälle gehen in denselben neuen Ziffern auf.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2572

Die GOÄ-Ziffer 2572 umfasst die operative Korrektur einer Fehlbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina, kombiniert mit einer plastischen Rekonstruktion des Wirbelkanals oder einer Faszienplastik. Diese neurochirurgische Leistung deckt sowohl den intraduralen Eingriff als auch die aufwendige plastische Deckung ab. Eine zusätzliche Abrechnung der einfacheren Ziffer 2571 ist dabei ausgeschlossen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 2572 beträgt 433,02 Euro. Bei einem einfachen Gebührensatz liegt das Honorar bei 188,27 Euro. Höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen Satz können bei besonderer Schwierigkeit oder Zeitaufwand mit entsprechender Begründung geltend gemacht werden.
Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ-Ziffern 2571 und 2572 für denselben operativen Eingriff ist ausgeschlossen. Die Ziffer 2572 stellt die höherwertige Leistung dar, da sie zusätzlich die plastische Rekonstruktion oder Faszienplastik beinhaltet. Die einfachere Ziffer 2571 wird durch die umfassendere Ziffer 2572 konsumiert.
Eine Steigerung über den Regelsatz ist gerechtfertigt, wenn anatomische Besonderheiten, ausgeprägte Verwachsungen oder ein extrem hoher zeitlicher Aufwand vorliegen. Auch ein hohes Blutungsrisiko oder vorangegangene Operationen im selben Gebiet können als Begründung dienen. Diese Erschwernisse müssen im OP-Bericht detailliert und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ja, die Faszienplastik und/oder die plastische Rekonstruktion des Wirbelkanals sind integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2572. Diese plastischen Maßnahmen dürfen daher nicht über separate Ziffern für Weichteilplastiken zusätzlich berechnet werden. Sie sind mit der hohen Punktzahl dieser Ziffer bereits abgegolten.
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