GOÄ 2571: Fehlbildungschirurgie am Rückenmark abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2571
Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina oder Verschluß einer Myelomeningozele beim Neugeborenen oder Operation einer Meningozele
Punktzahl 2650  
Einfachsatz 154,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 355,26 € 2,3x
Höchstsatz 540,61 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung neurochirurgischer Fehlbildungseingriffe nach GOÄ 2571 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungssätzen und Beispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2571

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die GOÄ-Ziffer 2571 wie folgt:

Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina oder Verschluß einer Myelomeningozele beim Neugeborenen oder Operation einer Meningozele

Diese Ziffer deckt hochspezialisierte neurochirurgische Eingriffe ab. Sie umfasst vier alternative operative Leistungen, die durch ein logisches „oder“ verknüpft sind. Dazu gehören Eingriffe am Rückenmark sowie an der Cauda equina. Auch der Verschluss einer Myelomeningozele bei Neugeborenen und die Operation einer Meningozele fallen unter diese Position.

GOÄ 2571 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Anwendung der GOÄ 2571 ist auf komplexe Fehlbildungschirurgie im Bereich des zentralen Nervensystems beschränkt. Typische Indikationen sind angeborene Fehlbildungen wie das Tethered-Cord-Syndrom oder offene Rückenmarksdefekte. Die präzise Abgrenzung zu anderen Ziffern ist hierbei essenziell für eine rechtssichere Abrechnung.

Tipp: Sollte im Rahmen des Eingriffs eine aufwendige Rekonstruktion des Wirbelkanals oder eine Faszienplastik notwendig werden, ist die GOÄ 2571 nicht anwendbar. In diesen Fällen muss stattdessen die höher bewertete GOÄ-Ziffer 2572 herangezogen werden.

Die Ziffer 2571 ist somit für Fälle reserviert, bei denen keine knöcherne oder fasziale Rekonstruktion des Kanals erfolgt. Die chirurgische Leistung konzentriert sich primär auf die mikrochirurgische Präparation und den Verschluss der neuralen Strukturen. Eine zusätzliche Verschiebeplastik zur Hautdeckung kann jedoch separat berechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2571

Fallbeispiel 1: Verschluss einer Meningozele

Bei einem Säugling wird eine isolierte Meningozele im lumbalen Bereich operativ versorgt. Der Neurochirurg präpariert den Bruchsack und verlagert die Meningen nach intradural. Der Verschluss erfolgt ohne Rekonstruktion des Wirbelkanals. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2571 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Lösung einer fixierten Cauda equina

Ein Patient mit einem Tethered-Cord-Syndrom zeigt eine fixierte Cauda equina. Unter mikrochirurgischer Sicht erfolgt die operative Lösung der Fehlbildung im Wirbelkanal. Da keine Faszienplastik durchgeführt wird, ist die Abrechnung der GOÄ 2571 vollkommen korrekt.

Fallbeispiel 3: Myelomeningozele mit Hautplastik

Ein Neugeborenes wird wegen einer Myelomeningozele operiert. Nach dem Verschluss der neuralen Strukturen ist eine lokale Verschiebeplastik zur Deckung des Hautdefekts erforderlich. In diesem Fall werden die GOÄ 2571 und die GOÄ 2573 nebeneinander berechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2571: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2571 und 2572. Die GOÄ schließt diese Kombination explizit aus. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn beide Positionen für denselben operativen Zugang liquidiert werden.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer medizinisch notwendigen Faszienplastik ausschließlich die GOÄ 2572 gewählt wird. Ein fehlerhafter Ansatz der GOÄ 2571 führt hier regelmäßig zu Honorarverlusten oder zeitaufwendigen Rückfragen der Erstattungsstellen.

Zudem wird oft übersehen, dass der Verschluss einer Myelomeningozele laut Legende explizit beim Neugeborenen beschrieben ist. Bei älteren Patienten müssen Modifikationen oder andere Ziffern sorgfältig begründet werden. Eine unvollständige Dokumentation der anatomischen Verhältnisse führt ebenfalls häufig zu Beanstandungen.

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Dokumentation der GOÄ 2571: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung im neurochirurgischen Bereich. Im Operationsbericht müssen die Darstellung der Fehlbildung und die mikrochirurgischen Einzelschritte detailliert beschrieben sein. Insbesondere die Abgrenzung zur Wirbelkanalrekonstruktion muss klar hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel: Mikrochirurgische Freilegung des lumbalen Wirbelkanals. Darstellung der Meningozele und sorgfältige Präparation des Bruchsacks unter Schonung der neuralen Strukturen. Intradurale Verlagerung und fortlaufende Naht der Dura mater. Kein Nachweis einer Notwendigkeit zur Faszienplastik.

Auch die Verwendung eines Operationsmikroskops sollte zwingend dokumentiert werden. Dies sichert nicht nur die medizinische Nachvollziehbarkeit, sondern unterstützt auch die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen. Eine präzise Zeitangabe des Eingriffs rundet die Dokumentation ab.

GOÄ 2571: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität von Eingriffen am Rückenmark ist eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes häufig gerechtfertigt. Typische Begründungen für den 3,5-fachen Steigerungssatz sind ausgeprägte Verwachsungen mit den Nervenwurzeln oder ein extrem enger anatomischer Situs. Auch ein erhöhtes Blutungsrisiko oder vorangegangene Operationen im selben Gebiet rechtfertigen den Mehraufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2571 können selbstverständlich Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungen angesetzt werden. Besonders wichtig ist die Kombination mit der GOÄ 2573 für eine zusätzlich erforderliche Verschiebeplastik. Die selbstständige Erbringung dieser plastischen Deckung muss jedoch im Operationsbericht separat begründet und dokumentiert werden.

Ziffer 2571 in der neuen GOÄ

Die Operation einer Missbildung am Rückenmark, Verschluss einer Myelomeningozele beim Neugeborenen oder Operation einer Meningozele (alte Nr. 2571, 2,3-facher Satz: 355,26 €) wird in der neuen GOÄ nach der Lokalisation der Fehlbildung aufgeteilt:

  • Nummer 8376 „Intraspinale Operation von Fehlbildungen im Bereich des kraniozervikalen Übergangs (Halswirbel C1 und C2), ggf. einschließlich Erweiterung des Hinterhauptlochs, Dekompressionsmaßnahmen an Wirbeln und interner Drainage von Zysten" (1.669,12 €) — bei Fehlbildung im Bereich Atlas oder Axis.
  • Nummer 8558 „Operation einer Wirbelsäulenfehlbildung mit Verschluss einer Meningo- und/oder Myelozele oder von Wurzelzysten oder Liquorfisteln am Rückenmark und/oder an der Cauda equina, ggf. einschließlich Duraersatz, Verschiebeplastik, Dekompression von Nervenwurzeln, Rekalibrierung des Rückenmarkkanals und Knochenentnahme/-transplantation" (1.603,25 €) — der Standardnachfolger für Myelomeningozelen und Meningozelen außerhalb des kraniozervikalen Übergangs.

Die Lokalisation im OP-Bericht bestimmt die Ziffer. Hinweis: Die alte Nr. 2571 und Nr. 2572 (mit plastischer Rekonstruktion) waren im alten System gegenseitig ausschließend; in der neuen GOÄ werden beide auf dieselben Ziffern abgebildet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2571

Die GOÄ-Ziffer 2571 wird für operative Eingriffe bei Fehlbildungen des Rückenmarks, der Cauda equina sowie für den Verschluss einer Myelomeningozele oder Meningozele herangezogen. Sie deckt damit wesentliche neurochirurgische Rekonstruktionen im Bereich des zentralen Nervensystems ab.
Nein, die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 2571 und GOÄ 2572 ist ausgeschlossen. Wenn eine aufwendige Rekonstruktion des Wirbelkanals oder eine Faszienplastik notwendig wird, muss stattdessen die höher bewertete GOÄ 2572 angesetzt werden.
Eine zusätzlich erforderliche Verschiebeplastik zur Deckung des Defekts kann eigenständig mit der GOÄ-Ziffer 2573 berechnet werden. Dies ist eine der wenigen zulässigen Kombinationen bei diesen komplexen Eingriffen.
Der Regelhöchstsatz liegt beim 2,3-fachen Satz (355,26 €). Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägten Verwachsungen oder mikrochirurgischen Erschwernissen kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (540,61 €) gesteigert werden.
Nein, die Ziffer gilt für Operationen von Missbildungen am Rückenmark, der Cauda equina oder Meningozelen allgemein. Lediglich der Verschluss einer Myelomeningozele ist in der Leistungslegende explizit auf Neugeborene bezogen formuliert.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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