Die GOÄ-Ziffer 2573 regelt die Abrechnung einer Verschiebeplastik in der Neurochirurgie. Erfahren Sie, wie Sie typische Abrechnungsfehler sicher vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2573
Verschiebeplastik zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584
Die GOÄ-Ziffer 2573 beschreibt eine neurochirurgische Zusatzleistung, die für die Durchführung einer Verschiebeplastik herangezogen wird. Diese plastische Deckung erfolgt im Rahmen komplexer Eingriffe an der Wirbelsäule oder dem Schädel. Die Leistung ist explizit als additive Ziffer konzipiert und setzt die Erbringung bestimmter Primärleistungen voraus.
Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus der Notwendigkeit, einen dichten Verschluss der Dura mater zu gewährleisten. Ein unvollständiger Verschluss kann zu schwerwiegenden Komplikationen wie Liquorverlustsyndromen oder Infektionen führen. Die Verschiebeplastik stellt hierbei ein bewährtes Verfahren zur mechanischen Verstärkung dar.
GOÄ 2573 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
In der täglichen Praxis der Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie kommt die GOÄ 2573 dann zum Einsatz, wenn einfache Nahttechniken für den dichten Verschluss nicht ausreichen. Typische Indikationen sind traumatische oder iatrogene Duradefekte, die eine plastische Deckung erfordern. Auch im Rahmen von Tumorresektionen oder komplexen Dekompressionsoperationen kann diese Ziffer relevant werden.
Die Abgrenzung zu allgemeinen chirurgischen Plastiken ist hierbei von großer Bedeutung. Da es sich um eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung handelt, ist die Anwendung streng an die im Leistungstext genannten Mutterziffern gebunden. Eine isolierte Anwendung ohne diese Primäreingriffe ist gebührenrechtlich nicht zulässig.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Verschiebeplastik als eigenständiger, zusätzlicher OP-Schritt klar aus dem Operationsbericht hervorgeht, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2573
Fallbeispiel 1: Verschluss einer Liquorfistel nach lumbaler Nukleotomie
Bei einer Patientin kommt es im Rahmen einer lumbalen Bandscheibenoperation (GOÄ 2584) zu einer iatrogenen Eröffnung der Dura mater. Nach der eigentlichen Sequesterektomie erfolgt die Deckung des Defekts mittels einer lokalen Faszien-Verschiebeplastik. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination der Primärziffer GOÄ 2584 und der Zusatzleistung GOÄ 2573.
Fallbeispiel 2: Operative Versorgung einer traumatischen Liquorfistel
Ein Patient stellt sich mit einer traumatischen Liquorfistel im Bereich der vorderen Schädelgrube vor. Der operative Verschluss erfolgt transkraniell unter Einsatz mikrochirurgischer Techniken (GOÄ 2571). Zur sicheren Abdichtung wird zusätzlich eine Verschiebeplastik des Periosts durchgeführt, was die zusätzliche Liquidation der GOÄ 2573 rechtfertigt.
Fallbeispiel 3: Rezidiveingriff bei persistierendem Liquorverlust
Nach einer vorangegangenen Operation zeigt sich eine persistierende Liquorfistel, die eine operative Revision nach GOÄ 2572 erforderlich macht. Aufgrund der vernarbten Gewebeverhältnisse gestaltet sich die Mobilisation der Gewebelappen als äußerst schwierig. Die erfolgreich durchgeführte Galealappen-Plastik wird zusätzlich zur GOÄ 2572 mit der GOÄ 2573 in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2573: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis is die isolierte Ansetzung der GOÄ 2573. Da es sich um eine Zusatzleistung handelt, muss zwingend eine der berechtigenden Hauptleistungen (2571, 2572 oder 2584) auf derselben Rechnung aufgeführt sein. Fehlt diese Zuordnung, führt dies unweigerlich zur Zurückweisung durch die privaten Krankenversicherungen.
Zudem versuchen Prüfstellen regelmäßig, die Verschiebeplastik als integralen Bestandteil der Hauptleistung darzustellen. Hierbei wird argumentiert, dass der Verschluss des Operationsgebietes bereits mit der Primärziffer abgegolten sei. Dem muss entgegengehalten werden, dass die GOÄ 2573 explizit für den zusätzlichen Aufwand einer plastischen Verschiebung geschaffen wurde.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von allgemeinen Weichteilplastiken nach den GOÄ-Ziffern 2381 oder 2382 für denselben Defekt ist nicht zulässig und wird von Prüfern konsequent gestrichen.
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Dokumentation der GOÄ 2573: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation für die Plastik, beispielsweise die Größe und Lage des Duradefekts, exakt beschrieben werden. Auch die Herkunft des verwendeten Gewebes und die konkrete Präparationstechnik müssen detailliert dokumentiert sein.
Es empfiehlt sich, die anatomischen Strukturen, die für die Verschiebung mobilisiert wurden, namentlich zu nennen. Die bloße Erwähnung eines "Verschlusses" reicht oft nicht aus, um den plastischen Charakter der Leistung zu belegen. Der Bericht sollte die Mobilisation und Fixation des Lappens explizit beschreiben.
Dokumentation: Nach Darstellung des Duradefekts im Bereich L4/5 zeigt sich ein Liquorfluss. Präparation eines lokalen Faszienlappens, Mobilisation und spannungsfreie Verschiebung über den Defekt. Fixation mittels fortlaufender Naht zur Erzielung einer vollständigen Wasserdichtigkeit.
GOÄ 2573: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 2573 kann bei überdurchschnittlich schwierigen Operationsverhältnissen über den Regelhöchstsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor sind ausgeprägte Vernarbungen bei Revisionseingriffen oder eine extrem dünne, vulnerable Dura mater. Auch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch die Notwendigkeit mikroskopischer Präparation rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2573 wird regelhaft mit den Ziffern für operative Eingriffe an der Dura oder Wirbelsäule kombiniert. Neben den obligatorischen Mutterziffern 2571, 2572 und 2584 können auch Anästhesieleistungen sowie der Einsatz des Operationsmikroskops (GOÄ 440) berechnet werden. Letzteres ist besonders bei mikrochirurgischen Rekonstruktionen im Wirbelkanal eine häufige und zulässige Kombination.
Ziffer 2573 in der neuen GOÄ
Die Verschiebeplastik als Zusatzleistung zu den alten Nummern 2571, 2572 und 2584 (2,3-facher Satz: 67,02 €) hat als eigenständige Abrechnungsposition in der neuen GOÄ keinen Nachfolger mehr. Die Verschiebeplastik ist in der Nummer 8558 — der neuen Ziffer für die Operation einer Wirbelsäulenfehlbildung mit Meningo-/Myelozelenverschluss — ausdrücklich als fakultativer Leistungsbestandteil aufgeführt und damit abgegolten. Ein gesonderter Ansatz für die Verschiebeplastik ist nicht mehr möglich.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2573
Was hat nicht gestimmt?