GOÄ 2574: Extradurale Prozesse im Wirbelkanal abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2574
Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal [1, 2]
Punktzahl 2750  
Einfachsatz 160,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 368,67 € 2,3x
Höchstsatz 561,01 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2574: So rechnen Sie die Entfernung extraduraler Prozesse im Wirbelkanal rechtssicher ab und vermeiden Honorarkürzungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2574

Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal

Die Gebührenordnungsziffer 2574 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung aus dem Abschnitt L der GOÄ. Sie umfasst die operative Freilegung und Entfernung von krankhaften, raumfordernden Strukturen, die sich extradural, also außerhalb der schützenden Rückenmarkshaut, befinden. Typische Befunde sind epidurale Hämatome, Zysten oder Tumoren im Wirbelkanal.

Die Abgrenzung zur Ziffer 2575 ist essenziell, da letztere für intradurale Prozesse herangezogen wird, welche einen deutlich höheren operativen Aufwand durch die Eröffnung der Dura mater erfordern. Die Ziffer 2574 bildet somit das Standardverfahren für extradurale Pathologien ab.

GOÄ 2574 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 2574 vor allem bei raumfordernden Prozessen zum Einsatz, die Druck auf das Rückenmark oder die Nervenwurzeln ausüben. Zu den klassischen Indikationen zählen die operative Sanierung einer Spinalkanalstenose sowie die Entfernung von versprengten Bandscheibensequestern. Auch die Resektion von extraduralen Tumoren oder entzündlichen Prozessen wie Abszessen fällt unter dieses Leistungsspektrum.

Wichtig ist die strikte Unterscheidung zu regulären Bandscheibenoperationen. Eine standardmäßige Nukleotomie darf nicht über die Ziffer 2574 abgerechnet werden, sondern muss über die spezifischen Ziffern wie 2282 oder 2565 erfolgen. Nur bei Vorliegen zusätzlicher selbstständiger Eingriffe im Wirbelkanal ist eine Nebeneinanderberechnung zulässig.

Tipp: Die Entfernung eines Sequesters, der weit in den Spinalkanal versprengt ist, rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2574 neben der eigentlichen Bandscheiben-Ziffer, sofern die Kriterien des Zentralen Konsultationsausschusses erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2574

Fallbeispiel 1: Operative Sanierung einer Spinalkanalstenose

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, symptomatischen lumbalen Spinalkanalstenose im Segment L4/5 vor. Der Operateur führt eine bilaterale Dekompression des Spinalkanals von beiden Seiten her durch. Da die Sanierung der Spinalkanalstenose je Segment und von beiden Seiten erfolgte, ist der Ansatz der GOÄ-Ziffer 2574 für dieses Segment vollumfänglich berechtigt.

Fallbeispiel 2: Entfernung eines versprengten Sequesters

Bei einer mikrochirurgischen Bandscheibenoperation (GOÄ 2565) zeigt sich ein freier Bandscheibensequester, der weit in den Wirbelkanal gewandert ist und ein separates operatives Zielgebiet außerhalb des Nervenwurzelkanals darstellt. Der Operateur präpariert dieses separate Areal und entfernt den Sequester. Neben der GOÄ 2565 wird die GOÄ 2574 für die Sequesterentfernung erfolgreich abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Resektion einer epiduralen Zyste

Es erfolgt die operative Entfernung einer raumfordernden, extraduralen Zyste im thorakalen Wirbelkanal, welche zu neurologischen Ausfällen führte. Da es sich um einen klassischen extraduralen Prozess handelt, der unabhängig von einer Bandscheibenpathologie vorliegt, wird der Eingriff primär mit der GOÄ-Ziffer 2574 liqudiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2574: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Doppelabrechnung bei der Kombination von Spinalkanalstenose und Sequesterentfernung im selben Segment. Wurde die GOÄ 2574 bereits für die Sanierung der Stenose in einem Segment berechnet, kann sie für die Entfernung eines Sequesters im identischen Segment nicht nochmals angesetzt werden. In solchen Fällen muss der erhöhte Aufwand über einen gesteigerten Faktor abgebildet werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 2282 bis 2284 sowie 2555 bis 2557, da hier explizite Ausschlussregelungen in der GOÄ verankert sind. Auch der alleinige Abtrag von Osteophyten im Rahmen einer Dekompression darf nicht separat als GOÄ 2574 deklariert werden, wenn diese zum selben Segment gehören.

Achtung: Die Ziffer 2584 (Beseitigung von raumfordernden Prozessen an den Nervenwurzeln) ist im Rahmen von Bandscheibenoperationen und Eingriffen nach GOÄ 2574 generell nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 2574: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss zweifelsfrei dargestellt werden, dass der behandelte Prozess extradural gelegen war. Bei einer Spinalkanalstenose muss explizit dokumentiert werden, dass die Dekompression je Segment von beiden Seiten her durchgeführt wurde.

Wird die Ziffer neben einer Bandscheibenoperation erbracht, muss der Bericht die Präparation eines völlig separaten operativen Zielgebiets außerhalb des Nervenwurzelkanals beschreiben. Auch der präoperative Nachweis dieses Befundes durch bildgebende Verfahren sollte in der Akte dokumentiert sein.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach Darstellung des Segments L4/5 erfolgte die bilaterale Dekompression des Spinalkanals von beiden Seiten her zur Sanierung der Spinalkanalstenose. Unabhängig davon wurde über einen erweiterten Zugang ein freier, weit nach kranial verspregter Bandscheibensequester im epiduralen Raum dargestellt und vollständig reseziert..."

GOÄ 2574: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2574 liegt beim 2,3-fachen Satz (368,67 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz (561,01 €) ist bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, anatomische Varianten oder das gleichzeitige Vorliegen einer Stenose und eines Sequesters im selben Segment.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2574 kann unter den genannten Voraussetzungen neben den Ziffern 2565 oder 2566 berechnet werden. Nicht zulässig ist die Kombination mit der Ziffer 2577, es sei denn, es handelt sich um einen kombinierten intra- und extraspinalen Befund. Die Kombination mit Anästhesieleistungen und postoperativer Überwachung ist regelhaft möglich.

Ziffer 2574 in der neuen GOÄ

Die Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal (alte Nr. 2574, 2,3-facher Satz: 368,67 €) wird in der neuen GOÄ nach Art des Befundes aufgeteilt:

  • Nummer 8560 „Operative Entfernung von raumbeengenden extraduralen Blutungen oder Abszessen im Spinalkanal/Foramen intervertebrale, auch beidseitig, in einem Segment, ggf. einschließlich Laminoplastie u.a." (1.185,54 €, je Segment) — bei extraduraler Blutung oder Abszess. Für jedes weitere betroffene Segment ist 8563 als Zuschlag berechnungsfähig. Ausschlüsse beachten.
  • Nummer 8562 „Entfernung (auch mikrochirurgisch) eines spinalen (extradural und/oder intradural-extramedullär) Tumors und/oder Gefäßmissbildung in bis zu drei Segmenten, ggf. einschließlich Duraplastik(en), Laminoplastie u.a." (2.380,18 €, bis zu drei Segmente) — bei extraduralem Tumor oder Gefäßmissbildung; für mehr als drei Segmente ist der Zuschlag Nummer 8563 (293,29 €) zusätzlich abrechenbar.
  • Nummer 8503 „Beidseitige segmentale Dekompression bei knöchern ligamentärer Spinalkanal- und/oder Foramenstenose an Brust-, Lenden- oder Kreuzwirbelsäule, in einem Segment" (1.185,54 €, je Segment) — bei knöchern-ligamentärer Stenose als zugrunde liegendem Befund.
  • Nummer 8500 „Sequestrektomie und/oder Nukleotomie bei Bandscheibenvorfall an Brust- oder Lendenwirbelsäule, in einem Segment" (1.050,12 €, je Segment) — bei intraspinalem Sequester durch Bandscheibenvorfall ohne trans-/extraforaminalen Zugang.
  • Nummer 8507 „Trans- oder extraforaminale Dekompression über lateralen Zugang und/oder Sequestrektomie mit Nervenwurzeldekompression an der Lendenwirbelsäule, in einem Segment" (1.049,61 €, je Segment) — bei trans-/extraforaminalem Zugang an der LWS.

Die Diagnose (Blutung, Abszess, Tumor, Stenose, Bandscheibenvorfall) und der operative Zugang bestimmen die richtige Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2574

Die GOÄ 2574 ist neben einer Bandscheibenoperation wie der GOÄ 2565 berechnungsfähig, wenn ein separates operatives Zielgebiet außerhalb des Nervenwurzelkanals präpariert werden muss. Dies ist beispielsweise bei weit in den Wirbelkanal versprengten Sequestern der Fall. Der Befund sollte vorab bildgebend gesichert sein.
Ja, bei der operativen Behandlung einer Spinalkanalstenose ist die GOÄ 2574 je Segment berechnungsfähig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Operation in jedem Segment von beiden Seiten her durchgeführt wurde.
Die GOÄ 2574 gilt für die Entfernung von extraduralen Prozessen, die sich außerhalb der harten Rückenmarkshaut befinden. Die GOÄ 2575 hingegen wird für aufwendigere intradurale Eingriffe innerhalb der Rückenmarkshaut herangezogen.
Nein, wenn die GOÄ 2574 bereits für die Sanierung einer Spinalkanalstenose in einem Segment berechnet wurde, kann sie im selben Segment nicht nochmals für eine Sequesterentfernung angesetzt werden. In diesem Fall muss der erhöhte Aufwand über einen gesteigerten Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Die GOÄ 2574 darf nicht neben den Ziffern 2282 bis 2284, 2555 bis 2557 sowie 2577 abgerechnet werden. Zudem ist die Ziffer 2584 im Rahmen dieser Eingriffe generell nicht berechnungsfähig.
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