GOÄ 2565: Zervikale Nervenwurzeldekompression korrekt abrechnen

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GOÄ 2565
Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im Zervikalbereich – einschließlich Foraminotomie – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nr. oder –
Punktzahl 4100  
Einfachsatz 238,98 € 1,0x
Regelhöchstsatz 549,65 € 2,3x
Höchstsatz 836,43 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2565: Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und die Kombination mit Spinalkanal-Eingriffen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2565

Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im Zervikalbereich – einschließlich Foraminotomie – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nr. 2282 oder 2283

Die GOÄ-Ziffer 2565 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung an der Halswirbelsäule. Ziel dieses Eingriffs ist die Entlastung komprimierter Nervenstrukturen, um neurologische Ausfälle und Schmerzen zu lindern. Die Leistung umfasst die operative, häufig mikrochirurgische Freilegung des Rückenmarks oder der abgehenden Nervenwurzeln.

Im Leistungsumfang ist die Resektion einengender Knochenstrukturen wie Osteophyten explizit enthalten. Auch die Foraminotomie, also die operative Erweiterung des Wirbelloches, ist integraler Bestandteil dieser Ziffer. Da die Ziffer 2565 die Leistungen nach den Nummern 2282 und 2283 einschließt, sind Teilschritte wie die Bandscheibenausräumung oder die Nervenwurzellösung nicht gesondert berechnungsfähig.

GOÄ 2565 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 2565 konzentriert sich auf pathologische Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Typische Indikationen sind die zervikale Radikulopathie und ausgeprägte Foramenstenosen. Diese führen häufig zu therapieresistenten Schmerzzuständen oder motorischen Defiziten in den oberen Extremitäten.

Häufige Ursachen für die Kompression sind degenerative Veränderungen oder ein akuter Bandscheibenvorfall. Der Operateur nimmt den Eingriff vor, um den Druck auf die betroffene Nervenwurzel im Zervikalbereich dauerhaft zu beseitigen. Die Indikation muss durch bildgebende Verfahren wie MRT oder CT und eine entsprechende klinische Symptomatik präzise untermauert sein.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2565

Fallbeispiel 1: Einseitige zervikale Foraminotomie bei Osteophytose

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen C6-Radikulopathie rechts vor, die durch eine knöcherne Einengung des Neuroforamens verursacht wird. Es erfolgt die operative posteriore Dekompression und eine Erweiterung des Foramens. Die knöcherne Entlastung der Nervenwurzel entspricht der zervikalen Foraminotomie und wird nach GOÄ-Ziffer 2565 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Zervikaler Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelkompression

Bei einem Patienten liegt ein akuter Bandscheibenvorfall im Segment C6/C7 links mit motorischer Schwäche vor. Der Operateur führt eine ventrale Diskektomie mit Prolapsabtragung und anschließender Dekompression der Nervenwurzel durch. Da die Nervenwurzeldekompression im Vordergrund steht, ist die GOÄ-Ziffer 2565 anzusetzen. Die Bandscheibenoperation ist hierin bereits enthalten.

Fallbeispiel 3: Mehrsegmentige Dekompression bei zervikaler Stenose

In einer Sitzung erfolgt die operative Dekompression der Nervenwurzeln in den Segmenten C4/C5 und C5/C6. Da es sich um zwei benachbarte Segmente handelt, darf die GOÄ-Ziffer 2565 nur einmal berechnet werden. Der erhöhte operative Aufwand für die mehrsegmentige Dekompression wird über einen gesteigerten Faktor geltend gemacht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2565: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die bereits in der GOÄ-Ziffer 2565 enthalten sind. Dazu gehören insbesondere die Ziffern 2282 und 2283 für die Bandscheibenoperation sowie die Ziffern 2555 und 2556 für Laminektomien. Diese Ziffern werden von den Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen konsequent gestrichen.

Ebenfalls unzulässig ist die gesonderte Berechnung von Maßnahmen zur Blutstillung im Operationsgebiet. Die Koagulation des epiduralen venösen Plexus (Ziffern 2885/2886) oder Gefäßunterbindungen (Ziffer 2802) gelten als unselbstständige Teilleistungen. Sie sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ mit der Hauptleistung abgegolten.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2282, 2283 sowie 2555 und 2556 neben der GOÄ 2565 führt regelmäßig zu Beanstandungen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen, da diese Leistungen als unselbstständige Teile der Dekompression gelten.

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Dokumentation der GOÄ 2565: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation des Operationsberichts ist essenziell, um Honorarkürzungen zu vermeiden. Der Bericht muss die genaue Lokalisation nach Segmenten und die betroffene Seite präzise benennen. Zudem sollte die Verwendung des Operationsmikroskops explizit dokumentiert werden, um die mikrochirurgische Technik nachzuweisen.

Der Operateur muss die komprimierenden Strukturen und deren erfolgreiche Entfernung detailliert beschreiben. Auch der Nachweis der freien Beweglichkeit der Nervenwurzel am Ende des Eingriffs ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal. Diese Angaben sichern den Anspruch auf die Abrechnung der neurochirurgischen Dekompression ab.

Dokumentationsbeispiel: Posteriore Freilegung des Segments C5/C6 rechts unter dem Operationsmikroskop. Identifikation der komprimierten C6-Nervenwurzel. Vorsichtige Abtragung der einengenden dorsolateralen Osteophyten (Foraminotomie) bis zur vollständigen Freilegung und nachgewiesenen Mobilität der Nervenwurzel. Sorgfältige Blutstillung ohne Komplikationen.

GOÄ 2565: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Relevante Kriterien für einen erhöhten Steigerungsfaktor sind erhebliche anatomische Schwierigkeiten, starke knöcherne Deformitäten oder ausgeprägte Vernarbungen bei Rezidiveingriffen. Auch die gleichzeitige Versorgung von zwei oder drei Segmenten in einer Sitzung rechtfertigt eine Erhöhung des Faktors.

Typische Ziffernkombinationen

Die präoperative Röntgendurchleuchtung zur exakten Höhenlokalisation kann nach einem BGH-Urteil eigenständig mit der Ziffer 5295 berechnet werden. Zudem ist die Einbringung einer zervikalen Bandscheibenprothese nach Ziffer 2287 neben der Hauptleistung voll berechnungsfähig. Eingriffe bei einer Spinalkanalstenose können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich mit der Ziffer 2574 kombiniert werden.

Tipp: Nutzen Sie bei der Durchführung einer intraoperativen Röntgendurchleuchtung zur präzisen Höhenbestimmung stets die Ziffer 5295. Diese ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH eine selbstständige, separat berechnungsfähige Leistung.

Ziffer 2565 in der neuen GOÄ

Der operative Eingriff zur Nervenwurzel-Dekompression im Zervikalbereich einschließlich Foraminotomie (alte Nr. 2565, 2,3-facher Satz: 549,65 €) wird in der neuen GOÄ nach dem operativen Zugangsweg aufgeteilt — mit je segmentbezogener Abrechnung:

  • Nummer 8534 „Dekompression von zervikalen Nervenwurzel(n) und/oder des Spinalkanals im Zervikalbereich von dorsal, auch endoskopisch, in einem Segment, ggf. einschließlich Foraminotomie(n) u.a." (1.260,38 €, je Segment) — bei dorsalem Zugang.
  • Nummer 8537 „Dekompression von zervikalen Nervenwurzel(n) und/oder des Spinalkanals im Zervikalbereich von ventral, auch endoskopisch, in einem Segment, ggf. einschließlich Unkoforaminotomie(n) u.a." (986,79 €, je Segment) — bei ventralem Zugang.
  • Nummer 8548 „Ventrale Dekompression am kraniozervikalen Übergang über transoralen oder transnasalen oder ähnlichen Zugang, offen chirurgisch oder endoskopisch" (1.451,46 €) — bei spezieller ventraler Dekompression am kraniozervikalen Übergang.

Bedeutsame Systemänderung: Die alte Nr. 2565 war bei bis zu drei Segmenten nur einmal berechnungsfähig; die neuen Ziffern 8534 und 8537 sind je Segment abrechenbar. Der Zugangsweg und die Segmentanzahl im OP-Bericht bestimmen die Abrechnung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2565

Nein, die GOÄ 2565 ist für bis zu drei benachbarte Segmente und unabhängig von der Seite nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig. Erst ab der Behandlung eines vierten Segments ist ein erneuter Ansatz der Ziffer gerechtfertigt.
Ja, die präoperative Röntgendurchleuchtung zur Höhenlokalisation kann eigenständig nach der GOÄ-Ziffer 5295 abgerechnet werden. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ausdrücklich bestätigt.
Nein, operative Leistungen an der Bandscheibe nach den Ziffern 2282 und 2283 sind im Leistungsumfang der GOÄ 2565 bereits enthalten. Eine nebeneinanderstehende Berechnung dieser Ziffern ist daher ausgeschlossen.
Das Einbringen einer zervikalen Bandscheibenprothese wird mit der GOÄ-Ziffer 2287 abgerechnet. Diese Ziffer ist neben der neurochirurgischen Hauptleistung wie der GOÄ 2565 voll berechnungsfähig.
Die GOÄ 2574 ist neben der GOÄ 2565 berechnungsfähig, wenn zusätzliche Eingriffe im Spinalkanal außerhalb des eigentlichen Nervenwurzelkanals erforderlich sind. Dies betrifft beispielsweise die operative Sanierung einer Spinalkanalstenose oder die Entfernung versprengter Sequester.
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