Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2564 für neurochirurgische Eingriffe am Rückenmark erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Fallbeispielen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2564
Offene Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2564 umfasst die operative Durchtrennung von Nervenstrukturen direkt am Rückenmark. Diese Ziffer deckt sowohl den offenen chirurgischen Zugang als auch die perkutane Durchführung ab. Ziel des Eingriffs ist in der Regel die Unterbrechung von Schmerzbahnleitungen bei chronischen, anderweitig nicht therapierbaren Schmerzzuständen.
Wichtig für die Abrechnungspraxis ist, dass die erforderliche Laminektomie bereits vollständig mit der Gebühr abgegolten ist. Eine gesonderte Berechnung des Wirbelbogen-Zugangs ist daher ausgeschlossen. Die Ziffer stellt somit eine Komplexleistung für den spezifischen neurochirurgischen Eingriff dar.
GOÄ 2564 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2564 ist auf hochspezialisierte neurochirurgische Interventionen beschränkt. Typische Indikationen sind die Rhizotomia posterior zur gezielten Schmerzausschaltung oder die Chordotomie bei unerträglichen, tumorbedingten Schmerzen. Hierbei erfolgt die gezielte Durchtrennung des Tractus spinothalamicus im Rückenmark.
Da es sich um einen invasiven Eingriff am zentralen Nervensystem handelt, müssen strenge Indikationskriterien dokumentiert sein. Die Abrechnung setzt voraus, dass konservative oder weniger invasive interventionelle Schmerztherapien zuvor erfolglos ausgeschöpft wurden. Dies sichert die medizinische Notwendigkeit gegenüber den privaten Krankenversicherungen ab.
Tipp: Bei der perkutanen Durchführung unter radiologischer Kontrolle können die entsprechenden bildgebenden Verfahren gegebenenfalls zusätzlich berechnet werden, sofern die Leistungsbeschreibungen dies zulassen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2564
Fallbeispiel 1: Selektive posteriore Rhizotomie
Ein Patient leidet unter schwerer, therapieresistenter Spastik der unteren Extremitäten. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt eine offene selektive posteriore Rhizotomie zur Reduktion des Muskeltonus. Der Operateur führt eine Laminektomie durch und durchtrennt die betroffenen sensiblen Nervenwurzeln am Rückenmark.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2564 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Die durchgeführte Laminektomie darf nicht separat berechnet werden, da sie Leistungsbestandteil der Ziffer 2564 ist. Anästhesie und postoperative Überwachung werden gesondert liquidiert.
Fallbeispiel 2: Perkutane Chordotomie bei Tumorschmerz
Bei einem Patienten mit einem fortgeschrittenen, einseitigen Tumorleiden im Beckenbereich bestehen unerträgliche Schmerzen. Es erfolgt eine perkutane Chordotomie zur gezielten Durchtrennung der Schmerzbahn im Rückenmark unter CT-Steuerung. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.
Auch für diesen perkutanen Eingriff ist die GOÄ-Ziffer 2564 die zutreffende Gebührenziffer. Die CT-Steuerung wird über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts O (Strahlendiagnostik) zusätzlich in Rechnung gestellt, da die bildgebende Kontrolle nicht in der Ziffer 2564 enthalten ist.
Fallbeispiel 3: Komplexe offene Chordotomie bei anatomischen Varianten
Es erfolgt eine offene Chordotomie bei einem Patienten mit ausgeprägten anatomischen Voroperationen im Bereich der Wirbelsäule. Aufgrund von starken Vernarbungen gestaltet sich der Zugang und die Identifikation der Nervenbahnen als extrem schwierig und zeitaufwendig.
Der Eingriff wird mit der GOÄ-Ziffer 2564 abgerechnet. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die Vernarbungen wird der Schwellenwert überschritten und ein Steigerungssatz von 3,5-fach gewählt. Dies erfordert eine detaillierte Begründung in der Rechnung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2564: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2564 ist die zusätzliche Berechnung einer Laminektomie (z. B. nach den Ziffern 2583 oder 2584). Da die Laminektomie explizit als Bestandteil der Leistung deklariert ist, führt eine Doppelabrechnung unweigerlich zur Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu peripheren Nerveneingriffen. Die Ziffer 2564 darf ausschließlich für Eingriffe direkt am Rückenmark oder den intrathekalen Nervenwurzeln herangezogen werden. Für Eingriffe an extravertebralen oder peripheren Nerven müssen die entsprechenden Ziffern des Abschnitts VIII (z. B. GOÄ 2580) genutzt werden.
Achtung: Die bloße Infiltration oder Thermokoagulation von Facettengelenken oder epiduralen Räumen darf niemals unter der hochbewerteten Ziffer 2564 abgerechnet werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Abrechnungsfehler dar.
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Dokumentation der GOÄ 2564: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der genaue Zugangsweg, die Darstellung des Rückenmarks sowie die Identifikation und Durchtrennung der spezifischen Nervenstrukturen detailliert beschrieben werden. Auch die angewandte Technik (offen oder perkutan) muss eindeutig hervorgehen.
Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen, falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet werden soll. Hierbei sollten konkrete Faktoren wie Blutungen, Verwachsungen oder anatomische Besonderheiten mit Zeitangaben im Bericht festgehalten werden.
Dokumentationsbeispiel: "Nach medianer Inzision und Darstellung des Wirbelbogens erfolgt die Laminektomie von HWK 3. Eröffnung der Dura mater unter dem Operationsmikroskop. Identifikation der posterioren Radizes. Selektive Durchtrennung von ca. 50% der identifizierten Faserbündel mittels Mikro-Schere zur Spastikreduktion. Sorgfältige Blutstillung und schichtweiser Verschluss."
GOÄ 2564: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Regelhöchsatses (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ-Ziffer 2564 bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand gerechtfertigt. Typische Begründungen sind ausgeprägte epidurale Vernarbungen nach Voroperationen, erhebliche Blutungsneigung oder die Notwendigkeit des Einsatzes eines Operationsmikroskops bei besonders fragilen anatomischen Verhältnissen.
Die Begründung muss patientenindividuell und für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert werden. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen ohne konkrete klinische Details meist nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Hauptleistung nach GOÄ 2564 können begleitende selbstständige Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die Zuschläge für mikrochirurgische Techniken (z. B. GOÄ 440) oder der Einsatz eines Lasers (GOÄ 441), sofern diese medizinisch notwendig waren und die Voraussetzungen der Zuschläge erfüllt sind.
Nicht kombiniert werden dürfen hingegen operative Zugangsleistungen, die zwingend zur Durchführung der Nervendurchtrennung gehören. Die Duraeröffnung und der Duraverschluss sind ebenso wie die Laminektomie mit der Ziffer 2564 abgegolten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 2564 in der neuen GOÄ
Die offene Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark (alte Nr. 2564, 2,3-facher Satz: 643,49 €) wird in der neuen GOÄ nach dem Eingriffsziel aufgeteilt:
- Nummer 8567 „Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark, ggf. einschließlich Neurolyse(n), Gelenkdenervierung(en), Laminotomie, Hemilaminektomie, Laminektomie u.a." (298,38 €) — der direkte Nachfolger für die einfache Nervdurchtrennung ohne Chordotomie oder DREZ-Läsion.
- Nummer 8568 „Durchtrennung oder Verödung von Nervenbahnen am Rückenmark und/oder an der Medulla oblongata, auch mikrochirurgische Chordotomie, in einem Segment, auch Dorsal Root Entry Zone Lesion (DREZ-Läsion)" (668,09 €, je Segment) — wenn eine Chordotomie oder DREZ-Läsion durchgeführt wurde. Die neue Ziffer ist segmentbezogen; die alte wurde je Eingriff einmal berechnet. Die Chordotomie war in der alten Kommentierung ausdrücklich genannt.
- Nummer 8326 „Offene segmentale mediale Myelotomie, einschließlich Lamino- oder Laminektomie, Duraplastik" (827,78 €) — bei offener medialer Myelotomie am Rückenmark.
Der Eingriff im OP-Bericht entscheidet: einfache Nervdurchtrennung, Chordotomie/DREZ oder Myelotomie.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2564
Was hat nicht gestimmt?