Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2580 birgt Fallstricke bezüglich der Eigenständigkeit der Leistung. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2580
Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven
Die GOÄ-Ziffer 2580 ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik VIII (Neurochirurgie) angesiedelt. Sie bewertet die operative Freilegung und Durchtrennung oder die vollständige Herausziehung (Exhairese) eines Nerven mit einer Punktzahl von 554 Punkten. Dies entspricht im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 32,29 €.
Diese chirurgische Maßnahme dient primär der gezielten Unterbrechung der Reizweiterleitung, um chronische Schmerzzustände oder spastische Zustände zu therapieren. Die Leistung umfasst das operative Aufsuchen des Nerven, das vorsichtige Freipräparieren aus dem umgebenden Gewebe sowie die anschließende mechanische Durchtrennung oder die Exhairese.
Wichtig für die Abgrenzung ist, dass diese Ziffer nur dann herangezogen werden darf, wenn der Eingriff das primäre Ziel der Operation darstellt. Das bloße Mitpräparieren oder die unabsichtliche Durchtrennung kleinerer Nervenäste im Rahmen anderer Operationen ist mit der Hauptleistung abgegolten.
GOÄ 2580 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der täglichen Praxis stellt sich häufig die Frage, wann die Abrechnung der GOÄ 2580 gerechtfertigt ist. Grundsätzlich muss eine eigenständige Indikation vorliegen. Ein klassisches Beispiel ist die gezielte Denervation zur Schmerzlinderung, wenn konservative Therapieversuche versagt haben.
Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist das Kriterium der unselbstständigen Hilfsleistung. Wird ein Nerv lediglich im Rahmen eines anderen Eingriffs dargestellt, um ihn zu schonen oder weil er im Operationsgebiet liegt, ist die Ziffer 2580 nicht berechnungsfähig. Die Maßnahme darf kein bloßer "Weg zum Ziel" sein.
Achtung: Die Durchtrennung kleinerer Hautnerven im Rahmen von Standardzugängen, wie beispielsweise bei einer Appendektomie oder einer Herniotomie, darf niemals separat nach GOÄ 2580 liquidiert werden. Diese Verrichtungen sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.
Ein Sonderfall betrifft die HNO-Heilkunde: Die Neurolyse der Chorda tympani oder des Nervus facialis ist unter bestimmten Voraussetzungen gesondert berechnungsfähig. Liegt ein fortgeschrittener Krankheitsprozess mit wuchernden Epithelformationen vor, kann die Neurolyse nach Ziffer 2583 neben den Ziffern 1610, 1613 oder 1614 angesetzt werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2580
Fallbeispiel 1: Denervation des Kniegelenks bei Gonarthrose
Ein Patient leidet unter einem ausgeprägten femoropatellaren Schmerzsyndrom bei schwerer Gonarthrose. Im Rahmen der Implantation einer Kniegelenksendoprothese (GOÄ 2153) ohne Patellarückflächenersatz erfolgt eine zusätzliche, gezielte Denervation der Patella.
Da die Denervation zur Schmerzreduktion dient und kein Rückflächenersatz stattfindet, ist die Leistung medizinisch eigenständig indiziert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2580 neben der Ziffer 2153 in derselben Sitzung. Dies entspricht den offiziellen Empfehlungen der Bundesärztekammer.
Fallbeispiel 2: Operative Exhairese bei Morton-Neurom
Bei einer Patientin mit therapieresistenter Metatarsalgie (Morton-Neurom) wird eine operative Freilegung und Exhairese des betroffenen Interdigitalnerven durchgeführt. Der Eingriff erfolgt in Lokalanästhesie.
Die Exhairese des Nerven stellt das primäre Operationsziel dar. Abgerechnet wird die Ziffer 2580 als Hauptleistung. Zusätzlich können die Lokalanästhesie sowie gegebenenfalls ambulante Zuschläge (z. B. Ziffer 443) in Ansatz gebracht werden.
Fallbeispiel 3: Selektive Denervation bei chronischem Leistenschmerz
Nach einer vorausgegangenen Leistenhernienoperation leidet ein Patient unter chronischen, neuropathischen Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus ilioinguinalis. Es erfolgt die operative Freilegung und anschließende Resektion des Nervenstamms.
Da die Schmerzausschaltung durch Nervendurchtrennung das explizite Ziel des Eingriffs ist, ist die Abrechnung der GOÄ 2580 vollumfänglich begründet. Die Dokumentation muss den chronischen Schmerzzustand und die gezielte Identifikation des Nerven detailliert beschreiben.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2580: Was Prüfer beanstanden
Ein wiederkehrendes Problem bei der Abrechnung der GOÄ 2580 ist die Verwechslung mit anderen neurochirurgischen Leistungen. Insbesondere die Abgrenzung zur Ziffer 2581 (Freilegung und Exhairese eines peripheren Trigeminusastes) wird von Prüfstellen streng kontrolliert. Für Eingriffe am Trigeminusnerv ist ausschließlich die speziellere Ziffer 2581 zu wählen.
Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien im Gebührenverzeichnis. Die GOÄ 2580 darf nicht neben den Ziffern 2565 (Neurolyse), 2566, 2581 und 2584 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den ophthalmologischen Ziffern 1600 bis 1602 ist ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussbestimmungen führt unweigerlich zur Rechnungskürzung.
Tipp: Achten Sie bei der Abrechnung von Kombinationseingriffen penibel darauf, dass die Freilegung des Nerven nicht als unselbstständiger Teilschritt einer anderen chirurgischen Leistung gewertet werden kann. Dokumentieren Sie stets die eigenständige medizinische Notwendigkeit.
Private Krankenversicherungen fordern bei der Nebeneinanderberechnung mit orthopädischen oder unfallchirurgischen Eingriffen häufig den Operationsbericht an. Kann aus diesem nicht zweifelsfrei eine eigenständige Indikation abgeleitet werden, wird die Erstattung der Ziffer 2580 regelmäßig mit Verweis auf das Zielleistungsprinzip verweigert.
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Dokumentation der GOÄ 2580: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den chirurgischen Weg zum Nerven, dessen eindeutige Identifikation sowie die konkrete Durchführung der Durchtrennung oder Exhairese detailliert beschreiben. Auch die pathologische Veränderung oder die klinische Indikation (z. B. chronisches Schmerzsyndrom) muss klar hervorgehen.
Es empfiehlt sich, die anatomische Bezeichnung des behandelten Nerven explizit im Bericht zu nennen. Allgemeine Formulierungen wie "Nervenfasern durchtrennt" reichen oft nicht aus, um den hohen Aufwand der Ziffer 2580 gegenüber Kostenträgern zu rechtfertigen. Die Dokumentation sollte den Charakter einer selbstständigen operativen Leistung widerspiegeln.
Dokumentationsbeispiel:
"Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der Hautschnitt über dem Retropatellarraum. Präparation in die Tiefe unter Schonung der Gefäße. Darstellung des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus. Der Nerv zeigt sich narbig verändert. Gezielte Freilegung auf einer Strecke von 2 cm und anschließende Exhairese des Nervensegments zur Schmerzausschaltung bei therapierefraktärem femoropatellarem Schmerzsyndrom."
GOÄ 2580: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 2580 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 74,27 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägten Vernarbungen nach Voroperationen oder adipösen Patienten kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (113,02 €) gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine einzelfallbezogene, verständliche Begründung auf der Liquidation.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind beispielsweise eine "erheblich erschwerte Präparation durch massive postoperative Vernarbungen im Operationsgebiet" oder eine "atypische anatomische Lage des Nervenstamms". Die Begründung muss für den medizinischen Laien der privaten Krankenversicherung nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2580 im Rahmen von komplexen schmerztherapeutischen oder orthopädischen Eingriffen erbracht. Neben der operativen Leistung können die entsprechenden Anästhesieleistungen sowie die Zuschläge für ambulantes Operieren (z. B. Zuschlag 443 bei operativen Leistungen über 500 Punkten) berechnet werden. Der Zuschlag 440 ist ebenfalls zu prüfen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ziffer 2580 in der neuen GOÄ
Die Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nervens (alte Nr. 2580, 2,3-facher Satz: 74,27 €) wird in der neuen GOÄ nach dem primären Eingriffsziel aufgeteilt:
- Nummer 8301 „Neurolyse als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Stimulationen und Exzisionen von Narben- und anderen den Nerv einengenden Geweben, je freigelegtem Nerv" (180,42 €) — wenn eine eigenständige Neurolyse das primäre Eingriffsziel war. Nur als selbständige Leistung berechnungsfähig.
- Nummer 8315 „Exzision von Nervengewebe eines peripheren Nervens (auch Neurom) und ggf. Narbengewebe, ggf. einschließlich Exzision einer Narbe/eines Ganglions und Stimulationen" (335,76 €) — bei primärer Exzision von Nervengewebe oder einem Neurom.
- Nummer 8319 „Operation eines Tumors eines peripheren Nervens, ggf. einschließlich Nervennaht, mikrochirurgische Technik, Stimulationen und Exzisionen von Narbengewebe" (897,38 €) — bei Operation eines Nervus-Tumors als primärem Ziel.
Der OP-Bericht muss das primäre Ziel klar ausweisen — Neurolyse, Nervengewebsexzision oder Nerventumor-Operation.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2580
Was hat nicht gestimmt?