GOÄ 2566: Dekompression thorakal/lumbal abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2566
Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich – gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nr. oder Nr. –
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 402,18 € 2,3x
Höchstsatz 612,01 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2566 für die Dekompression thorakaler oder lumbaler Nervenwurzeln birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2566

Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich – gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nr. 2282 oder Nr. 2283 –

Die GOÄ-Ziffer 2566 beschreibt eine hochkomplexe neurochirurgische Leistung an der Wirbelsäule. Sie umfasst die operative Entlastung von Nervenstrukturen im Brust- und Lendenwirbelbereich. Eine eventuell notwendige Foraminotomie, also die Erweiterung des Zwischenwirbellochs, ist bereits mit dieser Ziffer abgegolten.

Die Ziffer deckt somit alle wesentlichen Schritte ab, die zur mechanischen Entlastung der betroffenen Nervenwurzeln führen. Dies schließt auch die mikrochirurgische Präparation und die Darstellung der anatomischen Strukturen ein. Eine separate Berechnung von Teilschritten ist im Regelfall nicht zulässig.

GOÄ 2566 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ 2566 ist bei verschiedenen pathologischen Veränderungen der Wirbelsäule indiziert. Typische Szenarien umfassen die lumbalen Spinalkanalstenosen sowie hochgradige Foramenstenosen. Auch bei sequestrierten Bandscheibenvorfällen mit ausgeprägter Kompression kommt diese Ziffer zum Einsatz.

Tipp: Achten Sie darauf, die Ziffer 2566 nur für den thorakalen oder lumbalen Bereich zu nutzen. Für den zervikalen Bereich (Halswirbelsäule) ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2565 heranzuziehen.

Der Eingriff erfordert eine präzise präoperative Diagnostik mittels MRT oder CT. Nur so lässt sich die Notwendigkeit der Dekompression gegenüber den Kostenträgern zweifelsfrei nachweisen. Die Dokumentation der klinischen Symptomatik wie Claudicatio spinalis ist hierbei essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2566

Fallbeispiel 1: Dekompression bei lumbaler Spinalkanalstenose

Ein Patient stellt sich mit einer Claudicatio spinalis bei bekannter lumbaler Spinalkanalstenose vor. Es erfolgt die operative Dekompression der Nervenwurzel L4/L5 links inklusive einer Foraminotomie. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2566 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Rezidiv-Eingriff mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad

Bei einem Patienten liegt ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall L5/S1 mit starker Vernarbung vor. Die Präparation der Nervenwurzel gestaltet sich aufgrund der Adhäsionen als äußerst zeitaufwendig. Abgerechnet wird die GOÄ 2566 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der konkreten Begründung.

Fallbeispiel 3: Dekompression und Bandscheibenprothese

Es erfolgt die operative Dekompression einer lumbalen Nervenwurzel und das anschließende Einbringen einer Bandscheibenprothese. Neben der Hauptleistung nach GOÄ 2566 wird die GOÄ-Ziffer 2287 für die Prothese gesondert in Rechnung gestellt. Dies entspricht der offiziellen Empfehlung der Bundesärztekammer.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2566: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 2282 bis 2284 neben der GOÄ 2566. Diese Kombination ist laut den Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung, wenn diese Ziffern nebeneinander aufgeführt werden.

Achtung: Die Leistungen nach den Nummern 2282 und 2283 sind in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2566 als "gegebenenfalls einschließlich" aufgeführt und dürfen daher keinesfalls separat berechnet werden.

Auch die Abgrenzung zu peripheren Nervenkompressionen muss beachtet werden. Für Eingriffe wie die Dekompression beim Karpaltunnelsyndrom ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2070 zu wählen. Eine fehlerhafte Zuordnung führt unweigerlich zu Beanstandungen bei der Rechnungsprüfung.

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Dokumentation der GOÄ 2566: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomischen Strukturen und der genaue Zugangsweg detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung der komprimierten Nervenwurzel und der Umfang der Dekompression sind essenziell.

Dokumentation: Operativer Zugang im Bereich L4/L5. Darstellung der hochgradig komprimierten Nervenwurzel L4 links. Vorsichtige Neurolyse und Dekompression unter mikroskopischer Sicht. Durchführung einer erweiterten Foraminotomie zur vollständigen Entlastung der Wurzel.

Zusätzlich sollten alle verwendeten Instrumente wie das Operationsmikroskop oder spezielle Fräsen dokumentiert werden. Dies unterstützt nicht nur die Plausibilität der Hauptleistung, sondern liefert auch die medizinische Begründung für eventuelle Faktorsteigerungen.

GOÄ 2566: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse überschritten werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor bis 3,5 sind starke epidurale Vernarbungen bei Rezidiv-Operationen oder anatomische Besonderheiten. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand durch unerwartete Blutungen rechtfertigt die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2566 mit Anästhesieleistungen und postoperativen Überwachungsziffern kombiniert. Die Einbringung einer Bandscheibenprothese nach GOÄ 2287 ist neben der GOÄ 2566 zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung von Zuschlägen, die bereits in der Hauptleistung enthalten sind.

Ziffer 2566 in der neuen GOÄ

Der operative Eingriff zur Nervenwurzel-Dekompression im thorakalen oder lumbalen Bereich (alte Nr. 2566, 2,3-facher Satz: 402,18 €) wird in der neuen GOÄ nach Zugangsweg und Indikation aufgeteilt — alle neuen Ziffern sind je Segment abrechenbar:

  • Nummer 8530 „Dekompression von thorakalen Nervenwurzel(n) und/oder des Spinalkanals im Thorakalbereich von ventral, auch endoskopisch, in einem Segment" (1.515,76 €, je Segment) — bei ventralem thorakalen Zugang.
  • Nummer 8500 „Sequestrektomie und/oder Nukleotomie bei Bandscheibenvorfall an der Brust- oder Lendenwirbelsäule, auch endoskopisch, in einem Segment" (1.050,12 €, je Segment) — bei Bandscheibenvorfall mit Sequestrektomie oder Nukleotomie über Standard-Zugang. Ausschluss: nicht neben Nr. 8501 oder 8503 im selben Segment.
  • Nummer 8501 „Einseitige segmentale knöcherne Dekompression bei knöchern ligamentärer Spinalkanal- und/oder Foramenstenose an der Brust-, Lenden- oder Kreuzwirbelsäule, in einem Segment" (1.058,92 €, je Segment) — bei einseitiger Dekompression mit Stenoseindikation. Ausschluss: nicht neben Nr. 8500 im selben Segment.
  • Nummer 8503 „Beidseitige segmentale knöcherne Dekompression bei knöchern ligamentärer Spinalkanal- und/oder Foramenstenose an der Brust-, Lenden- oder Kreuzwirbelsäule, in einem Segment" (1.185,54 €, je Segment) — bei beidseitiger Dekompression.
  • Nummer 8507 „Trans- oder extraforaminale Dekompression über lateralen Zugang und/oder Sequestrektomie mit Nervenwurzeldekompression an der Lendenwirbelsäule, auch endoskopisch, in einem Segment" (1.049,61 €, je Segment) — bei trans- oder extraforaminalem lateralen Zugang an der LWS.

Die Zugangsroute, Indikation (Bandscheibenvorfall vs. Stenose), Seite der Dekompression und Segment-Anzahl steuern die Abrechnung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2566

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 2566 beträgt 174,86 Euro. Bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad wird meist der 2,3-fache Regelhöchstsatz abgerechnet. Dieser beläuft sich auf 402,18 Euro.
Die GOÄ-Ziffer 2566 enthält bereits eine eventuell erforderliche Foraminotomie zur Entlastung der Nervenwurzel. Auch Leistungen nach den Nummern 2282 oder 2283 sind mit dieser Ziffer abgegolten, sofern sie am selben Operationsgebiet erbracht werden. Eine separate Berechnung dieser Ziffern ist daher ausgeschlossen.
Ja, die Einbringung einer Bandscheibenprothese nach GOÄ-Ziffer 2287 ist neben der GOÄ 2566 gesondert berechenbar. Dies entspricht einem offiziellen Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer. Die Prothese gilt hierbei als selbstständige Zusatzleistung zur Hauptdekompression.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlich schwierigen Eingriffen möglich. Typische Gründe sind ausgeprägte Vernarbungen bei Rezidiv-Operationen oder erhebliche anatomische Varianten. Die Erschwernis muss im Operationsbericht detailliert begründet werden.
Für die Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzeln im zervikalen Bereich ist die GOÄ-Ziffer 2565 anzuwenden. Die GOÄ 2566 ist hingegen ausschließlich für den thorakalen oder lumbalen Bereich reserviert. Beide Ziffern weisen jedoch dieselbe Punktzahl von 3000 Punkten auf.
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