GOÄ 2284: Stabilisierende operative Maßnahmen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2284
Stabilisierende operative Maßnahmen (z. B. Knocheneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials) zusätzlich zu Nummer  oder Nummer
Punktzahl 554  
Einfachsatz 32,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 74,27 € 2,3x
Höchstsatz 113,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2284 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Kombinationen und Dokumentationspflichten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2284

Stabilisierende operative Maßnahmen (z. B. Knocheneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials) zusätzlich zu Nummer 2282 oder Nummer 2283

Die GOÄ-Ziffer 2284 beschreibt eine operative Zusatzleistung, die im Rahmen von komplexen Knochenrekonstruktionen zum Einsatz kommt. Sie ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Knochenchirurgie angesiedelt und bewertet den zusätzlichen Aufwand für die Stabilisierung.

Diese Leistung umfasst das Einbringen von stabilisierenden Materialien wie Knochenspänen oder alloplastischen Implantaten. Die Ziffer kann jedoch nicht eigenständig stehen, sondern setzt zwingend die Durchführung einer Pseudarthrosenbehandlung voraus.

GOÄ 2284 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die primäre Indikation für die Abrechnung der GOÄ 2284 ist die operative Sanierung einer Pseudarthrose (Falschgelenkbildung). Wenn der behandelnde Arzt feststellt, dass die einfache Knochenheilung unzureichend ist, werden zusätzliche stabilisierende Maßnahmen notwendig.

Typische klinische Szenarien umfassen die Einbringung von körpereigenem Knochenmaterial (Spongiosa) oder künstlichen Knochenersatzstoffen. Auch die Verwendung von speziellen Platten, Schrauben oder Cages zur mechanischen Absicherung fällt unter diese Definition, sofern sie der Stabilisierung dienen.

Es ist essenziell, dass diese Maßnahmen über die in den Hauptziffern 2282 und 2283 beschriebenen Basisschritte hinausgehen. Die mechanische Stabilität des betroffenen Knochensegments muss durch den zusätzlichen Eingriff aktiv verbessert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2284

Fallbeispiel 1: Pseudarthrose des Schienbeins

Ein Patient stellt sich mit einer ausbleibenden Knochenheilung nach einer Tibiafraktur vor. Der Chirurg führt eine operative Revision der Pseudarthrose (GOÄ 2282) durch und bringt zusätzlich alloplastisches Knochenersatzmaterial zur mechanischen Stabilisierung ein.

Die Abrechnung erfolgt über die Kombination der Hauptleistung GOÄ 2282 und der Zusatzleistung GOÄ 2284. Da kein körpereigener Span entnommen wurde, entfallen weitere Entnahmeziffern.

Fallbeispiel 2: Pseudarthrosenbehandlung mit Beckenkammspan

Bei einer komplexen Pseudarthrose des Unterarms wird eine Sanierung mit Knochenspanüberpflanzung (GOÄ 2283) durchgeführt. Zur zusätzlichen mechanischen Absicherung wird ein alloplastisches Trägermaterial eingebracht.

In diesem Fall wird die GOÄ 2283 als Hauptleistung und die GOÄ 2284 für die zusätzliche Stabilisierung berechnet. Die Entnahme des Beckenkammspans wird separat codiert, sofern keine Ausschlüsse vorliegen.

Fallbeispiel 3: Stabilisierung bei infizierter Pseudarthrose

Nach einer infizierten Pseudarthrose am Oberschenkel erfolgt das Debridement und die Stabilisierung mittels Knocheneinpflanzung zusätzlich zur Pseudarthrosenoperation nach GOÄ 2282. Der erhöhte zeitliche Aufwand wird dokumentiert.

Abgerechnet wird die GOÄ 2282 neben der GOÄ 2284. Aufgrund der Infektion und des erschwerten Zugangs kann für beide Ziffern ein erhöhter Steigerungssatz begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2284: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der expliziten Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 2284 darf laut Regelwerk nicht neben den Ziffern 2253 bis 2255 berechnet werden.

Die Ziffern 2253 bis 2255 betreffen die Knochenverpflanzung und Spanentnahme. Wird ein solcher Eingriff durchgeführt, ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2284 für dieselbe anatomische Region gebührenrechtlich ausgeschlossen.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen die Kombination von GOÄ 2284 mit Knochenentnahme-Ziffern sehr genau. Eine fehlerhafte Nebeneinanderberechnung führt regelmäßig zu Honorarkürzungen.

Ein weiterer Beanstandungsgrund ist die isolierte Abrechnung der GOÄ 2284. Da es sich um eine Zusatzleistung handelt, muss auf der Rechnung zwingend die Bezugsziffer (2282 oder 2283) aufgeführt sein.

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Dokumentation der GOÄ 2284: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Operateur muss die Notwendigkeit und die Durchführung der stabilisierenden Maßnahme detailliert beschreiben.

Es sollte genau dokumentiert werden, welches Material (z. B. autologer Knochen oder alloplastisches Material) eingebracht wurde. Auch die genaue anatomische Lokalisation und die Art der Fixierung müssen im Bericht klar hervorgehen.

Dokumentation: Nach Darstellung der Pseudarthrose (entsprechend GOÄ 2282) zeigt sich eine erhebliche Instabilität. Einbringung von 5 ml alloplastischem Knochenersatzmaterial zur mechanischen Stabilisierung und Defektauffüllung. Zusätzliche Fixierung mittels winkelstabiler Platte.

Die Dokumentation sollte zudem den therapeutischen Nutzen der zusätzlichen Stabilisierung für den Heilungsprozess des Patienten hervorheben.

GOÄ 2284: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder ausgeprägten Narbenverhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine stark kompromittierte Knochensubstanz oder vorangegangene Infektionen im Operationsgebiet.

Auch eine signifikant verlängerte Operationszeit durch die aufwendige Anpassung des alloplastischen Materials rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2284 wird regelhaft mit den Primärziffern GOÄ 2282 oder GOÄ 2283 kombiniert. Daneben sind Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsleistungen berechnungsfähig.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Verwendung von Knochenersatzmaterialien die Sachkosten für das alloplastische Material gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden können.

Die Kombination mit bildgebenden Verfahren (z. B. intraoperative Durchleuchtung) ist ebenfalls zulässig und sollte bei der Rechnungsstellung berücksichtigt werden.

Ziffer 2284 in der neuen GOÄ

Stabilisierende operative Maßnahmen (z. B. Knocheneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials) zusätzlich zu Nummer 2282 oder Nummer 2283 (heute 2,3-fach: 74,27 €) geht im Entwurf in Nummer ['8515', '8518'] auf — der Leistungsinhalt ist dort mit dem festen Satz abgegolten, eine gesonderte Berechnung entfällt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2284

Die GOÄ-Ziffer 2284 darf nur als Zusatzleistung neben den Ziffern 2282 oder 2283 berechnet werden. Sie setzt zusätzliche stabilisierende Maßnahmen wie eine Knocheneinpflanzung voraus. Eine isolierte Abrechnung ist ausgeschlossen.
Die Ziffern 2253 bis 2255 sind nicht neben der GOÄ 2284 berechnungsfähig. Diese betreffen die Knochenverpflanzung und Spanentnahme. Eine zeitgleiche Abrechnung führt in der Regel zu Beanstandungen.
Ja, das Einbringen von alloplastischem Material ist explizit im Leistungstext der GOÄ 2284 genannt. Dies umfasst künstliche Knochenersatzstoffe oder mechanische Stabilisierungshilfen. Die Materialkosten können meist zusätzlich geltend gemacht werden.
Die Fußnote stellt klar, dass auch die Einbringung von körpereigenem Material unter diese Ziffer fällt. Allerdings darf die Entnahme des Spans dann nicht über die ausgeschlossenen Ziffern 2253 bis 2255 liquidiert werden. Hierauf ist bei der Rechnungsstellung besonders zu achten.
Eine Erhöhung kann durch schwierige anatomische Verhältnisse oder starke Vernarbungen begründet werden. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch Infektionen oder die aufwendige Anpassung des Materials rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell erfolgen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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