GOÄ 2253: Knochenspanentnahme – Abrechnung & Fallbeispiele

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2253
Knochenspanentnahme
Punktzahl 647  
Einfachsatz 37,71 € 1,0x
Regelhöchstsatz 86,73 € 2,3x
Höchstsatz 131,99 € 3,5x

Die korrekte Abrechnung der Knochenspanentnahme nach GOÄ 2253 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerung und Beispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2253

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2253 wie folgt:

Knochenspanentnahme - 647 Punkte

Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Knochenchirurgie angesiedelt. Sie umfasst die operative Entnahme eines Knochenspans zur späteren oder anderweitigen Verwendung. Die Ziffer deckt den gesamten operativen Zugang, die Freilegung des Knochens sowie die eigentliche Spanentnahme und den anschließenden Wundverschluss ab.

GOÄ 2253 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2253 ist an spezifische Bedingungen geknüpft. Sie kommt primär dann zum Tragen, wenn der entnommene Knochenspan nicht unmittelbar in derselben Sitzung durch denselben Arzt wieder implantiert wird. Typische Entnahmestellen in der klinischen Praxis sind der Beckenkamm oder der Unterkieferbereich.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist die Kooperation zweier liquidationsberechtigter Ärzte. Führt ein Arzt die Entnahme des Knochenspans durch und ein anderer Arzt übernimmt die zeitlich unmittelbar folgende Implantation, rechnen beide ihre jeweilige Leistung separat ab. Dies ist häufig in der rekonstruktiven Gesichtschirurgie oder der Tumorchirurgie der Fall.

Tipp: Bei einer zeitlich unmittelbar anschließenden Implantation durch denselben Operateur darf nicht die Ziffer 2253, sondern es muss die Ziffer 2255 herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2253

Fallbeispiel 1: Zweizeitiges Vorgehen bei Kieferrekonstruktion

Ein Patient benötigt nach einem schweren Trauma eine Kieferrekonstruktion. Im ersten Schritt erfolgt die Entnahme eines Beckenkammspans zur Aufbereitung und späteren Verwendung. Da die Implantation erst in einer späteren Sitzung geplant ist, wird die Entnahme als selbstständige Leistung erbracht. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 2253.

Fallbeispiel 2: Interdisziplinäre Tumorchirurgie

Ein HNO-Arzt entfernt einen Tumor im Kieferbereich, während ein plastischer Chirurg zeitgleich einen Knochenspan vom Beckenkamm entnimmt. Der plastische Chirurg implantiert den Span anschließend zur Defektdeckung. Da zwei unterschiedliche, liquidationsberechtigte Ärzte agieren, rechnet der entnehmende Chirurg die GOÄ 2253 eigenständig ab.

Fallbeispiel 3: Entnahme zur externen Einlagerung

Bei einer orthopädischen Operation wird ein Knochenspan entnommen, um diesen für eine spätere, noch nicht terminierte Operation in einer Knochenbank einzulagern. Da keine zeitgleiche Implantation stattfindet, ist die Leistung vollständig abgeschlossen. Die Abrechnung der selbstständigen Knochenspanentnahme erfolgt über die Ziffer 2253.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2253: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2253 und 2255. Die GOÄ-Ziffer 2255 beinhaltet bereits die Entnahme und die Implantation, weshalb eine zusätzliche Berechnung der Ziffer 2253 unzulässig ist. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Zudem darf die Ziffer 2253 nicht berechnet werden, wenn die Entnahme eine immanente Leistungsvoraussetzung einer anderen Ziffer ist. Dies betrifft insbesondere die Knochentransplantation nach der Ziffer 2269. Hier ist die Gewinnung des Transplantats bereits in der Bewertung der Hauptleistung enthalten.

Achtung: Die Ziffer 2253 ist neben den Ziffern 200, 2050, 2131, 2250, 2254, 2255, 2263, 2265, 2269, 2284 bis 2286 sowie 2290 explizit ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 2253: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist essenziell, um Rückfragen von Kostenträgern erfolgreich abzuwehren. Im Operationsbericht müssen die Indikation der Entnahme, die genaue Entnahmestelle sowie die Dimensionen des Spans detailliert beschrieben werden. Auch die Begründung, warum keine zeitgleiche Implantation durch denselben Arzt erfolgte, sollte klar hervorgehen.

Zudem empfiehlt es sich, den logistischen Ablauf der Spanverwahrung oder die Übergabe an den kooperierenden Chirurgen zu protokollieren. Dies belegt den selbstständigen Charakter der erbrachten Leistung.

Dokumentation: Operative Freilegung des linken Beckenkamms. Entnahme eines kortikospongiösen Knochenspans (Größe: 3x2 cm) mittels Osteotom. Blutstillung, schichtweiser Wundverschluss. Der Span wird zur zeitversetzten Implantation an den MKG-Chirurgen übergeben.

GOÄ 2253: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei ausgeprägter Adipositas oder nach vorausgegangenen Operationen im Entnahmegebiet vorliegen. Auch ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Präparation rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Bei ambulanter Durchführung der Knochenspanentnahme kann zusätzlich der Zuschlag nach Ziffer 443 berechnet werden. Dieser ambulante Operationszuschlag beträgt im Regelfall 0,0-fach (bzw. ist mit einem festen Punktwert hinterlegt) und sichert eine zusätzliche Vergütung. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen knochenchirurgischen Primärziffern desselben Operationsgebietes.

Ziffer 2253 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2253 (Knochenspanentnahme, heute 2,3-fach: 86,73 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7669 Entnahme von Spongiosa und/oder von mindestens einem kortikospongiösen Span (182,48 €) — bei: ortsnahes gesondertes Entnahmeschritt
  • 7670 Entnahme von Spongiosa und/oder von mindestens einem kortikospongiösen Span fernab des primären Operationsgebietes (345,45 €) — bei: fernab des primären Operationsgebietes

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 182,48 € bis 345,45 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2253

Die GOÄ 2253 wird berechnet, wenn der Knochenspan nicht sofort in derselben Operation wieder implantiert wird oder wenn Entnahme und Implantation von zwei verschiedenen Ärzten durchgeführt werden. Erfolgen Entnahme und Implantation zeitlich unmittelbar nacheinander durch denselben Arzt, ist stattdessen die GOÄ 2255 anzusetzen.
Nein, die GOÄ 2253 ist neben der GOÄ 2269 explizit ausgeschlossen. Da die Knochenspanentnahme eine Leistungsvoraussetzung für die Knochentransplantation nach GOÄ 2269 darstellt, ist sie mit dieser bereits abgegolten.
Bei ambulanter Durchführung der Knochenspanentnahme kann der Zuschlag nach GOÄ 443 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist für ambulante operative Leistungen mit einer Punktzahl von 500 bis 1199 Punkten vorgesehen.
Typische Entnahmestellen für einen Knochenspan nach GOÄ 2253 sind der Beckenkamm oder der Unterkiefer. Die Ziffer ist jedoch nicht auf diese Regionen beschränkt, solange eine eigenständige Knochenspanentnahme stattfindet.
Ein Schwellenwertüberschreitungsfaktor über 2,3-fach kann durch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufgrund anatomischer Besonderheiten begründet werden. Auch starke Blutungen, vernarbtes Gewebe nach Voroperationen oder eine besonders zeitaufwendige Präparation rechtfertigen eine Steigerung.
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