GOÄ 2263: Knochenresektion & Verpflanzung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2263
Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)
Punktzahl 1660  
Einfachsatz 96,76 € 1,0x
Regelhöchstsatz 222,55 € 2,3x
Höchstsatz 338,66 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2263 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Dokumentation und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2263

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 2263 wie folgt:

Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)

Diese Ziffer beschreibt eine komplexe, kombinierte chirurgische Leistung im Bereich der Knochenchirurgie. Sie umfasst nicht nur die reine Entfernung (Resektion) des betroffenen Knochensegments, sondern zwingend auch die anschließende Rekonstruktion mittels einer Knochen- oder Spanverpflanzung. Die Entnahme des Transplantats ist in dieser Ziffer bereits inbegriffen, weshalb zusätzliche Entnahmeziffern ausgeschlossen sind.

GOÄ 2263 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 2263 vor allem bei Eingriffen an der Hand oder am Fuß zum Einsatz. Typische Indikationen sind gutartige Knochentumoren wie Enchondrome oder Osteoidosteome, die eine vollständige Resektion des betroffenen Knochens erfordern. Um die Stabilität und Funktion des Skelettabschnitts zu erhalten, muss der entstandene Defekt unmittelbar mit Spongiosa oder einem kortikospongiösen Span aufgefüllt werden.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Behandlung von aseptischen Knochennekrosen, beispielsweise der Mondbeinnekrose (Morbus Kienböck) im fortgeschrittenen Stadium. Auch bei chronischen Pseudarthrosen kleiner Knochen, die eine Resektion des sklerosierten Bereichs und eine anschließende biologische Rekonstruktion erfordern, ist diese Ziffer die korrekte Wahl. Die Abgrenzung zu reinen Resektionen ohne biologische Rekonstruktion ist für die Honorierung essenziell.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Verpflanzung des Knochenmaterials im Operationsbericht detailliert beschrieben wird, um Abgrenzungsschwierigkeiten mit den Kostenträgern von vornherein zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2263

Fallbeispiel 1: Enchondrom am Mittelhandknochen

Ein Patient stellt sich mit einem symptomatischen Enchondrom des dritten Mittelhandknochens vor. Es erfolgt die Exstirpation des Tumors unter Erhalt der Kontinuität, gefolgt von einer Auffüllung des Defekts mit autologer Spongiosa, die aus dem distalen Radius gewonnen wird. Da es sich um die Resektion an einem kleinen Knochen mit anschließender Knochenverpflanzung handelt, wird die GOÄ-Ziffer 2263 berechnet. Die Spanentnahme ist mit dieser Ziffer abgegolten.

Fallbeispiel 2: Resektion bei Kahnbeinpseudarthrose

Bei einer veralteten, schmerzhaften Kahnbeinpseudarthrose wird das nekrotische Knochensegment des Os scaphoideum reseziert. Zur Rekonstruktion wird ein vaskularisiertes Knochentransplantat eingebracht und mittels Minischrauben fixiert. Die Resektion des kleinen Knochens (Kahnbein) inklusive der Spanverpflanzung rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2263. Die Osteosynthese kann gegebenenfalls gesondert codiert werden.

Fallbeispiel 3: Sanierung einer Osteomyelitis am Zehenglied

Aufgrund einer chronischen Osteomyelitis des Grundglieds der Großzehe muss ein Teil des Knochens inklusive des angrenzenden Gelenkanteils reseziert werden. Nach gründlichem Debridement erfolgt die Defektrekonstruktion durch Einbringung eines kortikospongiösen Spans vom Beckenkamm. Diese aufwendige Sanierung und Rekonstruktion wird über die GOÄ-Ziffer 2263 liquidiert, wobei der erhöhte Aufwand über den Steigerungssatz abgebildet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2263: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der Ziffern 2253 bis 2255 für die Entnahme oder Einbringung des Knochenspans. Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2263 schließt diese Ziffern explizit aus, da die Spanverpflanzung bereits integraler Bestandteil der Hauptleistung ist. Private Krankenversicherungen kürzen solche Mehrfachberechnungen konsequent.

Achtung: Versuchen Sie nicht, die Entnahme des Knochenspans an einer anderen Körperstelle über die Ziffern 2253-2255 abzurechnen, wenn diese im direkten Zusammenhang mit der Operation nach Ziffer 2263 steht. Dies verstößt gegen die klaren Abrechnungsausschlüsse der GOÄ.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die fälschliche Anwendung der Ziffer bei großen Röhrenknochen. Wird beispielsweise ein Teil der Speiche reseziert und rekonstruiert, darf nicht die GOÄ 2263 gewählt werden, sondern es müssen die entsprechenden Ziffern für große Knochen herangezogen werden. Eine fehlerhafte Zuordnung der Knochengröße führt unweigerlich zu Rückfragen und Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 2263: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Der Operationsbericht muss die genaue Lokalisation des betroffenen Knochens sowie die medizinische Notwendigkeit der Resektion klar darlegen. Besonders die Durchführung der Knochenverpflanzung, inklusive der Herkunft des Transplantats (z. B. Beckenkamm oder Radius), muss detailliert beschrieben werden.

Auch die Maße des Defekts und die Art der Fixierung des Spans sollten im Bericht auftauchen. Dies liefert bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen den unumstößlichen Beleg für die Erbringung der komplexen Leistung. Eine unvollständige Dokumentation gefährdet im Streitfall den gesamten Honoraranspruch des Operateurs.

Dokumentationsbeispiel: Nach Darstellung des Os scaphoideum zeigt sich eine ausgeprägte Pseudarthrosezone. Es erfolgt die vollständige Resektion des sklerotischen Knochenareals unter Schonung der umliegenden Bänder. Anschließend wird ein passgenauer Spongiosablock aus dem distalen Radius entnommen und stabil in den Defekt des Kahnbeins eingepasst.

GOÄ 2263: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Enge an Hand und Fuß sowie der oft anspruchsvollen Präparation kann die Operation deutlich aufwendiger als im Durchschnitt sein. Ein erhöhter Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Satz) ist gerechtfertigt, wenn beispielsweise ausgeprägte Narbenverhältnisse nach Voroperationen vorliegen. Auch eine besonders schwierige Entnahme des Knochenspans oder die Notwendigkeit einer mikroskopischen Präparation begründen eine Faktorerhöhung.

Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Formulierungen wie "schwierige anatomische Verhältnisse bei starker Adhäsionsbildung" oder "erhöhter Zeitaufwand durch komplexe Defektgeometrie" sind klinisch fundiert und werden von den Kostenträgern akzeptiert.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2263 können weitere selbstständige operative Leistungen berechnet werden, sofern sie nicht Teil der Hauptleistung sind. Häufig wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen oder radiologischen Kontrollen kombiniert. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag 445 (Zuschlag für ambulante operative Leistungen) obligat und sollte keinesfalls vergessen werden.

Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung von Ziffern für die reine Knochenglättung oder einfache Wundverschlüsse im selben Operationsgebiet, da diese als Zuarbeit zur Hauptleistung gelten. Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationsmöglichkeiten sichert das verdiente Honorar ohne rechtliche Risiken.

Ziffer 2263 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2263 (Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation), heute 2,3-fach: 222,55 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7664 Resektion von Knochengewebe eines kleinen Knochens (267,70 €) — bei: partielle Resektion von Knochengewebe eines kleinen Knochens; zzgl. 7666 (164,69 €)
  • 7667 Totale Resektion eines kleinen Knochens (355,85 €) — bei: totale Resektion eines kleinen Knochens; zzgl. 7669 (182,48 €)
  • 7667 Totale Resektion eines kleinen Knochens (355,85 €) — bei: totale Resektion eines kleinen Knochens mit alloplastischem Knochenersatzmaterial

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 355,85 € bis 538,33 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2263

Die GOÄ-Ziffer 2263 wird für die Resektion eines kleinen Knochens, gegebenenfalls inklusive eines Gelenkanteils, in Kombination mit einer Knochen- oder Spanverpflanzung berechnet. Typische Indikationen sind gutartige Knochentumoren oder chronische Knochendefekte an Hand oder Fuß. Die Leistung umfasst sowohl die Resektion als auch den anschließenden Wiederaufbau mittels Transplantat.
Als kleine Knochen im Sinne der GOÄ gelten in der Regel die Hand- und Fußwurzelknochen, die Mittelhand- und Mittelfußknochen sowie die Finger- und Zehenglieder. Größere Röhrenknochen wie Speiche, Elle oder Schienbein fallen nicht unter diese Definition. Für diese größeren Strukturen existieren eigene, höher bewertete GOÄ-Ziffern.
Neben der GOÄ-Ziffer 2263 dürfen die Ziffern 2253 bis 2255 für Knochenverpflanzungen oder Spanentnahmen nicht zusätzlich abgerechnet werden. Diese Leistungen sind bereits mit der Ziffer 2263 abgegolten, da die Spanverpflanzung integraler Bestandteil des Leistungstextes ist. Eine Nebeneinanderberechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen.
Ja, bei ambulanter Durchführung der Operation kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 zusätzlich geltend gemacht werden. Da die Ziffer 2263 mit 1660 Punkten bewertet ist, fällt sie genau in den relevanten Punktzahlbereich für diesen ambulanten Zuschlag. Der Zuschlag 445 bringt zusätzliche 2200 Punkte und ist mit dem einfachen Satz zu liquidieren.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus muss mit patientenindividuellen Besonderheiten wie einem extremen Knochendefekt oder schwierigen anatomischen Verhältnissen begründet werden. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch starke Adhäsionen oder eine aufwendige Blutstillung rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz. Allgemeine Floskeln ohne konkreten Bezug zum Einzelfall werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.
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