Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2265 bei großen Knochenresektionen birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungssätze und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2265
Resektion eines großen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenks mit Knochen- oder Spanverpflanzung (zum Beispiel bei Tumorexstirpation) –
Die GOÄ-Ziffer 2265 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Knochenchirurgie. Sie umfasst die vollständige oder weitreichende operative Entfernung eines großen Röhrenknochens oder flachen Knochens. Typischerweise wird dieser Eingriff bei onkologischen Indikationen oder schweren, destruierenden Knocheninfektionen notwendig.
Im Leistungsumfang der Ziffer ist die freie Knochenspanverpflanzung bereits vollständig abgegolten. Auch die Resektion eines direkt benachbarten Gelenks ist im Leistungstext explizit eingeschlossen. Eine zusätzliche Abrechnung von Knochenentnahmen oder -implantationen nach den Ziffern 2253 bis 2256 ist daher ausgeschlossen.
GOÄ 2265 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Anwendung der GOÄ 2265 erfordert eine strenge Indikationsstellung, da es sich um einen massiven chirurgischen Eingriff handelt. Typische klinische Szenarien umfassen die en-bloc-Resektion bei bösartigen Primärtumoren des Knochens wie dem Osteosarkom oder Chondrosarkom. Auch bei ausgedehnten Knochenmetastasen oder einer therapierefraktären, chronischen Osteomyelitis kommt die Ziffer zum Einsatz.
Abzugrenzen ist diese Leistung von der Ziffer 2263, die lediglich die Ausräumung eines gutartigen Tumors beschreibt. Während dort oft nur eine Kürettage erfolgt, verlangt die Ziffer 2265 eine radikale Entfernung im gesunden Gewebe. Dies führt meist zu großen knöchernen Defekten, die im Anschluss aufwendig rekonstruiert werden müssen.
Tipp: Achten Sie bei der Abgrenzung darauf, ob eine echte Segmentresektion des Knochens vorlag. Nur die vollständige Entfernung eines Knochenabschnitts rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2265.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2265
Fallbeispiel 1: En-bloc-Resektion eines Osteosarkoms
Ein Patient stellt sich mit einem malignen Osteosarkom am distalen Femur vor. Es erfolgt die radikale en-bloc-Resektion des Tumors unter Mitnahme des Kniegelenks im gesunden Gewebe. Der entstandene Defekt wird temporär stabilisiert. Abgerechnet wird die Primärresektion über die GOÄ-Ziffer 2265 zum adäquaten Steigerungssatz.
Fallbeispiel 2: Radikale Sanierung bei chronischer Osteomyelitis
Bei einer chronischen, fistelnden Osteomyelitis der Tibia ist eine Sanierung nur durch eine Segmentresektion möglich. Der Chirurg entfernt ein zehn Zentimeter langes Knochensegment der Tibia im gesunden Bereich. Die Defektdeckung erfolgt mittels körpereigener Spongiosaplastik. Auch hier ist die GOÄ 2265 die zutreffende Hauptleistung für den knöchernen Eingriff.
Fallbeispiel 3: Resektion eines Humerustumors mit Rekonstruktion
Bei einem Patienten wird ein bösartiger Tumor des proximalen Humerus reseziert. Neben der Knochenresektion nach GOÄ 2265 erfolgt die Implantation einer individuell gefertigten Tumorprothese. Da die Rekonstruktion nicht in der Ziffer 2265 enthalten ist, wird die Prothesenimplantation analog nach Ziffer 2153 zusätzlich berechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2265: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von Knochenspanleistungen. Die Ziffern 2253 (Knochenspanentnahme) und 2255 (freie Verpflanzung) sind neben der GOÄ 2265 strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Doppelberechnungen bei einer Rechnungsprüfung konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung von rekonstruktiven Zusatzleistungen. Komplexe Rekonstruktionen des Weichteilmantels oder der Einsatz von Spezialprothesen sind nicht Bestandteil der Ziffer 2265. Diese müssen separat und gut begründet auf der Liquidation ausgewiesen werden, um Beanstandungen zu vermeiden.
Achtung: Die freie Knochenspanverpflanzung ist integraler Bestandteil der GOÄ 2265. Eine zusätzliche Berechnung der Ziffern 2253 bis 2256 führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
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Dokumentation der GOÄ 2265: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation, die Ausmaße des resezierten Knochens sowie das Erreichen tumorfreier Ränder detailliert beschrieben werden. Auch die Durchführung der Knochen- oder Spanverpflanzung muss exakt dokumentiert sein.
Zusätzlich sollten alle rekonstruktiven Schritte, die über die reine Resektion hinausgehen, separat im Bericht aufgeführt werden. Dies erleichtert dem Abrechnungsdienst die korrekte Zuordnung von Zusatz- und Analogziffern. Eine unvollständige Dokumentation führt im Prüffall fast immer zum Verlust des Honorars.
Dokumentation: Radikale en-bloc-Resektion des distalen Femurs (Länge 12 cm) inklusive des Kniegelenks bei Zustand nach Osteosarkom. Einbringen eines autologen Beckenkammspans zur Defektüberbrückung. Histologischer Nachweis der R0-Resektion liegt vor.
GOÄ 2265: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der enormen Komplexität und einer Operationsdauer von oft mehreren Stunden ist der 2,3-fache Regelsatz häufig nicht auskömmlich. Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind die Nähe zu großen Gefäß-Nervenscheiden oder ein extrem adipöser Patientenzustand.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2265 bildet lediglich die Resektion und die primäre Spanverpflanzung ab. Zusätzliche Leistungen wie der endoprothetische Gelenkersatz (z. B. analog nach Nr. 2153) oder aufwendige Weichteilrekonstruktionen (z. B. nach Nr. 2074 oder 2102) sind separat berechnungsfähig. Achten Sie darauf, dass keine Überschneidungen mit den expliziten Ausschlüssen der Ziffern 2253 bis 2256 entstehen.
Ziffer 2265 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2265 (Resektion eines großen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenks mit Knochen- oder Spanverpflanzung (zum Beispiel bei Tumorexstirpation) –, heute 2,3-fach: 371,36 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7665 Resektion von Knochengewebe eines großen Knochens (556,87 €) — bei: partielle Resektion von Knochengewebe eines großen Knochens; zzgl. 7666 (164,69 €)
- 7668 Totale Resektion eines großen Knochens (929,69 €) — bei: totale Resektion eines großen Knochens; zzgl. 7669 (182,48 €)
- 7668 Totale Resektion eines großen Knochens (929,69 €) — bei: totale Resektion eines großen Knochens mit alloplastischem Knochenersatzmaterial
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 721,56 € bis 1.112,17 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2265
Was hat nicht gestimmt?