GOÄ 2266: Resektion des Darmbeinknochens korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2266
Resektion eines Darmbeinknochens
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,40 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2266 (Resektion eines Darmbeinknochens). Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2266

Resektion eines Darmbeinknochens

Die GOÄ-Ziffer 2266 beschreibt die operative Entfernung von Teilen oder des gesamten Darmbeinknochens (Os ilium). Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Knochenchirurgie angesiedelt. Sie umfasst alle standardmäßigen Teilschritte wie den operativen Zugang, die Darstellung des Knochens sowie die eigentliche Knochenresektion.

Auch die anschließende Blutstillung am spongiösen Knochengewebe und der schrittweise Wundverschluss sind mit dieser Gebühr abgegolten. Da es sich um einen schweren knochenchirurgischen Eingriff handelt, sind hohe Anforderungen an die chirurgische Präzision und die postoperative Nachsorge geknüpft.

GOÄ 2266 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2266 setzt eine klare medizinische Indikation voraus, die über eine einfache Biopsie hinausgeht. Typische klinische Szenarien umfassen die Sanierung einer chronischen Osteomyelitis des Beckens oder die Exzision von Knochentumoren. Auch bei der Entnahme von sehr großen, strukturtragenden Beckenkammspänen für komplexe Rekonstruktionen kann diese Ziffer herangezogen werden.

Wichtig ist die Abgrenzung zu kleineren Eingriffen am Beckenknochen. Wenn lediglich eine oberflächliche Knochenbiopsie oder eine einfache Spanentnahme erfolgt, ist die Ziffer 2266 nicht anwendbar. In diesen Fällen müssen stattdessen spezifische Alternativziffern wie die GOÄ 2257 gewählt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2266

Fallbeispiel 1: Resektion bei chronischer Osteomyelitis

Ein Patient stellt sich mit einer fistelnden, chronischen Osteomyelitis des rechten Os ilium vor. Der Operateur führt eine radikale Sanierung durch und entfernt die infizierten Knochenanteile des Darmbeins vollständig. Die chirurgische Sanierung erfordert eine partielle Knochenresektion im gesunden Gewebe. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2266 zum Regelhöchstsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Tumorexzision am Beckenkamm

Bei einer Patientin wird ein gutartiger, aber lokal destruktiver Knocumentumor im Bereich des Darmbeinkamms diagnostiziert. Der Eingriff erfordert die vollständige Exzision des Tumors unter Mitnahme eines Sicherheitsabstands des betroffenen Knochens. Diese anspruchsvolle onkologische Resektion rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 2266. Aufgrund der anatomischen Nähe zu großen Gefäßen erfolgt die Abrechnung mit einem erhöhten Steigerungsfaktor.

Fallbeispiel 3: Entnahme eines großen Beckenkammtransplantats

Für eine komplexe Wirbelsäulenfusion wird ein massiver, dreischichtiger Beckenkammspan benötigt. Die Entnahme dieses strukturtragenden Transplantats überschreitet den Aufwand einer einfachen Spanentnahme erheblich und entspricht einer Teilresektion des Darmbeins. Die Entnahme wird als selbstständige Leistung mit der GOÄ-Ziffer 2266 berechnet. Dies ist zulässig, da am Becken keine weiteren ausschließenden Eingriffe durchgeführt wurden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2266: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2266 ist die Missachtung der expliziten Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf laut den Allgemeinen Bestimmungen nicht neben den Leistungen für Hüftgelenksoperationen (GOÄ 2148 bis 2152) berechnet werden. Ebenso ist eine Kombination mit Beckenosteotomien nach den Ziffern 2253 bis 2255 am selben Knochen ausgeschlossen.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombination der GOÄ 2266 mit Hüft- und Beckenoperationen sehr genau. Eine fehlerhafte Doppelabrechnung führt unweigerlich zu Rechnungskürzungen und zeitaufwendigen Widerspruchsverfahren.

Ein weiterer Beanstandungspunkt ist die unzulässige Deklaration einer einfachen Knochenspanentnahme als vollständige Resektion. Prüfer fordern in Zweifelsfällen den Operationsbericht an, um das tatsächliche Ausmaß der Knochenentnahme zu verifizieren. Die Dokumentation muss daher den chirurgischen Mehraufwand zweifelsfrei belegen.

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Dokumentation der GOÄ 2266: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der chirurgische Zugangsweg, die Darstellung des Os ilium sowie die exakten Maße des resezierten Knochensegments detailliert beschrieben werden. Auch die verwendeten Instrumente wie oszillierende Sägen oder Meißel sollten namentlich genannt werden.

Dokumentation: Operativer Zugang über den vorderen Beckenkamm. Darstellung des Os ilium unter Schonung des Nervus cutaneus femoris lateralis. Präparation des Tumors und Resektion eines 4x3 cm großen Knochensegments des Darmbeins mittels oszillierender Säge. Sorgfältige Blutstillung mittels Knochenwachs. Wundverschluss in Schichten.

Zusätzlich sollte der Verbleib des resezierten Gewebes dokumentiert werden, beispielsweise die Weiterleitung zur histopathologischen Untersuchung. Diese Angaben dienen als gerichtsfester Nachweis für die medizinische Notwendigkeit und den tatsächlichen Umfang des Eingriffs.

GOÄ 2266: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder intraoperativen Komplikationen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist beispielsweise bei stark vernarbtem Gewebe nach Voroperationen gerechtfertigt. Auch eine ausgeprägte Adipositas des Patienten, die den operativen Zugang erheblich erschwert, stellt einen validen Steigerungsgrund dar.

Tipp: Vermeiden Sie bei der Rechnungsbegründung pauschale Formulierungen. Beschreiben Sie stattdessen die konkrete patientenindividuelle Erschwernis, wie beispielsweise einen unerwartet hohen Blutverlust oder eine extreme Gewebetiefe.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2266 wird häufig mit Leistungen der Anästhesie und der postoperativen Überwachung kombiniert. Zulässig ist auch die Nebeneinanderberechnung von selbstständigen Weichteileingriffen oder Nervenpräparationsleistungen im selben Operationsgebiet, sofern diese nicht integraler Bestandteil der Resektion sind. Nicht kombiniert werden darf sie jedoch mit den primären Zieloperationen an Hüfte und Becken gemäß den Ausschlussziffern.

Ziffer 2266 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2266 (Resektion eines Darmbeinknochens, heute 2,3-fach: 248,01 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7665 Resektion von Knochengewebe eines großen Knochens (556,87 €) — bei: partielle Resektion des Darmbeinknochens
  • 7668 Totale Resektion eines großen Knochens (929,69 €) — bei: totale Resektion des Darmbeinknochens

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 556,87 € bis 929,69 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2266

Beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ-Ziffer 2266 genau 248,01 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 107,83 Euro. Bei besonders schwierigen Eingriffen kann der Höchstsatz von 377,40 Euro abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 2266 darf nicht neben den Ziffern 2148 bis 2152 sowie 2253 bis 2255 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen insbesondere größere Operationen am Hüftgelenk sowie Beckenosteotomien. Eine zeitgleiche Abrechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger.
Diese Leistung wird typischerweise bei der chirurgischen Sanierung von Knochentumoren, chronischer Osteomyelitis oder bei der Entnahme sehr großer Knochentransplantate angewendet. Voraussetzung ist eine substantielle, operative Entfernung von Teilen des Os ilium. Kleinere Spanentnahmen fallen hingegen unter andere Ziffern.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder erhöhten Zeitaufwand rechtfertigen. Typische Gründe sind starke Verwachsungen nach Voroperationen, eine ausgeprägte Adipositas des Patienten oder eine starke intraoperative Blutung. Die Begründung muss stets patientenbezogen in der Rechnung dokumentiert werden.
Nein, die Entnahme eines Knochenspans ist in der Regel nicht zusätzlich neben der Resektion desselben Knochens berechenbar. Wenn die Resektion des Darmbeins selbst der Gewinnung des Spans dient, ist die GOÄ 2266 die primäre Ziffer für diesen Eingriff. Eine zusätzliche Abrechnung von GOÄ 2257 für denselben Knochen ist nicht zulässig.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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