GOÄ 2150: Hüftprothesen-Wechsel korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2150
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne
Punktzahl 4980  
Einfachsatz 290,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 667,62 € 2,3x
Höchstsatz 1015,94 € 3,5x

Die Abrechnung des Hüftprothesen-Teilwechsels nach GOÄ 2150 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Dokumentation und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2150

Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne - 4980 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2150 beschreibt eine hochspezialisierte rekonstruktive Leistung aus dem Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst den isolierten Austausch einer einzelnen Komponente einer bestehenden Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP). Dies bedeutet, dass entweder nur der künstliche Hüftkopf (Inlay/Kopf) oder ausschließlich die künstliche Hüftpfanne operativ entfernt und durch ein neues Implantat ersetzt wird.

Im Gegensatz zur Primärimplantation erfordert dieser Revisionseingriff oft ein erhöhtes operatives Geschick, da bestehende Knochendefekte und Vernarbungen berücksichtigt werden müssen. Die Leistung beinhaltet den operativen Zugang, die vorsichtige Explantation der gelockerten oder verschlissenen Komponente, die Präparation des Knochenlagers sowie die stabile Verankerung des neuen Implantatteils.

GOÄ 2150 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Der klinische Einsatz der GOÄ 2150 ist fest an die medizinische Notwendigkeit eines Teilwechsels gebunden. Typische Indikationen im Praxisalltag sind der isolierte Verschleiß des Polyethylen-Inlays oder eine aseptische Lockerung der Hüftpfanne bei ansonsten fest sitzendem Schaft. Auch rezidivierende Luxationen, die durch den Wechsel des Hüftkopfes auf eine andere Halslänge behoben werden können, rechtfertigen diesen Eingriff.

Eine klare Abgrenzung muss zur GOÄ 2151 erfolgen, welche den kompletten Wechsel beider Komponenten beschreibt. Sollte sich intraoperativ herausstellen, dass doch beide Prothesenanteile revidiert werden müssen, ist die GOÄ 2150 hinfällig und stattdessen die höher bewertete GOÄ 2151 abzurechnen.

Tipp: Wenn im Rahmen des Teilwechsels umfangreiche Knochenrekonstruktionen mittels Spongiosaplastik notwendig werden, können diese unter Beachtung der Kombinationsregeln gesondert codiert werden, um den tatsächlichen Aufwand abzubilden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2150

Fallbeispiel 1: Isolierter Inlay- und Kopfwechsel bei Materialverschleiß

Ein Patient stellt sich mit zunehmenden Schmerzen bei bekannter Hüft-TEP vor. Diagnostisch zeigt sich ein signifikanter Abrieb des Polyethylen-Inlays, während der Prothesenschaft und die Metallback-Pfanne stabil verankert sind. Intraoperativ erfolgt die Entfernung des verschlissenen Hüftkopfes und des Inlays sowie der anschließende Einbau eines neuen Keramikkopfes und eines passenden Inlays. Die Abrechnung erfolgt korrekt nach GOÄ-Ziffer 2150 zum Regelsatz, da ein isolierter Teilwechsel vorliegt.

Fallbeispiel 2: Pfannenrevision bei aseptischer Lockerung

Bei einer Patientin wird eine aseptische Lockerung der Hüftpfanne diagnostiziert, während der Femurschaft radiologisch und klinisch vollkommen stabil ist. Der Operateur entfernt die gelockerte Pfannenkomponente, bereitet das Acetabulum vor und implantiert eine neue Revisionspfanne. Da der künstliche Hüftkopf im Zuge dieses Eingriffs ebenfalls erneuert wird, um die Artikulation optimal anzupassen, der Schaft jedoch verbleibt, ist die Abrechnung der GOÄ 2150 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 3: Komplexer Teilwechsel bei Knochendefekt

Ein Patient benötigt aufgrund einer Pfannenlockerung einen Pfannenwechsel, bei dem zusätzlich ein struktureller Knochendefekt mit homologen Knochenspänen aufgefüllt werden muss. Neben der GOÄ 2150 für den eigentlichen Teilwechsel wird die Knochentransplantation gesondert erfasst. Aufgrund der schwierigen anatomischen Verhältnisse und des zeitaufwendigen Knochenaufbaus wird für die GOÄ 2150 ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt und im OP-Bericht detailliert begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2150: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2150 ist die fälschliche Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 2151. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob tatsächlich nur ein Teilwechsel oder ein Komplettwechsel stattgefunden hat. Die gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern für dasselbe Gelenk in einer Sitzung führt unweigerlich zur Kürzung.

Zudem beanstanden Prüfer oft die unvollständige Abgrenzung zu reinen Gelenkmobilisationen oder Arthroskopien. Wenn lediglich eine Arthrolyse ohne echten Komponentenwechsel durchgeführt wird, darf die GOÄ 2150 nicht herangezogen werden. Auch die Abrechnung von Zuschlägen, die für diesen spezifischen stationären oder ambulanten Eingriff nicht zulässig sind, steht häufig im Fokus der Prüfstellen.

Achtung: Die bloße Reposition einer luxierten Hüftprothese ohne operativen Austausch von Komponenten darf niemals nach GOÄ 2150 abgerechnet werden. Hierfür sind die spezifischen Repositionsziffern wie die GOÄ 2197 oder GOÄ 2198 vorgesehen.

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Dokumentation der GOÄ 2150: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss unmissverständlich darlegen, welche spezifische Komponente (Kopf oder Pfanne) entfernt und welche neu eingesetzt wurde. Auch die Begründung, warum die jeweils andere Komponente im Körper belassen werden konnte, sichert die Plausibilität des Teilwechsels.

Zusätzlich sollten alle verwendeten Materialien inklusive ihrer Chargennummern und Aufkleber im Implantatepass sowie in der Krankenakte dokumentiert werden. Eventuelle intraoperative Besonderheiten wie starker Narbenzug, Verwachsungen oder Knochensubstanzverlust müssen explizit beschrieben werden, um spätere Steigerungen des Gebührensatzes rechtfertigen zu können.

Dokumentation: "...Nach Darstellung des Hüftgelenks zeigt sich eine stabile Verankerung des Femurschaftes. Das Polyethylen-Inlay weist deutliche Verschleißspuren auf. Vorsichtige Explantation des Hüftkopfes und des Inlays. Nach Säuberung des Pfannenlagers erfolgt der passgenaue Einbau eines neuen hochvernetzten Polyethylen-Inlays und eines Keramikkopfes (Größe L). Die Stabilität und Beweglichkeit zeigen sich intraoperativ frei..."

GOÄ 2150: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei Revisionsoperationen wie der GOÄ 2150 keine Seltenheit. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein extrem hoher Zeitaufwand durch massive periartikuläre Vernarbungen nach Voroperationen. Auch die Notwendigkeit einer aufwendigen Zemententfernung oder der Umgang mit hochgradig osteoporotischem Knochenmaterial rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Im Rahmen einer komplexen Revisionsoperation können verschiedene Begleitleistungen anfallen, die neben der GOÄ 2150 berechnungsfähig sind. Hierzu gehören beispielsweise die GOÄ 2254 für eine Knochentransplantation oder die GOÄ 2155 für eine Kapselplastik, sofern diese selbstständige Leistungen darstellen. Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Abrechnung von operativen Zugängen oder Standard-Wundverschlüssen, da diese mit der Hauptleistung abgegolten sind.

Ziffer 2150 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2150 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 8011 „Entfernung und erneuter Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen …“ – bei: in allen anderen Fällen (1.390,00 €)
  • 8012 „Entfernung und erneuter Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen …“ – bei: mittelgradige Defektsituation entsprechend Stadium nach Paprosky 2 a-c (1.565,55 €)
  • 8013 „Entfernung und erneuter Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen …“ – bei: hochgradige Defektsituation entsprechend Stadium nach Paprosky 3 oder höher (1.850,00 €)
  • 8010 „Revision der Teil- oder Totalendoprothese am Hüftgelenk (ohne Wechsel der im Knochen …“ – bei: Revision einer Teil- oder Totalendoprothese am Hüftgelenk ohne Wechsel einer im Knochen verankerten Komponente, mit Wechsel von Inlay und/oder Aufsteckkopf (1.102,14 €)

Heute bringt die 2150 beim 2,3-fachen Satz 667,62 €. Die Spanne reicht von 1.102,14 € bis 1.850,00 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2150

Die GOÄ-Ziffer 2150 wird für den operativen Teilwechsel einer Hüftendoprothese berechnet, bei dem entweder der künstliche Hüftkopf oder die künstliche Hüftpfanne entfernt und neu eingesetzt wird. Dies betrifft typischerweise isolierte mechanische Lockerungen oder Materialverschleiß einzelner Komponenten. Ein vollständiger Wechsel beider Komponenten fällt hingegen unter andere Gebührenordnungsnummern.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 2150 und der GOÄ 2151 für dasselbe Gelenk ist in derselben Sitzung ausgeschlossen. Die GOÄ 2151 beschreibt den vollständigen Wechsel beider Komponenten (Kopf und Pfanne) und stellt die höher bewertete Leistung dar. Bei einem beidseitigen Eingriff an unterschiedlichen Hüftgelenken ist eine separate Abrechnung jedoch möglich.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 2150 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 667,62 Euro entspricht. Bei überdurchschnittlich schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken Verwachsungen oder erheblichem Knochenverlust kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.
Neben der GOÄ 2150 sind operative Leistungen an derselben anatomischen Struktur wie die GOÄ 2140 oder GOÄ 2149 in der Regel nicht nebeneinander berechenbar, sofern sie Bestandteil des Haupteingriffs sind. Auch die Ziffer 2151 ist für dasselbe Gelenk am selben Tag ausgeschlossen. Zuschläge für ambulantes Operieren oder Anästhesieleistungen bleiben hiervon unberührt.
Die Dokumentation muss den genauen intraoperativen Befund, den Zustand der gelockerten Komponente sowie die schrittweise Explantation und Neuimplantation detailliert beschreiben. Auch die Angabe der verwendeten Implantate mit Chargennummern und die Begründung für den isolierten Teilwechsel sind für eine rechtssichere Abrechnung zwingend erforderlich.
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