GOÄ 2149: Hüftkopf- & Pfannenersatz korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2149
Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2149 für den Teilersatz des Hüftgelenks. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele und Ausschlüsse.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2149

GOÄ-Ziffer 2149: Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate (2770 Punkte)

Die GOÄ-Ziffer 2149 beschreibt den operativen Teilersatz des Hüftgelenks. Im Fokus steht hierbei der isolierte Ersatz eines der beiden Gelenkpartner, also entweder des Femurkopfes oder der Hüftpfanne (Acetabulum). Die Leistung umfasst die chirurgische Freilegung, die Resektion des betroffenen Gelenkteils sowie das Einpassen und Verankern des biologischen oder alloplastischen Transplantats.

Unter alloplastischen Transplantaten werden künstliche Materialien wie Metalle, Keramiken oder Kunststoffe verstanden. Biologische Transplantate beziehen sich auf körpereigenes oder homologes Knochen- und Knorpelgewebe. Da ein vollständiger biologischer Ersatz des Hüftkopfes klinisch derzeit kaum etabliert ist, dominiert in der Praxis der Einsatz alloplastischer Teilprothesen.

GOÄ 2149 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2149 setzt voraus, dass lediglich ein Gelenkpartner operativ versorgt wird. Typische klinische Szenarien umfassen die isolierte Hüftkopfnekrose oder schwere Schenkelhalsfrakturen, bei denen die Hüftpfanne intakt ist und geschont werden kann. In diesen Fällen kommen häufig Schalenendoprothesen nach Wagner oder Druckscheibenprothesen zum Einsatz, bei denen der Oberschenkelhals erhalten bleibt.

Eine klare Abgrenzung ist zur Totalendoprothese (TEP) nach GOÄ-Ziffer 2151 erforderlich. Sobald sowohl die Hüftpfanne als auch der Hüftkopf im selben Eingriff ersetzt werden, ist ausschließlich die Ziffer 2151 berechnungsfähig. Dies gilt ausdrücklich auch für den modernen Hüftoberflächenersatz nach McMinn, da hierbei beide Gelenkflächen präpariert und mit Metallkomponenten versorgt werden.

Tipp: Bei der Verwendung von Teilprothesen sollte im Operationsbericht präzise dokumentiert werden, dass die Hüftpfanne bzw. der Hüftkopf vollständig intakt war und nicht bearbeitet wurde. Dies beugt Rückfragen von Kostenträgern bezüglich einer vermeintlichen TEP-Versorgung vor.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2149

Fallbeispiel 1: Isolierte Hüftkopfnekrose

Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen, jedoch streng lokalisierten Hüftkopfnekrose bei intakter Hüftpfanne vor. Es erfolgt die Implantation einer Schalenendoprothese (z. B. nach Wagner) zur Erhaltung des Oberschenkelhalses. Da nur der Hüftkopf ersetzt wird, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 2149.

Fallbeispiel 2: Schenkelhalsfraktur bei älterem Patienten

Nach einer dislozierten Schenkelhalsfraktur wird bei einer älteren Patientin mit biologisch gutem Zustand eine Duokopfprothese (Hemiendoprothese) eingesetzt. Die körpereigene Hüftpfanne wird dabei nicht präpariert oder ersetzt. Die Leistung wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 2149 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Isolierter Pfannenersatz bei einseitiger Dysplasie

Bei einem Patienten mit einer isolierten Pfannendysplasie und sekundärer Arthrose der Pfanne, aber einem biologisch hervorragend erhaltenen Femurkopf, wird ausschließlich die Hüftpfanne alloplastisch ersetzt. Auch dieser seltene Eingriff fällt unter das Leistungsspektrum der GOÄ-Ziffer 2149.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2149: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung. Die zweimalige Berechnung der GOÄ-Ziffer 2149 für den gleichzeitigen Ersatz von Kopf und Pfanne ist nicht statthaft. In einem solchen Fall liegt eine Gesamtleistung vor, die zwingend nach der GOÄ-Ziffer 2151 (Totalendoprothese) bewertet werden muss.

Zudem müssen die expliziten Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnung beachtet werden. Die GOÄ-Ziffer 2149 darf nicht neben den Ziffern 2072 (Knochenimplantation), 2073, 2102, 2113, 2124 bis 2126, 2150 bis 2152 sowie 2167 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskonstellationen im Rahmen automatisierter Softwareprüfungen sehr genau.

Achtung: Der Hüftoberflächenersatz (McMinn-Verfahren) wird fälschlicherweise manchmal unter der Ziffer 2149 subsumiert, da der Oberschenkelhals erhalten bleibt. Da jedoch Pfanne und Kopf versorgt werden, ist dies als Totalendoprothese nach Ziffer 2151 abzurechnen.

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Dokumentation der GOÄ 2149: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Aus dem Operationsbericht muss zweifelsfrei hervorgehen, welcher Gelenkpartner (Hüftkopf oder Hüftpfanne) ersetzt wurde. Ebenso muss explizit erwähnt werden, dass der jeweils andere Gelenkpartner unberührt und intakt verblieb.

Zusätzlich sollten die verwendeten Implantate mit Produktnamen, Chargennummern und Abmessungen im Bericht aufgeführt werden. Bei der Verwendung von biologischen Transplantaten ist die Herkunft des Materials (autolog oder allogen) genau zu dokumentieren. Diese Angaben sichern die medizinische Notwendigkeit und die Tariftreue des Eingriffs ab.

Dokumentationsbeispiel:
...Nach Darstellung des Hüftgelenks zeigt sich die Hüftpfanne makroskopisch völlig unauffällig und knorpelig intakt. Es erfolgt die sparsame Resektion des nekrotischen Hüftkopfes unter Erhalt des Schenkelhalses. Anschließend passgenaue Implantation einer alloplastischen Schalenendoprothese (Modell X, Größe Y) auf den präparierten Femurkopf. Die körpereigene Hüftpfanne bleibt vollständig unberührt...

GOÄ 2149: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 (371,36 €) kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum Höchstsatz von 3,5 (565,11 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche anatomische Deformitäten, ausgeprägte periartikuläre Verkalkungen oder ein Zustand nach Voroperationen im selben Gebiet. Auch ein erhöhter zeitlicher Aufwand durch schwierige Knochenverhältnisse rechtfertigt den höheren Multiplikator.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung nach GOÄ 2149 können selbstverständlich begleitende Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen sowie radiologische Diagnostik abgerechnet werden. Häufig wird die Ziffer mit Lagerungs- und Mobilisationshilfen kombiniert. Wichtig ist, dass keine der im Abrechnungsausschluss genannten Ziffern (wie die Ziffern für Knochentransplantationen im unmittelbaren Operationsgebiet) zeitgleich angesetzt wird.

Ziffer 2149 in der neuen GOÄ

Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 8000 — „Endoprothetischer Teilersatz des Hüftgelenks“. Der Festpreis liegt bei 850,00 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 371,36 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2149

Die GOÄ-Ziffer 2149 wird für den isolierten Ersatz entweder des Hüftkopfes oder der Hüftpfanne berechnet. Dies betrifft in der Praxis meist Teilendoprothesen wie die Schalenendoprothese nach Wagner.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 2149 und der GOÄ 2151 für eine Totalendoprothese ist ausgeschlossen. Die GOÄ 2151 stellt eine umfassende Gesamtleistung dar, die beide Gelenkpartner abdeckt.
Eine zweifache Berechnung für den gleichzeitigen Ersatz von Kopf und Pfanne ist medizinisch und abrechnungstechnisch nicht zulässig. In diesem Fall muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 2151 für die Totalendoprothese angesetzt werden.
Die GOÄ 2149 darf nicht neben den Ziffern 2072, 2073, 2102, 2113, 2124 bis 2126, 2150 bis 2152 sowie 2167 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten oder Alternativverfahren.
Eine Erhöhung des Schwellenwerts über das 2,3-Fache hinaus erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten, starke Verwachsungen oder ein erhöhter zeitlicher Aufwand bei Reoperationen.
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