GOÄ 2167: Hüftprothesen-Entfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2167
Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenks mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement
Punktzahl 3200  
Einfachsatz 186,52 € 1,0x
Regelhöchstsatz 429,00 € 2,3x
Höchstsatz 652,82 € 3,5x

Die ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenks nach GOÄ 2167 ist chirurgisch und abrechnungstechnisch anspruchsvoll. So buchen Sie die Ziffer rechtssicher.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2167

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2167 lautet im Gebührenverzeichnis wie folgt:

Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenks mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement

Diese Ziffer beschreibt eine hochkomplexe orthopädisch-unfallchirurgische Leistung. Sie umfasst nicht nur den eigentlichen Ausbau der Prothesenkomponenten, sondern auch die obligate Ausräumung von nekrotischem Gewebe sowie die vollständige Entfernung von Knochenzement. Da es sich um eine ersatzlose Entfernung handelt, verbleibt der Patient nach dem Eingriff in der Regel in einer sogenannten Girdlestone-Situation.

GOÄ 2167 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Abrechnung der GOÄ 2167 setzt voraus, dass kein sofortiger Wiedereinbau einer neuen Hüftendoprothese erfolgt. Typische klinische Szenarien umfassen die erste Phase einer zweizeitigen Prothesenrevision bei einer periprothetischen Infektion (PJI). In diesem Fall wird die infizierte Prothese ausgebaut, um die Infektion mittels Antibiotika-Spacer und systemischer Therapie zu beruhigen.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die chirurgische Sanierung bei Patienten, bei denen aufgrund von extremem Knochenverlust oder hohem Allgemeinrisiko keine Rekonstruktion mehr möglich ist. Hier stellt die dauerhafte Girdlestone-Situation das therapeutische Endziel dar. Die Ziffer darf nicht herangezogen werden, wenn lediglich einzelne Komponenten wie ein Inlay im Rahmen eines isolierten Kopf-Inlay-Wechsels ausgetauscht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2167

Fallbeispiel 1: Zweizeitiger Prothesenwechsel bei chronischem Infekt

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, tiefen periprothetischen Gelenkinfektion der Hüfte vor. Zur Infektsanierung erfolgt der komplette Ausbau der zementierten Pfannen- und Schaftkomponente sowie ein radikales Debridement. Da die Reimplantation erst Wochen später geplant ist, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 2167 zum 2,3-fachen Satz. Die aufwendige Zemententfernung begründet hierbei die vollständige Erbringung des Leistungsinhalts.

Fallbeispiel 2: Ersatzlose Explantation bei ausgeprägter Osteolyse

Bei einer älteren Patientin zeigt sich eine massive aseptische Lockerung mit ausgedehnter Osteolyse des proximalen Femurs. Aufgrund schwerer kardialer Vorerkrankungen ist eine komplexe Rekonstruktion kontraindiziert. Der Operateur entscheidet sich für die ersatzlose Entfernung der Prothese zur Schmerzreduktion. Abgerechnet wird die GOÄ 2167, wobei die Girdlestone-Arthroplastik als dauerhafte Lösung dokumentiert wird.

Fallbeispiel 3: Schwierige Zemententfernung bei liegendem Spacer

Ein Patient benötigt nach einer temporären Spacer-Implantation die endgültige Sanierung ohne direkten Wiedereinbau aufgrund persistierender Keimbesiedlung. Der extrem festsitzende Knochenzement im Femurschaft erfordert den Einsatz von Spezialmeißeln und Ultraschallgeräten. Neben der GOÄ 2167 wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 aufgrund des extremen zeitlichen Mehraufwands gewählt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2167: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von Debridement-Leistungen. Die Ausräumung von nekrotischem Gewebe ist bereits integraler Bestandteil der GOÄ 2167 und darf nicht über Ziffern wie die GOÄ 2005 separat liquidiert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Achtung: Die GOÄ 2167 darf niemals neben einer Ziffer für den gleichzeitigen Prothesenaufbau oder -wechsel (z. B. GOÄ 2165) am selben Gelenk abgerechnet werden. Der Leistungstext fordert explizit die "ersatzlose" Entfernung.

Zudem fordern Prüfstellen bei zementfreien Prothesen gelegentlich den Nachweis, warum die Ziffer trotz des Fehlens von Knochenzement abgerechnet wurde. Hier ist entscheidend, dass die Ziffer auch dann anwendbar ist, wenn zwar kein Zement, aber dafür ein extrem aufwendiges Debridement von avitalem Knochen oder Weichgewebe stattgefunden hat. Eine präzise Dokumentation schützt hier vor Honorarverlusten.

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Dokumentation der GOÄ 2167: Praxisbewährte Hinweise

Um die Abrechnung der GOÄ 2167 rechtssicher zu gestalten, muss der Operationsbericht die einzelnen Operationsschritte detailliert abbilden. Insbesondere die Darstellung des infizierten oder nekrotischen Gewebes und dessen histologische Aufarbeitung sollten lückenlos dokumentiert sein. Auch der Verbleib des Knochenzements beziehungsweise die aufwendige Zementextraktion muss im Bericht explizit erwähnt werden.

Dokumentation: "...Nach Darstellung des Hüftgelenks zeigt sich massiv nekrotisches Gewebe periprothetisch. Vollständige Explantation des gelockerten Schaftes und der Pfanne. Anschließend mühsame, schrittweise Entfernung des verbliebenen Knochenzements aus dem Femurschaft mittels Spezialinstrumenten. Radikales Debridement aller nekrotischen Weichgewebe- und Knochenanteile..."

Tipp: Dokumentieren Sie bei zementfreien Prothesen den spezifischen Mehraufwand für die Entfernung von knöchernem Material oder Granulationsgewebe, um Rückfragen der Kostenträger im Vorfeld zu entkräften.

GOÄ 2167: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 (429,00 €) kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum Höchstsatz von 3,5 (652,82 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem adhärenter Knochenzement, anatomische Deformitäten oder ein massiver Blutverlust, der den Eingriff verzögert. Auch eine ausgeprägte periprothetische Fibrose, die die Präparation erheblich erschwert, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2167 mit der Entfernung von zusätzlichem Osteosynthesematerial wie Cerclagen oder Platten kombiniert, was über die GOÄ 2007 abgerechnet werden kann. Auch die Entnahme von Knochengewebe zur histologischen Untersuchung oder mikrobiologischen Diagnostik ist eine sinnvolle Ergänzung. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit primären Gelenkmobilisationen oder isolierten Spülungen am selben operierten Gelenk.

Ziffer 2167 in der neuen GOÄ

Aus Ziffer 2167 werden in der neuen GOÄ folgende Leistungen:

  • 8007 „Entfernung einer Teilendoprothese am Hüftgelenk“ – bei: ersatzlose Entfernung einer Teilendoprothese am Hüftgelenk (1.250,00 €)
  • 8008 „Entfernung einer Totalendoprothese am Hüftgelenk“ – bei: in allen anderen Fällen (1.450,00 €)

Heute bringt die 2167 beim 2,3-fachen Satz 429,00 €. Die Spanne reicht von 1.250,00 € bis 1.450,00 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2167

Die GOÄ-Ziffer 2167 umfasst die komplette Explantation der Hüftprothesenkomponenten sowie das Debridement von nekrotischem Gewebe und die Entfernung von Knochenzement. Separate Ziffern für die Zemententfernung oder das Wunddebridement am selben Gelenk sind daher nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3-fach ist bei überdurchschnittlichem operativem Aufwand gerechtfertigt. Typische Gründe sind extrem festsitzender Knochenzement, ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder ein hoher Blutverlust.
Nein, die GOÄ 2167 beschreibt explizit die ersatzlose Entfernung des künstlichen Hüftgelenks. Wird in derselben Sitzung eine neue Prothese implantiert, müssen stattdessen die entsprechenden Revisionsziffern wie die GOÄ 2165 gewählt werden.
Die ersatzlose Entfernung führt operativ zu einer sogenannten Girdlestone-Situation, bei der der Femurkopf fehlt. Diese schwere chirurgische Intervention wird über die GOÄ 2167 adäquat abgebildet, wenn kein direkter Wiedereinbau erfolgt.
Neben der GOÄ 2167 können beispielsweise die Entfernung von Osteosynthesematerial (GOÄ 2007) oder die Anlage eines temporären PMMA-Spacers berechnet werden, sofern diese medizinisch indiziert und dokumentiert sind. Selbstständige Teilleistungen, die integraler Bestandteil der Explantation sind, scheiden jedoch aus.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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