GOÄ 2113: Synovektomie der Hüfte korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2113
Synovektomie in einem Hüftgelenk
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,40 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2113 (Hüft-Synovektomie): Indikationen, typische Fehler bei der Erstattung und Tipps für eine rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2113

Synovektomie in einem Hüftgelenk - 1850 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2113 beschreibt die subtotale Entfernung der Gelenkschleimhaut (Synovialis) in einem Hüftgelenk. Diese chirurgische Maßnahme zielt darauf ab, die chronisch-entzündlich veränderte Schleimhaut nahezu vollständig abzutragen. Dadurch soll das Fortschreiten einer Gelenkzerstörung effektiv aufgehalten werden.

Die Leistung umfasst die operative Freilegung des Hüftgelenks sowie das sorgfältige Abtragen der Synovialis. Auch die teilweise Entfernung von Kapselanteilen kann medizinisch notwendig sein. Eine einfache Kapsel-Inzision oder eine reine Synovia-Biopsie rechtfertigen den Ansatz dieser hochwertigen Ziffer hingegen nicht.

GOÄ 2113 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ 2113 ist primär bei schweren, chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen indiziert. Typische Krankheitsbilder sind die rheumatoide Arthritis, die Psoriasis-Arthropathie oder die pigmentierte villonoduläre Synovialitis (PVNS). In diesen Fällen führt die chronische Entzündung zu einer Wucherung der Schleimhaut, die den Knorpel angreift.

Ein wichtiger Aspekt in der Praxis ist die Abgrenzung zu Standard-Gelenkeingriffen. Die Synovektomie muss als eigenständiges, therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Sie unterscheidet sich grundlegend von der bloßen Säuberung des Gelenks im Rahmen einer Arthroskopie ohne ausgeprägte chronische Synovialitis.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer kombinierten Operation die medizinische Notwendigkeit der Synovektomie als eigenständige, zeitaufwendige Leistung klar aus dem Operationsbericht hervorgeht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2113

Fallbeispiel 1: Rheumatoide Arthritis des Hüftgelenks

Ein Patient mit bekannter rheumatoider Arthritis stellt sich mit persistierenden Schmerzen und Schwellungen im Hüftgelenk vor. Konservative Therapien zeigten keine Wirkung, weshalb eine offene Synovektomie durchgeführt wird. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2113 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Eingriff ohne Komplikationen verlief.

Fallbeispiel 2: Kombination mit Hüft-Arthroplastik (Nr. 2151)

Bei einer Patientin mit schwerer Psoriasis-Arthropathie wird eine Hüft-Arthroplastik durchgeführt. Aufgrund der ausgeprägten, chronischen Synovialitis erfolgt zusätzlich eine vollständige Synovektomie. Neben der Nr. 2151 wird die GOÄ 2113 abgerechnet, da eine besondere Spezialindikation vorliegt und die Synovektomie weit über eine methodisch notwendige Kapsel-Inzision hinausging.

Fallbeispiel 3: Pigmentierte villonoduläre Synovialitis (PVNS)

Bei einem Patienten wird eine PVNS des Hüftgelenks diagnostiziert, die eine subtotale Entfernung der Gelenkschleimhaut erfordert. Aufgrund der extremen Gewebewucherung und der schwierigen anatomischen Verhältnisse ist der Eingriff stark erschwert. Die GOÄ 2113 wird mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach abgerechnet, was im OP-Bericht ausführlich begründet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2113: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit bestimmten orthopädischen und chirurgischen Ziffern. Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Nr. 2113 mit den Ziffern 2102 (Arthroskopie), 2125, 2126 sowie 2149 bis 2152 explizit aus, sofern keine Sonderindikation vorliegt. Private Krankenversicherungen kürzen hier oft voreilig die Erstattung.

Besonders kritisch prüfen Versicherer die Kombination mit der Nr. 2151 (Arthroplastik). Eine Nebeneinanderberechnung ist nur dann zulässig, wenn eine eigenständige, chronisch-entzündliche Systemerkrankung vorliegt. Die bloße Mitentfernung von Schleimhautresten im Rahmen einer Standard-Endoprothesenimplantation rechtfertigt die Doppelabrechnung keinesfalls.

Achtung: Vermeiden Sie es, eine einfache Synovialbiopsie oder eine rein methodisch bedingte Kapsel-Inzision als Synovektomie nach GOÄ 2113 zu deklarieren. Dies führt bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zur Beanstandung und Rückforderung.

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Dokumentation der GOÄ 2113: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den pathologischen Zustand der Gelenkschleimhaut präzise beschreiben. Begriffe wie "hypertroph", "chronisch-entzündlich alteriert" oder "zottig verändert" stützen die Diagnose einer chronischen Synovialitis.

Zudem muss der chirurgische Aufwand für die subtotale Entfernung im Bericht klar dargestellt werden. Es sollte dokumentiert werden, welche Kapselanteile reseziert wurden und dass die Entfernung der Synovialis nahezu vollständig erfolgte. Die histopathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes dient als zusätzlicher objektiver Nachweis für die Akte.

Dokumentationsbeispiel: Nach Eröffnung des Hüftgelenks zeigt sich eine massiv proliferierte, zottige Synovialis. Es erfolgt die subtotale, systematische Synovektomie des gesamten vorderen und hinteren Gelenkkompartiments unter Schonung der femoralen Gefäße. Präparat wird zur Histologie eingesandt.

GOÄ 2113: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der GOÄ 2113 sind erhebliche anatomische Verwachsungen, ausgeprägte Blutungsneigungen oder ein extrem hoher Zeitaufwand durch massive Gewebeproliferationen. Auch Voroperationen im selben Gelenkbereich können als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt ist die Kombination mit Anästhesieleistungen, postoperativer Schmerztherapie oder bildgebenden Verfahren. Bei Vorliegen der genannten rheumatischen Grunderkrankungen ist auch die Kombination mit der Nr. 2151 zulässig. Wichtig ist hierbei, dass die Spezialindikation auf der Rechnung explizit vermerkt und durch entsprechende ICD-10-Codes untermauert wird.

Ziffer 2113 in der neuen GOÄ

Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 7786 — „Totale Synovialektomie in einem großen Gelenk bei entzündlich-rheumatischer …“. Der Festpreis liegt bei 788,32 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 248,01 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2113

Die GOÄ-Ziffer 2113 darf für die subtotale, fast vollständige Entfernung der Gelenkschleimhaut im Hüftgelenk berechnet werden. Typische Indikationen sind chronisch-entzündliche Erkrankungen wie die rheumatoide Arthritis oder Psoriasis-Arthropathie. Eine einfache Teilresektion oder Biopsie reicht für den Ansatz dieser Ziffer nicht aus.
Ja, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2113 und 2151 ist bei speziellen Indikationen wie rheumatischen Grunderkrankungen zulässig. Voraussetzung ist, dass eine eigenständige, chronische Synovialitis vorliegt und die Synovektomie über die methodisch notwendige Kapsel-Inzision hinausgeht. Dies muss im OP-Bericht detailliert begründet werden.
Die GOÄ 2113 ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen nicht neben den Ziffern 2102, 2125, 2126, 2149 bis 2152 sowie 2189 bis 2193 berechenbar. Eine Ausnahme gilt für die Nr. 2151 bei Vorliegen besonderer, chronisch-entzündlicher Indikationen. Prüfen Sie daher vor der Rechnungsstellung genau die Kombinationen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen zeitlichen oder technischen Aufwand begründet werden. Typische Argumente sind massive Gewebewucherungen, starke Verwachsungen nach Voroperationen oder eine erhöhte Blutungsneigung im Operationsgebiet. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein.
Nein, eine einfache arthroskopische Spülung oder ein minimales Debridement rechtfertigen die Abrechnung der GOÄ 2113 nicht. Die Ziffer verlangt eine subtotale, also nahezu vollständige operative Entfernung der Synovialis. Für rein arthroskopische Teilresektionen sind andere, spezifische Ziffern heranzuziehen.
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