Der komplette Wechsel einer Hüft-TEP ist chirurgisch und abrechnungstechnisch anspruchsvoll. So rechnen Sie die GOÄ-Ziffer 2152 rechtssicher und optimiert ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2152
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)
Die GOÄ-Ziffer 2152 beschreibt eine der komplexesten Leistungen im Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst den vollständigen Austausch einer bereits vorhandenen Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP). Dies bedeutet, dass sowohl die Pfannenkomponente als auch der Prothesenschaft operativ entfernt und durch neue Implantate ersetzt werden.
In dieser Ziffer sind alle standardmäßigen Teilschritte des Eingriffs enthalten. Dazu gehören der operative Zugangsweg, die Darstellung des Gelenks, die Mobilisation der gelockerten oder defekten Komponenten sowie die anschließende Präparation des Knochenlagers für die neuen Implantate. Auch der eigentliche Einbau der Revisionsimplantate und der schrittweise Wundverschluss sind mit der Gebühr abgegolten.
GOÄ 2152 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Der vollständige Wechsel einer Hüft-TEP wird notwendig, wenn beide Hauptkomponenten der Prothese nicht mehr funktionstüchtig sind. Die häufigste Indikation in der orthopädischen Praxis ist die aseptische Lockerung von Pfanne und Schaft. Hierbei führt meist chronischer Abrieb zu einem Knochenabbau, der den Halt der Prothese gefährdet.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Spätinfektion nach einer Gelenkimplantation. Bei einer solchen periprothetischen Infektion muss häufig das gesamte Fremdmaterial entfernt werden, um den Infekt zu sanieren. Der Wiedereinbau im Rahmen eines einzeitigen oder zweizeitigen Wechsels wird dann über die GOÄ 2152 abgerechnet.
Auch schwere periprothetische Frakturen, bei denen die Primärprothese ihre Verankerung im Knochen verloren hat, erfordern diesen komplexen Revisionseingriff. Die Abgrenzung zu Teilwechseln ist hierbei essenziell. Wird beispielsweise nur der Kopf oder nur die Pfanne gewechselt, dürfen lediglich die spezifischen Teilwechselziffern herangezogen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2152
Fallbeispiel 1: Aseptische Lockerung der Hüft-TEP
Ein Patient stellt sich mit zunehmenden, belastungsabhängigen Schmerzen in der Leiste und im Oberschenkel vor. Die radiologische Diagnostik zeigt eine deutliche Saumbildung sowohl um die Hüftpfanne als auch um den Prothesenschaft. Es erfolgt der komplette operative Austausch beider Komponenten in einer Sitzung.
Da sowohl der Ausbau als auch der Einbau der neuen Prothesenkomponenten durchgeführt wurden, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2152 vollumfänglich begründet. Die Abrechnung erfolgt im Regelfall mit dem 2,3-fachen Satz.
Fallbeispiel 2: Zweizeitiger Prothesenwechsel bei Infektion
Bei einer chronischen periprothetischen Gelenkinfektion wurde in einer ersten Operation die infizierte Prothese entfernt und ein temporärer Spacer eingesetzt. Nach erfolgreicher antibiotischer Therapie und Infektsanierung erfolgt nun die Reimplantation der definitiven Hüft-TEP.
Der operative Wiedereinbau von Pfanne und Schaft nach vorheriger Prothesenentfernung entspricht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2152. Da die Entfernung in einer separaten Sitzung stattfand, ist die Ziffer für die Reimplantation in dieser zweiten Sitzung anzusetzen.
Fallbeispiel 3: Komplexer Wechsel bei periprothetischer Fraktur
Nach einem Sturz erleidet eine Patientin eine periprothetische Femurfraktur bei bereits gelockertem Prothesenschaft. Intraoperativ zeigt sich zudem eine Instabilität der Pfanne, sodass ein kompletter Wechsel unumgänglich ist. Es erfolgt die Frakturversorgung mittels Cerclagen und der Einbau einer Revisionsprothese.
Neben der Frakturversorgung kann für den Prothesenwechsel die GOÄ 2152 berechnet werden. Aufgrund der extremen Komplexität und des erhöhten Zeitaufwands ist hier eine Faktorsteigerung über den Schwellenwert hinaus medizinisch begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2152: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Ansetzung der GOÄ-Ziffer 2122 für die Prothesenentfernung. Da der offizielle Leistungstext der GOÄ 2152 die Entfernung und den erneuten operativen Einbau explizit nennt, ist die Entfernung bereits abgegolten. Eine separate Berechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2122 und GOÄ 2152 für dasselbe Gelenk in derselben Sitzung ist unzulässig und wird bei Prüfungen konsequent gestrichen.
Zudem darf die GOÄ 2152 nicht mit Ziffern für den isolierten Teilwechsel kombiniert werden, wenn in derselben Sitzung an demselben Gelenk operiert wird. Prüfstellen achten sehr genau darauf, ob tatsächlich ein vollständiger Wechsel beider Komponenten stattgefunden hat oder ob fälschlicherweise eine höher bewertete Ziffer für einen Teilwechsel gewählt wurde.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 2152: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation für den Komplettwechsel sowie den Zustand der explantierten Komponenten präzise beschreiben. Insbesondere der Nachweis, dass sowohl die Pfanne als auch der Schaft entfernt und neu eingesetzt wurden, muss zweifelsfrei hervorgehen.
Zusätzlich sollten alle Besonderheiten dokumentiert werden, die den Eingriff erschwert haben. Dazu gehören beispielsweise die aufwendige Entfernung von Knochenzement, die Darstellung von Nerven oder der Umgang mit ausgeprägten Knochendefekten. Diese Details sind für eine spätere Begründung von Faktorsteigerungen unerlässlich.
Dokumentation: Nach Darstellung des Gelenks zeigt sich eine vollständige Lockerung der Pfannenkomponente. Mühsame, schrittweise Entfernung des PMMA-Zementmantels mittels Ultraschallmeißel unter Schonung des femoralen Knochenlagers. Anschließend vollständige Explantation des Schaftes. Nach Debridement erfolgt die Implantation einer zementfreien Revisionspfanne sowie eines modularen Revisionsschaftes.
Tipp: Halten Sie im OP-Bericht die genauen Zeiten für schwierige Teilschritte wie die Zemententfernung fest, um eine solide Argumentationsbasis für den Kostenträger zu haben.
GOÄ 2152: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der hohen Variabilität bei Revisionseingriffen kann der Regelsatz von 2,3 oft überschritten werden. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Typische Begründungen sind massive Knochendefekte, die eine aufwendige Rekonstruktion erfordern, oder ausgeprägte periartikuläre Verkalkungen.
Auch die Entfernung von festsitzendem Knochenzement oder die Notwendigkeit von speziellen Revisionsinstrumenten sind anerkannte Kriterien. Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig erfordert ein Prothesenwechsel zusätzliche chirurgische Maßnahmen, die separat berechnet werden können. Dazu gehört die Knochenersatzplastik (z. B. nach GOÄ 2254 oder GOÄ 2255) zum Ausgleich von Defekten im Bereich der Pfanne oder des Femurs. Auch die Entnahme von autologem Knochen an einer separaten Spenderstelle ist eigenständig berechnungsfähig.
Nicht selten müssen auch neurolytische Maßnahmen oder komplexe Sehnenrekonstruktionen durchgeführt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass rein zugangsbedingte Schritte oder die normale Wunddrainage nicht als eigenständige Leistungen deklariert werden dürfen.
Ziffer 2152 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2152 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:
- 8018 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Totalersatzwechsel ohne Defektsituation (1.792,22 €)
- 8019 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Totalersatzwechsel bei mittelgradiger Defektsituation Paprosky 2 a-c (2.046,78 €)
- 8020 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Totalersatzwechsel bei hochgradiger Defektsituation Paprosky 3 oder höher (2.327,45 €)
Heute bringt die 2152 beim 2,3-fachen Satz 892,84 €. Die Spanne reicht von 1.792,22 € bis 2.327,45 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2152
Was hat nicht gestimmt?