GOÄ 2122: Gelenkresektion richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2122
Resektion eines Finger- oder Zehengelenks
Punktzahl 407  
Einfachsatz 23,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 54,56 € 2,3x
Höchstsatz 83,02 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2122 (Resektion eines Finger- oder Zehengelenks). Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2122

Der offizielle Leistungstext der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 2122 wie folgt:

GOÄ-Ziffer 2122: Resektion eines Finger- oder Zehengelenks – 407 Punkte

Unter einer Resektion versteht man in der Chirurgie die operative Entfernung eines Organs, Organteils oder wie in diesem Fall eines Gelenks. Die Leistung umfasst die vollständige oder teilweise operative Entfernung der Gelenkpartner eines Finger- oder Zehengelenks. Hierbei sind alle typischen Teilschritte wie der operative Zugang, die Darstellung des Gelenks, die eigentliche Resektion sowie der anschließende Wundverschluss abgegolten.

Wichtig ist die Einordnung im Unterabschnitt III (Gelenkchirurgie) des Abschnitts L (Chirurgie, Orthopädie). Die Ziffer ist als selbstständige Zielleistung konzipiert und darf nicht für unselbstständige Operationsschritte herangezogen werden.

GOÄ 2122 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 2122 setzt eine eigenständige medizinische Indikation voraus. Typische klinische Szenarien umfassen schwere, destruierende Gelenkveränderungen, die eine Erhaltung des Gelenks unmöglich machen. Hierzu zählen beispielsweise fortgeschrittene Arthrosen der Finger- oder Zehengelenke, chronische Gelenkinfektionen (Arthritis) oder ausgeprägte Fehlstellungen, die anders nicht korrigiert werden können.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Anwendung dieser Ziffer ist die Abgrenzung zu komplexeren Eingriffen. Die Resektion darf nur dann separat berechnet werden, wenn sie das primäre Ziel des operativen Eingriffs darstellt. Wird das Gelenk hingegen reseziert, um anschließend eine Endoprothese einzusetzen, ist die GOÄ 2122 nicht berechnungsfähig.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 2122 neben einer Arthroplastik oder einem endoprothetischen Ersatz desselben Gelenks verstößt gegen das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2a GOÄ.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2122

Fallbeispiel 1: Resektionsarthroplastik bei Hallux rigidus

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, fortgeschrittenen Arthrose des Großzehengrundgelenks (Hallux rigidus) vor. Es erfolgt eine operative Resektion des Gelenks (z. B. Operation nach Brandes) zur Schmerzlinderung und Mobilisierung.

Da die Gelenkresektion die primäre Zielleistung darstellt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2122 vollumfänglich gerechtfertigt. Zusätzlich kann der ambulante Operationszuschlag nach Nr. 442 angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Chronische Arthritis eines Fingermittelgelenks

Bei einer Patientin mit rheumatoider Arthritis liegt eine irreversible Zerstörung des PIP-Gelenks des Zeigefingers mit chronischer Fistelung vor. Zur Infektsanierung wird das betroffene Gelenk operativ reseziert.

Die Resektion dient hier als eigenständige therapeutische Maßnahme zur Sanierung des Entzündungsherdes. Die Liquidation erfolgt über die GOÄ 2122, gegebenenfalls mit einem erhöhten Steigerungsfaktor bei erschwerten anatomischen Verhältnissen durch die chronische Entzündung.

Fallbeispiel 3: Operative Korrektur einer Hammerzehe

Ein Patient leidet unter einer rigiden Hammerzehendeformität der zweiten Zehe. Zur Korrektur wird eine Resektion des proximalen Interphalangealgelenks (PIP) durchgeführt (z. B. Operation nach Hohmann).

Die Resektion des Zehengelenks ist der entscheidende, eigenständige Schritt zur Begradigung der Zehe. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2122 als selbstständige Leistung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2122: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung des Zielleistungsprinzips gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen vermehrt, ob die Gelenkresektion lediglich ein Teilschritt einer umfassenderen Operation war. Typischerweise betrifft dies Kombinationen mit den Ziffern für den endoprothetischen Ersatz (GOÄ 2151 oder 2153).

Ein weiterer Streitpunkt ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 2122 in einer Sitzung. Werden an mehreren Fingern oder Zehen separate Gelenkresektionen durchgeführt, ist die Ziffer für jedes Gelenk einzeln berechnungsfähig. Dies muss jedoch klar aus der Rechnung und dem Operationsbericht hervorgehen, um Kürzungen zu vermeiden.

Tipp: Geben Sie bei der Abrechnung mehrerer Gelenkresektionen in einer Sitzung immer die genaue Lokalisation (z. B. "DII links" und "DIII links") an, um Rückfragen der Kostenträger vorzubeugen.

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Dokumentation der GOÄ 2122: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs (Indikation) sowie die einzelnen operativen Schritte detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung des Gelenks und das genaue Ausmaß der Resektion müssen dokumentiert sein.

Auch die postoperative Versorgung und das entfernte Gewebe sollten im Bericht Erwähnung finden. Bei histologischen Untersuchungen des resezierten Materials sollte der Verweis auf den pathologischen Befund in der Akte nicht fehlen.

Dokumentation: Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der Hautschnitt über dem PIP-Gelenk DII rechts. Darstellung der Strecksehne und Eröffnung der Gelenkkapsel. Es zeigt sich eine vollständige Zerstörung des Gelenkknorpels. Mittels oszillierender Säge erfolgt die sparsame Resektion des Grundgliedkopfes. Glättung der Kanten, ausgiebige Spülung und schichtweiser Wundverschluss.

GOÄ 2122: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 2122 liegt beim 2,3-fachen Satz (54,56 €). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Satz (83,02 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind erhebliche Vernarbungen nach Voroperationen, ausgeprägte anatomische Deformitäten oder eine starke chronische Entzündung des umliegenden Gewebes, die den operativen Zugang erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2122 können weitere selbstständige Leistungen berechnet werden, sofern diese nicht methodischer Bestandteil der Resektion sind. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 für eine Infiltrationsanästhesie oder GOÄ 491 für eine Leitungsanästhesie). Auch der Zuschlag für ambulante Operationen nach Nr. 442 (23,31 € bei 1,0-fach) ist ansetzbar, sofern der Eingriff ambulant durchgeführt wurde.

Nicht zulässig ist dagegen die gleichzeitige Berechnung von einfachen Wundverschlüssen oder Standard-Hämostasen, da diese bereits mit der Hauptleistung abgegolten sind. Nur plastische Rekonstruktionen von Sehnen oder Nerven im selben Operationsgebiet können unter Umständen gesondert liquidiert werden.

Ziffer 2122 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2122 (2,3-facher Satz: 54,56 €) erhält keine eigenständige Nachfolgeziffer. Der Leistungsinhalt geht in den neuen Ziffern 7642, 7651 auf und ist dort mit dem jeweiligen Festpreis abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2122

Die GOÄ-Ziffer 2122 darf berechnet werden, wenn eine operative Entfernung (Resektion) eines Finger- oder Zehengelenks als selbstständige Zielleistung erfolgt. Dies ist beispielsweise bei chronischen Gelenkinfektionen oder schweren Deformitäten der Fall. Eine Abrechnung als bloßer Teilschritt einer umfassenderen Operation ist ausgeschlossen.
Nein, die GOÄ 2122 ist neben einer endoprothetischen Versorgung desselben Gelenks nicht berechenbar. Gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ gilt die Resektion in diesem Fall als methodisch notwendiger Teilschritt der Endoprothesenimplantation (z. B. nach Nr. 2151). Sie darf daher nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Für ambulante Operationen nach der GOÄ-Ziffer 2122 kann der Zuschlag nach Nr. 442 berechnet werden. Dieser Zuschlag deckt die Bereitstellung von operativen Einrichtungen und Instrumenten im ambulanten Bereich ab. Er ist nur einmal pro Behandlungstag ansetzbar.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer 2122 beträgt im einfachen Gebührensatz (1,0-fach) 23,72 € bei 407 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz (2,3-fach) beläuft sich der Betrag auf 54,56 €. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes (3,5-fach) können 83,02 € geltend gemacht werden.
Die Dokumentation muss die medizinische Indikation für die eigenständige Resektion sowie den genauen Operationsverlauf detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung des entfernten Gelenkanteils und der Erhalt der umgebenden Strukturen sind für die Rechtfertigung der Zielleistung essenziell. Dies schützt vor Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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