Die Abrechnung des endoprothetischen Hüfttotalersatzes nach GOÄ-Ziffer 2151 birgt erhebliche Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2151
Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik) - 3700 Punkte
Die Ziffer 2151 beschreibt den vollständigen Ersatz des Hüftgelenks, im klinischen Sprachgebrauch meist als Hüft-TEP (Total-Endoprothese) bezeichnet. Im Gegensatz zur Ziffer 2149, die lediglich den einseitigen Ersatz von Hüftkopf oder Hüftpfanne umfasst, deckt die GOÄ 2151 die Implantation beider Gelenkpartner ab. Dies schließt sowohl konventionelle Prothesensysteme als auch moderne Varianten wie den Hüftoberflächenersatz ein, bei dem der Oberschenkelhals erhalten bleibt.
GOÄ 2151 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Indikation für einen endoprothetischen Totalersatz ergibt sich primär bei einer fortgeschrittenen, therapieresistenten Koxarthrose oder bei Schenkelhalsfrakturen, die einen Gelenkerhalt unmöglich machen. Auch aseptische Hüftkopfnekrosen im Spätstadium erfordern häufig diese invasive Maßnahme. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Präparation des Knochenlagers, die Resektion der geschädigten Anteile sowie die Verankerung der künstlichen Pfanne und des Schaftes.
Da es sich um einen komplexen Eingriff handelt, müssen alle Einzelschritte präzise aufeinander abgestimmt sein. Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ besagt, dass methodisch notwendige Teilschritte nicht separat berechnet werden dürfen. Dies führt in der Praxis regelmäßig zu Diskussionen über die Abgrenzung selbstständiger Zusatzleistungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2151
Fallbeispiel 1: Konventionelle Hüft-TEP bei primärer Koxarthrose
Ein Patient stellt sich mit einer schweren, schmerzhaften Koxarthrose vor. Es erfolgt die Implantation einer zementfreien Hüft-Totalendoprothese. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.
Abrechnung: Berechnet wird die GOÄ 2151 mit dem Regelsatz (2,3-fach). Da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen, ist eine Steigerung nicht indiziert. Begleitende Standardleistungen wie der Wundverschluss sind mit der Hauptziffer abgegolten.
Fallbeispiel 2: Hüft-TEP bei rheumatoider Arthritis mit Synovektomie
Bei einer Patientin mit bekannter rheumatoider Arthritis und ausgeprägter chronischer Synovialitis wird eine Hüft-TEP implantiert. Aufgrund der entzündlichen Veränderungen muss eine subtotale Synovektomie durchgeführt werden.
Abrechnung: Neben der GOÄ 2151 wird die GOÄ 2113 (Synovektomie) berechnet. Da eine schwere chronische Synovialitis vorlag, ist die Nebeneinanderberechnung medizinisch begründet und weicht vom Standardfall ab.
Fallbeispiel 3: Roboter-assistierte Implantation bei anatomischer Variante
Zur Optimierung der Passgenauigkeit wird bei einer Patientin mit einer Dysplasie-Koxarthrose eine roboter-gestützte Implantation durchgeführt. Dies erfordert ein präoperatives CT und das intraoperative Setzen von Navigations-Pins.
Abrechnung: Die Implantation selbst wird über die GOÄ 2151 abgerechnet. Die zusätzlichen, selbstständigen Schritte wie das Setzen und Entfernen der Navigations-Pins sowie das CT werden als separate Leistungen in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2151: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die additive Abrechnung der Kopf-Hals-Resektion nach den Ziffern 2124 oder 2125. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen unter Berufung auf das Zielleistungsprinzip konsequent. Da die Entfernung des Hüftkopfs zwingend notwendig ist, um die Prothese einzubringen, gilt sie als methodischer Teilschritt der GOÄ 2151.
Auch die unzulässige Kombination mit Weichteileingriffen wie dem Weichteilbalancing (GOÄ 2103) oder einfachen Kapselspaltungen wird häufig beanstandet. Solche Maßnahmen gehören zum Standardrepertoire des Gelenkersatzes.
Achtung: Gerichte wie das LG Koblenz (Az. 12 S 357/00) haben bestätigt, dass die Nebeneinanderberechnung von Gelenkresektion und Gelenkersatz unzulässig ist. Verlassen Sie sich nicht auf ältere, erstinstanzliche Urteile, die eine additive Abrechnung erlaubten.
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Dokumentation der GOÄ 2151: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den genauen Verlauf, die verwendeten Implantate und eventuelle anatomische Besonderheiten lückenlos darstellen. Insbesondere wenn zusätzliche Ziffern wie die Spongiosaplastik (GOÄ 2254) oder eine Pfannendachplastik (GOÄ 2148) abgerechnet werden, muss deren selbstständige Indikation im Bericht klar hervorgehen.
Dokumentation: "...Nach Darstellung des Hüftgelenks zeigt sich eine ausgeprägte, entzündliche Synovialitis bei rheumatoider Arthritis. Durchführung einer subtotalen Synovektomie (GOÄ 2113) als eigenständige therapeutische Maßnahme vor der eigentlichen Luxation des Hüftkopfes. Anschließend regelrechte Resektion des Hüftkopfes und Implantation der Totalendoprothese (GOÄ 2151)..."
GOÄ 2151: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 2151 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Erhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind erhebliche anatomische Deformitäten, ausgeprägte periartikuläre Verkalkungen, ein extrem hoher Body-Mass-Index (Adipositas permagna) oder ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.
Tipp: Verwenden Sie keine standardisierten Textbausteine für die Steigerung. Formulieren Sie die Erschwernisse konkret (z. B. "Erhöhter Zeitaufwand durch extreme Narbenbildung nach früherer Osteosynthese").
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubte Kombinationen umfassen unter anderem die GOÄ 2254 (Spongiosaplastik) bei größeren Knochendefekten, sofern diese über eine separate Spenderstelle gewonnen oder aufwendig aufbereitet wird. Auch die GOÄ 2148 für eine zusätzliche Pfannendachplastik ist bei dysplastischen Verhältnissen kombinierbar. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den Ziffern 2072 (Sehnenplastik) oder 2102 (Kapselbandplastik), wenn diese im unmittelbaren Operationsgebiet als Teil des Standardzugangs erfolgen.
Ziffer 2151 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2151 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:
- 8001 „Endoprothetischer Totalersatz des Hüftgelenks, ohne Defektsituation“ – bei: in allen anderen Fällen (1.170,00 €)
- 8002 „Endoprothetischer Totalersatz des Hüftgelenks bei mittelgradiger Defektsituation …“ – bei: mittelgradige Defektsituation Paprosky 2 a-c oder mittelgradige Hüftdysplasie (1.299,00 €)
- 8003 „Endoprothetischer Totalersatz des Hüftgelenks bei hochgradiger Defektsituation …“ – bei: hochgradige Defektsituation Paprosky 3 oder höher oder hochgradige Hüftdysplasie (1.484,38 €)
- 8014 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Hüftgelenks, …“ – bei: Entfernung eines Hüft-Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes ohne Defektsituation (1.550,71 €)
- 8015 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Hüftgelenks, …“ – bei: Entfernung eines Hüft-Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes bei Paprosky 2a bis 2c (1.746,53 €)
- 8016 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Hüftgelenks, …“ – bei: Entfernung eines Hüft-Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes bei Paprosky 3 oder höher (1.968,45 €)
Heute bringt die 2151 beim 2,3-fachen Satz 496,02 €. Die Spanne reicht von 1.170,00 € bis 1.968,45 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2151
Was hat nicht gestimmt?