Die Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk nach GOÄ 2125 birgt Abrechnungsrisiken, insbesondere im Kontext mit Endoprothesen. Erfahren Sie, worauf es ankommt.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2125
GOÄ-Ziffer 2125: Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk – 2220 Punkte.
Die GOÄ-Ziffer 2125 beschreibt die Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk als eigenständige chirurgische Leistung. Unter dieser Maßnahme versteht man die operative, ersatzlose Entfernung des Hüftkopfes (Caput femoris) und des Schenkelhalses (Collum femoris) des Oberschenkelknochens. Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik III (Gelenkchirurgie) verortet.
Die Leistung beinhaltet den kompletten operativen Zugang zum Hüftgelenk, die Darstellung der anatomischen Strukturen sowie die Osteotomie und Entnahme der Knochenanteile. Da es sich um einen invasiven, gelenkzerstörenden Eingriff handelt, sind auch die anschließende Wundreinigung und der primäre Wundverschluss in der Ziffer enthalten. Eine nachfolgende Rekonstruktion oder ein Gelenkersatz ist in dieser Ziffer explizit nicht vorgesehen.
GOÄ 2125 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
In der modernen Orthopädie und Unfallchirurgie wird die alleinige Kopf-Halsresektion nach GOÄ 2125 nur noch selten als primäre Therapie durchgeführt. Historisch und klinisch etabliert ist dieser Eingriff zur Schaffung einer sogenannten Girdlestone-Situation. Dies beschreibt einen Zustand, bei dem das Hüftgelenk nach der Resektion ohne knöcherne Verbindung verbleibt, was zu einer funktionellen Verkürzung des Beins führt.
Die wichtigste Indikation für dieses Vorgehen ist eine schwerwiegende, anders nicht beherrschbare Infektion im Bereich des Hüftgelenks, beispielsweise eine fortgeschrittene Tuberkulose oder eine septische Coxitis. Auch bei einer ausgeprägten Hüftkopfnekrose, bei der eine sofortige Implantation einer Endoprothese aufgrund des Infektrisikos kontraindiziert ist, kommt die Ziffer zur Anwendung. Das primäre Ziel ist hierbei die Sanierung des Infektherdes und die Schmerzreduktion für den Patienten.
Tipp: Die GOÄ 2125 ist nur dann als selbstständige Leistung berechnungsfähig, wenn der Eingriff ohne die Absicht einer zeitgleichen endoprothetischen Versorgung durchgeführt wird. Dokumentieren Sie die Kontraindikationen für einen Gelenkersatz daher besonders sorgfältig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2125
Fallbeispiel 1: Sanierung bei florider Empyembildung
Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, septischen Coxitis und florider Empyembildung im Hüftgelenk vor. Aufgrund des hochgradig infizierten Gewebes verbietet sich die sofortige Implantation einer Endoprothese. Der Operateur führt eine vollständige Kopf-Halsresektion zur Infeksanierung durch und belässt das Gelenk als Girdlestone-Situation. Die Abrechnung erfolgt korrekt nach GOÄ-Ziffer 2125.
Fallbeispiel 2: Zweizeitiger Prothesenwechsel bei periprothetischem Infekt
Bei einem Patienten mit einem chronischen, periprothetischen Infekt wird die liegende Totalendoprothese komplett ausgebaut. Aufgrund der massiven Keimbesiedlung kann im selben Eingriff kein neues Implantat eingesetzt werden, weshalb eine temporäre Girdlestone-Situation geschaffen wird. Die Entfernung der knöchernen Reste und die Resektion verbliebener Kopf-Hals-Anteile wird über die GOÄ 2125 abgerechnet, da der Gelenkersatz erst in einer späteren Sitzung erfolgt.
Fallbeispiel 3: Palliativchirurgischer Eingriff bei bettlägerigen Patienten
Ein bettlägeriger, multimorbider Patient leidet unter einer schmerzhaften, infizierten Hüftkopfnekrose. Da eine aufwendige endoprothetische Versorgung aufgrund des Allgemeinzustands nicht infrage kommt, entscheidet sich das Team für eine schmerzlindernde Resektion des Hüftkopfes. Die ersatzlose Entfernung führt zur Schmerzfreiheit und wird als solitäre Leistung nach GOÄ-Ziffer 2125 in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2125: Was Prüfer beanstanden
Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2125 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 2151 (endoprothetischer Totalersatz). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombination extrem streng. Nach dem Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ ist die Resektion des Hüftkopfes ein methodisch notwendiger Zwischenschritt zur Implantation einer Endoprothese.
Obwohl in der Vergangenheit einige Amtsgerichte zugunsten einer Doppelabrechnung entschieden haben, hat das Landgericht Karlsruhe (Az. 1 S 106/02) klargestellt, dass eine getrennte Abrechnung unzulässig ist. Die Kopf-Halsresektion ist demnach wie der Hautschnitt als zwingender Operationsschritt anzusehen. Eine Abrechnung der GOÄ 2125 neben der GOÄ 2151 in derselben Sitzung führt daher unweigerlich zu Honorarkürzungen und Beanstandungen.
Achtung: Versuchen Sie nicht, die GOÄ 2125 neben einer Primärimplantation einer Hüft-TEP abzurechnen. Dies widerspricht der klaren Intention des Zielleistungsprinzips und wird von den Prüfstellen der Kostenträger konsequent gestrichen.
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Dokumentation der GOÄ 2125: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarverluste bei der GOÄ 2125 zu vermeiden. Im OP-Bericht muss zweifelsfrei dargestellt werden, dass es sich um eine ersatzlose Resektion handelt. Die medizinische Indikation, warum kein Gelenkersatz eingebracht wurde (z. B. florider Infekt, schwere Osteomyelitis), muss explizit im Freitext begründet werden.
Zudem sollten die einzelnen Operationsschritte wie die Kapseleröffnung, die Luxation des Hüftkopfes und die exakte Höhe der osteotometrischen Durchtrennung des Schenkelhalses detailliert beschrieben werden. Auch der histologische Befund des entnommenen Knochenmaterials stützt die Argumentation gegenüber den Kostenträgern und sollte in der Patientenakte hinterlegt sein.
Dokumentationsbeispiel: "Nach lateralem Zugang und Eröffnung der Gelenkkapsel zeigt sich ein massives Empyem. Luxation des destruierten Hüftkopfes. Es erfolgt die vollständige Kopf-Halsresektion mittels oszillierender Säge auf Höhe der Linea intertrochanterica. Aufgrund der floriden Infektsituation wird bewusst auf einen Gelenkersatz verzichtet und eine Girdlestone-Situation hergestellt."
GOÄ 2125: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 2125 kann bei überdurchschnittlich schwierigen operativen Verhältnissen über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind massive knöcherne Deformitäten, ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen oder ein extrem adipöser Patient. Auch eine erhöhte Blutungsneigung oder ein stark verzögerter Heilungsverlauf bei chronischen Infektionen rechtfertigen eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 2125 mit Ziffern für vorbereitende oder begleitende Maßnahmen, die nicht Teil der eigentlichen Resektion sind. Hierzu gehören beispielsweise die GOÄ-Ziffer 2005 (Wundspülung/Drainage) oder Anästhesieleistungen. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen großen gelenkrekonstruktiven Eingriffen am selben Hüftgelenk in derselben Sitzung, sofern diese die Resektion als Teilschritt beinhalten.
Ziffer 2125 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 2125 (2,3-facher Satz: 297,62 €) erhält keine eigenständige Nachfolgeziffer. Der Leistungsinhalt geht in den neuen Ziffern 7644 auf und ist dort mit dem jeweiligen Festpreis abgegolten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2125
Was hat nicht gestimmt?