GOÄ 2126: Kopf-Halsresektion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2126
Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende – gegebenenfalls mit Osteosynthese –
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2126: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk, Fallbeispiele und Ausschlüsse.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2126

Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende – gegebenenfalls mit Osteosynthese –

Die Leistungsziffer 2126 beschreibt einen komplexen operativen Eingriff im Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst die ersatzlose Entfernung des Hüftkopfes und des Schenkelhalses des Oberschenkelknochens, was medizinisch auch als Girdlestone-Situation bezeichnet wird. Zusätzlich ist die Osteotomie, also die operative Durchtrennung des hüftnahen (koxalen) Teils des Oberschenkelknochens, integraler Bestandteil dieser Leistung.

Eine eventuell notwendige Osteosynthese zur Stabilisierung verbleibender Knochenstrukturen ist durch den Zusatz „gegebenenfalls mit Osteosynthese“ bereits in der Bewertung enthalten. Diese Maßnahme darf daher nicht über eine separate Ziffer abgerechnet werden. Die Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Gelenkchirurgie eingegliedert.

GOÄ 2126 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Durchführung einer Kopf-Halsresektion nach GOÄ 2126 stellt in der modernen Orthopädie und Unfallchirurgie meist einen Eingriff der letzten Instanz dar. Typische Indikationen sind schwere, nicht beherrschbare Infektionen nach einer Hüftendoprothesen-Implantation, bei denen der Erhalt des Gelenkersatzes unmöglich ist. In solchen Fällen wird das infizierte Material entfernt und eine Girdlestone-Plastik angelegt.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die chronische, therapieresistente Osteomyelitis des proximalen Femurs. Auch bei multimorbiden Patienten mit dislozierten Schenkelhalsfrakturen, bei denen eine Rekonstruktion oder Endoprothese aufgrund des Allgemeinzustands kontraindiziert ist, kommt dieses Verfahren zum Einsatz. Der Eingriff führt zu einer Verkürzung des Beins, ermöglicht jedoch oft Schmerzfreiheit und eine begrenzte Mobilisation.

Tipp: Da es sich um einen invasiven und meist mit erheblichen Komorbiditäten assoziierten Eingriff handelt, sollte die OP-Indikation im Bericht stets detailliert dargelegt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2126

Fallbeispiel 1: Tiefe Protheseninfektion

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, tiefen Infektion nach Hüft-TEP-Implantation vor. Nach Explantation der Endoprothese erfolgt die Kopf-Halsresektion sowie eine Osteotomie am koxalen Femurende zur Sanierung des Infektherdes. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2126 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Osteomyelitis bei liegender Osteosynthese

Bei einer Patientin mit liegender DHS (Dynamische Hüftschraube) nach Schenkelhalsfraktur hat sich eine schwere Osteomyelitis entwickelt. Das Osteosynthesematerial wird entfernt, und es erfolgt die Resektion von Hüftkopf und Schenkelhals inklusive einer korrigierenden Osteotomie. Neben der GOÄ 2126 wird die Metallentfernung nach GOÄ 2007 gesondert in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Resektion bei ausgeprägter Heterotoper Ossifikation

Ein multimorbider Patient benötigt eine Kopf-Halsresektion bei chronischer Luxation und schwerer Arthrose. Der Eingriff ist durch massive heterotope Ossifikationen stark erschwert, was die Präparation erheblich verlängert. Die GOÄ 2126 wird mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet, wobei die knöchernen Barrieren im OP-Bericht detailliert dokumentiert sind.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2126: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2126 ist die zusätzliche Ansetzung von Ziffern für die Osteotomie oder die Osteosynthese. Da die Leistungsbeschreibung explizit die Formulierung „gegebenenfalls mit Osteosynthese“ enthält, sind die Ziffern 2251 und 2252 (Osteotomie) sowie Ziffern für die Osteosynthese am koxalen Femurende ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen solche Mehrfachabrechnungen konsequent.

Zudem ist die Ziffer 2126 nicht neben der GOÄ 2125 (Hüftgelenksresektion) berechenbar. Die Resektion des Hüftgelenks ist als umfassendere oder alternative Leistung anzusehen, weshalb hier das Zielleistungsprinzip greift. Auch die Ziffern für Knochentransplantationen (z. B. GOÄ 2257, 2258) im selben Operationsgebiet sind am selben Knochen in der Regel nicht nebeneinander zulässig.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2126 und Ziffern für aufwendige Weichteileingriffe im selben Operationsgebiet wird von Prüfstellen oft beanstandet, wenn diese als logischer Teil des Zugangs gelten.

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Dokumentation der GOÄ 2126: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im Operationsbericht müssen die einzelnen Schritte der Kopf-Halsresektion sowie die exakte Lokalisation und Durchführung der Osteotomie detailliert beschrieben werden. Auch die Entscheidung, ob eine Osteosynthese durchgeführt wurde oder nicht, sollte explizit erwähnt werden.

Besonders wichtig ist die Darstellung von Erschwerungsgründen wie Verwachsungen, Narbengewebe nach Voroperationen oder anatomischen Besonderheiten. Diese Angaben bilden das Fundament für eine eventuelle Faktorerhöhung über den Regelsatz hinaus. Ohne diese schriftlich fixierten Details im OP-Protokoll ist eine nachträgliche Begründung gegenüber Kostenträgern meist erfolglos.

Dokumentationsbeispiel: „Nach Darstellung des Hüftgelenks zeigt sich eine ausgeprägte Destruktion. Durchführung der Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk. Anschließend präzise Osteotomie am koxalen Femurende zur Optimierung der Beinlänge und Säuberung des Lagers. Spülung und Einlegen einer Drainage.“

GOÄ 2126: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem hoher Zeitaufwand durch ausgeprägte Vernarbungen bei Zustand nach mehrfachen Voroperationen. Auch eine starke Adipositas des Patienten oder das Vorliegen einer floriden, diffusen Knocheninfektion rechtfertigen einen erhöhten Faktor.

Die Begründung muss patientenbezogen, nachvollziehbar und direkt im Abrechnungsformular formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie „erhöhter Zeitaufwand“ reichen nicht aus; es müssen konkrete anatomische oder pathologische Erschwernisse genannt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Zulässig und häufig kombiniert wird die GOÄ 2126 mit Leistungen der Anästhesie sowie postoperativen Überwachungsleistungen. Auch die Entfernung von vorhandenem Osteosynthesematerial (z. B. nach GOÄ 2007) ist gesondert berechenbar, sofern dies eine eigenständige Leistung darstellt und nicht als bloßer Zugangsschritt gewertet wird. Wunddrainagen und primäre Wundverschlüsse sind hingegen mit der Hauptleistung abgegolten.

Ziffer 2126 in der neuen GOÄ

Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 7644 — „Arthroplastik und/oder Arthrolyse eines Hüftgelenks“. Der Festpreis liegt bei 758,68 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 371,36 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2126

Die GOÄ-Ziffer 2126 berechnet eine Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk inklusive einer Osteotomie am koxalen Femurende. Diese Leistung wird oft als Girdlestone-Plastik bezeichnet und beinhaltet gegebenenfalls auch eine Osteosynthese. Sie ist mit 2770 Punkten bewertet.
Die Abrechnung erfolgt bei einer ersatzlosen Entfernung von Hüftkopf und Schenkelhals, meist im Rahmen schwerer Infektionen oder Trümmerfrakturen. Typische Indikationen sind therapierefraktäre Protheseninfektionen oder chronische Osteomyelitis. Der Eingriff dient der Sanierung des Gelenks.
Neben der GOÄ 2126 dürfen die Ziffern 2125, 2251, 2252, 2257, 2258, 2274 bis 2276 sowie 2330 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern die Doppelberechnung von Teilschritten wie der Osteotomie oder Osteosynthese im selben Operationsgebiet. Eine Missachtung führt regelmäßig zu Kürzungen durch die Kostenträger.
Der Einfachsatz der GOÄ 2126 liegt bei 161,46 € für die erbrachte Leistung. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 2,3 beträgt das Honorar 371,36 €. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes von 3,5 können Ärzte bis zu 565,11 € geltend machen.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors lässt sich durch einen außergewöhnlichen zeitlichen oder technischen Mehraufwand begründen. Typische Gründe sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, massive knöcherne Deformitäten oder eine floride Infektlage. Diese Erschwernisse müssen detailliert im OP-Bericht dokumentiert sein.
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