Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2330 für die Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2330
Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens
Die GOÄ-Ziffer 2330 beschreibt die geschlossene Reposition eines frakturierten Oberschenkelknochens (Femur). Diese Leistung umfasst alle manuellen und apparativen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bruchenden wieder in eine anatomisch korrekte Ausrichtung zu bringen. Der Oberschenkelknochen ist der größte Röhrenknochen des menschlichen Körpers, weshalb die Reposition erhebliche Kräfte und präzises Arbeiten erfordert.
In der medizinischen Praxis beinhaltet diese Ziffer primär die konservative Frakturbehandlung. Die Ziffer 2330 kommt immer dann zum Tragen, wenn eine operative Stabilisierung mittels Osteosynthese nicht unmittelbar erfolgt oder medizinisch nicht indiziert ist. Vorbereitende Maßnahmen wie das Anlegen von Zügen oder Extensionsvorrichtungen zur Erleichterung der Einrichtung sind eng mit dieser Leistung verknüpft.
GOÄ 2330 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Abrechnung der GOÄ 2330 setzt eine klare medizinische Indikation voraus. Typische klinische Szenarien umfassen dislozierte Frakturen des Femurschafts oder der metaphysären Übergänge, die einer sofortigen Ausrichtung bedürfen. Häufig erfolgt die Einrichtung zur Schmerzlinderung und Protektion von umliegenden Gefäßen und Nerven direkt in der Notaufnahme oder im Operationssaal.
Besonders im Bereich der pädiatrischen Traumatologie spielt die konservative Einrichtung eine wichtige Rolle. Bei Kindern können bestimmte Oberschenkelfrakturen ohne offene Operation durch eine geschlossene Reposition und anschließende Becken-Bein-Gipsruhigstellung therapiert werden. Auch bei multimorbiden geriatrischen Patienten, bei denen eine sofortige Narkosefähigkeit nicht gegeben ist, dient die Ziffer 2330 zur temporären Stabilisierung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2330
Fallbeispiel 1: Konservative Reposition einer kindlichen Femurschaftfraktur
Ein 6-jähriges Kind stellt sich mit einer dislozierten Femurschaftfraktur nach einem Sturz vor. Unter sterilen Bedingungen und in Analgosedierung erfolgt die geschlossene, manuelle Einrichtung des Oberschenkelknochens. Nach erfolgreicher Reposition und radiologischer Kontrolle wird ein Becken-Bein-Gips angelegt. Abgerechnet wird die GOÄ 2330 für die Einrichtung, kombiniert mit den entsprechenden Ziffern für die Anästhesie und den Gipsverband.
Fallbeispiel 2: Notfallmäßige Reposition zur Entlastung von Gefäßen
Ein erwachsener Patient wird nach einem Verkehrsunfall mit einer stark dislozierten Oberschenkelfraktur eingeliefert, die zu einer Kompression der Arteria femoralis führt. Zur Abwendung schwerer Durchblutungsstörungen führt der Arzt eine sofortige geschlossene Reposition unter Durchleuchtungskontrolle durch. Da die definitive Osteosynthese erst am Folgetag stattfindet, ist die Abrechnung der GOÄ 2330 für diesen Akuteingriff vollumfänglich gerechtfertigt.
Fallbeispiel 3: Einrichtung bei einem geriatrischen Patienten vor Extension
Ein 85-jähriger Patient mit schwerer Herzinsuffizienz erleidet eine Femurfraktur. Da eine sofortige Operation aufgrund des kardialen Risikos kontraindiziert ist, wird der Knochen auf der Station geschlossen eingerichtet und mittels Extensionsbehandlung (z. B. nach Kirschner) stabilisiert. Die Einrichtung wird über die GOÄ 2330 liquidiert, während die Extension separat erfasst wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2330: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2330 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit operativen Verfahren. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob am selben Tag eine Osteosynthese durchgeführt wurde. Die Ziffern 2349 bis 2352 für die operative Knochenverbindung schließen die Ziffer 2330 explizit aus, da die Reposition Teil des operativen Gesamteingriffs ist.
Achtung: Wird eine geschlossene Reposition durchgeführt und am selben Tag aufgrund eines unzureichenden Ergebnisses doch eine offene Osteosynthese notwendig, darf nur die operative Leistung abgerechnet werden. Die zuvor erbrachte konservative Einrichtung geht in der höher bewerteten operativen Ziffer auf.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur einfachen Lagerung oder Schienung. Eine bloße Immobilisation ohne aktives Repositionsmanöver rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 2330 nicht. Es muss eine tatsächliche Achsenkorrektur des frakturierten Knochens stattgefunden und dokumentiert worden sein.
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Dokumentation der GOÄ 2330: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der behandelnde Arzt muss den prä- und postinterventionellen Status präzise festhalten. Insbesondere die Überprüfung der peripheren Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) vor und nach der Einrichtung ist medizinisch und forensisch zwingend erforderlich.
Zudem sollten die angewandten Techniken (z. B. Längszug, Gegenzug, Rotationsausgleich) im Bericht detailliert beschrieben werden. Auch der Einsatz von Bildwandlern oder Kontrollröntgenaufnahmen zur Verifizierung des Repositionsergebnisses muss dokumentiert werden. Dies beweist den tatsächlichen Aufwand und die Durchführung der Leistung.
Dokumentation: Geschlossene Reposition einer dislozierten Femurschaftfraktur rechts unter Analgosedierung. Manueller Längszug und Rotationsausgleich unter Bildwandlerkontrolle. Postrepositionell regelrechte Achsenverhältnisse. pDMS intakt, Arteria dorsalis pedis kräftig tastbar. Anlage einer temporären Schienung.
GOÄ 2330: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der anatomischen Gegebenheiten des Oberschenkels kann die Einrichtung extrem anspruchsvoll sein. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz ist bei erschwerten Bedingungen gut zu begründen. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Weichteilschwellung, eine starke muskuläre Gegenspannung bei muskulösen Patienten oder eine extreme Adipositas, die den manuellen Zugriff erschwert.
Tipp: Nutzen Sie konkrete, patientenbezogene Begründungen wie: "Erhöhter Zeitaufwand bei der Reposition aufgrund massiver Weichteilschwellung und starker muskulärer Gegenspannung bei ausgeprägter Adipositas permagna."
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2330 steht selten allein auf der Liquidation. Typische, zulässige Kombinationen umfassen die Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 450 oder GOÄ 470) sowie radiologische Leistungen zur Lagekontrolle (z. B. GOÄ 5010). Auch die anschließende Immobilisation mittels Gipsverband (z. B. GOÄ 2381) oder das Anlegen einer Extension ist neben der Reposition berechnungsfähig, sofern die jeweiligen Ausschlusskriterien beachtet werden.
Ziffer 2330 in der neuen GOÄ
Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens wird in der neuen GOÄ auf zwei Ziffern aufgeteilt: Nummer 7529 „Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Oberschenkelknochens" (521,39 €) sowie Nummer 7513 „Geschlossene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Obers" (166,40 €). Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz liegt bei 101,48 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2330
Was hat nicht gestimmt?