GOÄ 2331: Fraktureinrichtung an Hand & Fuß korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2331
Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes
Punktzahl 227  
Einfachsatz 13,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,43 € 2,3x
Höchstsatz 46,30 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2331 birgt durch die anatomische Plural-Regelung Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2331

Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes

Die GOÄ-Ziffer 2331 beschreibt die konservative, geschlossene Einrichtung (Reposition) von Frakturen im Bereich der Hand- und Fußskelettelemente. Diese Leistung umfasst alle manuellen Handgriffe, die notwendig sind, um die dislozierten Knochenfragmente wieder in ihre physiologische Ausrichtung zu bringen. Die Maßnahme dient der Wiederherstellung der anatomischen Achsenverhältnisse und der Vermeidung von Spätfolgen.

Die Leistung setzt eine aktive, manuelle Repositionsleistung durch den Arzt voraus. Eine rein abwartende Haltung oder die bloße Ruhigstellung ohne vorherige Einrichtung erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Vorbereitende Maßnahmen sowie die unmittelbare klinische Überprüfung des Repositionsergebnisses sind in der Gebühr enthalten.

GOÄ 2331 in der Praxis: Indikation und anatomische Abgrenzung

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2331 ist bei dislozierten Frakturen der Hand- und Fußwurzelknochen sowie der Metakarpal- und Metatarsalknochen gegeben. Zu den Handwurzelknochen zählen unter anderem das Kahnbein, das Mondbein und das Kopfbein. Bei der Fußwurzel stehen das Fersenbein, das Sprungbein sowie das Kahnbein des Fußes im therapeutischen Fokus.

Eine wesentliche Besonderheit dieser Ziffer liegt in der Pluralformulierung des Leistungstextes. Da von der Einrichtung gebrochener Knochen gesprochen wird, ist die Ziffer auch dann nur einmal berechenbar, wenn mehrere Knochen derselben anatomischen Region in einer Sitzung eingerichtet werden. Dies erfordert bei komplexen Verletzungen eine sorgfältige Abwägung bezüglich des Steigerungsfaktors.

Achtung: Die mehrfache Berechnung der GOÄ 2331 für dieselbe Hand oder denselben Fuß in einer Sitzung wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig gestrichen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2331

Fallbeispiel 1: Reposition einer dislozierten Kahnbeinfraktur

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz auf die ausgestreckte Hand mit einer dislozierten Fraktur des Os scaphoideum vor. Unter Lokalanästhesie erfolgt die geschlossene, manuelle Einrichtung des Handwurzelknochens. Nach erfolgreicher Reposition wird die Hand in einer speziellen Gipsschiene ruhiggestellt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2331 zum Regelsatz. Die Lokalanästhesie sowie die anschließende Röntgenkontrolle und die Gipsanlage werden als eigenständige Leistungen zusätzlich in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 2: Einrichtung einer mehrfachen Mittelfußfraktur

Nach einem schweren Quetschtrauma des Fußes diagnostiziert der Arzt dislozierte Frakturen des zweiten und dritten Mittelfußknochens (Metatarsale II und III). Beide Knochen müssen in einer Sitzung manuell eingerichtet werden. Der Eingriff gestaltet sich aufgrund der starken Weichteilschwellung als äußerst schwierig.

Da die Ziffer 2331 die Einrichtung mehrerer Knochen einer Region abdeckt, darf sie nur einmal berechnet werden. Der erhebliche Mehraufwand für die Reposition des zweiten Knochens wird über eine Erhöhung des Steigerungsfaktors auf den 3,5-fachen Satz ausgeglichen.

Fallbeispiel 3: Konservative Reposition einer Fersenbeinfraktur

Ein Patient zieht sich bei einem Sprung aus geringer Höhe eine geschlossene, dislozierte Fraktur des Calcaneus (Fersenbein) zu. Der Arzt führt eine schonende, manuelle Einrichtung der Fußwurzelstruktur durch, um die Gelenkflächen wieder anzunähern.

Die erbrachte Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 2331 abgerechnet. Da das Fersenbein zur Fußwurzel gehört, ist die anatomische Zuordnung der Ziffer exakt erfüllt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2331: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die sich gegenseitig ausschließen. Die GOÄ-Ziffer 2331 darf explizit nicht neben den Ziffern 2347 (Einrichtung einer Verrenkung der Handwurzel) und 2348 (Einrichtung einer Verrenkung der Fußwurzel) berechnet werden. Liegt eine Kombination aus Fraktur und Luxation vor, muss die primäre therapeutische Leistung im Vordergrund stehen.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die mehrfache Ansetzung der Ziffer bei der Behandlung mehrerer Knochen an einer Extremität. Die anatomische Einheit von Handwurzel/Mittelhand bzw. Fußwurzel/Mittelfuß lässt eine Vervielfachung der Ziffer pro Sitzung nicht zu. Ein Verstoß gegen diese Pluralregelung führt unweigerlich zu Rechnungskürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 2331: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der Ausgangsbefund inklusive des Dislokationsgrades sowie die genaue Durchführung der manuellen Reposition detailliert beschrieben werden. Auch die anschließende Stabilitätsprüfung und die klinische Kontrolle gehören in den Bericht.

Besonders wichtig ist der Verweis auf die radiologische Sicherung des Ergebnisses. Die Dokumentation sollte den Vorher-Nachher-Vergleich der Achsenverhältnisse klar widerspiegeln, um die medizinische Notwendigkeit der Reposition zweifelsfrei zu belegen.

Dokumentation: Geschlossene, manuelle Reposition einer dislozierten Fraktur des Os metatarsale V rechts unter axialem Zug und manuellem Druck. Erfolgreiche Wiederherstellung der Achsenverhältnisse. Klinische Stabilitätskontrolle unauffällig. Postoperative Röntgenkontrolle veranlasst.

Tipp: Vermerken Sie bei der Reposition mehrerer Knochen jeden einzelnen Knochen namentlich in der Dokumentation. Dies dient als fundierte Grundlage für eine spätere Faktorsteigerung.

GOÄ 2331: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei der GOÄ 2331 ein wichtiges Werkzeug zur adäquaten Honorierung. Als schwerwiegende Begründungen gelten eine ausgeprägte Weichteilschwellung, erschwerte Repositionsbedingungen bei älteren Luxationsfrakturen oder die Reposition mehrerer Knochen in einer Sitzung. Auch ein unruhiger oder nicht kooperativer Patient kann eine Faktorsteigerung bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Einrichtung einer Fraktur steht selten als solitäre Leistung. Typischerweise wird die GOÄ 2331 mit diagnostischen und therapeutischen Begleitbehandlungen kombiniert. Hierzu gehören Röntgenleistungen nach den Ziffern 5000 ff. zur Diagnosesicherung und Verlaufskontrolle sowie Anästhesieverfahren wie die Infiltrationsanästhesie (GOÄ 490) oder Leitungsanästhesie (GOÄ 491).

Zusätzlich sind die Ziffern für die anschließende Ruhigstellung, wie beispielsweise ein fixierender Verband oder eine Gipsschiene, neben der GOÄ 2331 voll berechnungsfähig. Achten Sie darauf, dass die verwendeten Materialien gesondert als Sachkosten ausgewiesen werden.

Ziffer 2331 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2331 (Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes, heute 2,3-fach: 30,43 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7511 Geschlossene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung von Handwur (61,67 €) — bei: Fraktur eines Handwurzel- oder Fußwurzelknochens
  • 7500 Geschlossene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung von Mittelh (48,90 €) — bei: Fraktur eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens
  • 7515 Geschlossene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Sprun (56,02 €) — bei: Sprung- oder Fersenbein
  • 7524 Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Handwurzel- oder Fußwurzelknochens (322,18 €) — bei: Handwurzel- oder Fußwurzelknochen
  • 7526 Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens (238,44 €) — bei: Mittelhand- oder Mittelfußknochen
  • 7535 Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Sprung- oder Fersenbeins (433,22 €) — bei: Sprung- oder Fersenbein

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 48,90 € bis 433,22 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2331

Die GOÄ-Ziffer 2331 wird für die geschlossene Einrichtung von Knochenbrüchen der Handwurzel, der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes berechnet. Dies umfasst die manuelle Reposition der betroffenen Knochenstrukturen unter klinischer Kontrolle. Eine Abrechnung ist nur bei einer medizinisch notwendigen, aktiven Repositionsleistung zulässig.
Nein, die GOÄ-Ziffer 2331 darf für dieselbe Hand oder denselben Fuß nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Da der Leistungstext den Plural 'Knochen' verwendet, ist die Reposition mehrerer Knochen derselben Region mit der einmaligen Gebühr abgegolten. Ein erhöhter Aufwand kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Die GOÄ-Ziffer 2331 darf nicht neben den Ziffern 2347 und 2348 abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen die Einrichtung von Verrenkungen der Hand- oder Fußwurzel. Liegt eine Kombinationsverletzung vor, muss die höherwertige Leistung gewählt oder der gesteigerte Aufwand begründet werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder starker Weichteilschwellung möglich. Auch die gleichzeitige Reposition mehrerer Knochen in einer Sitzung rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Neben der GOÄ 2331 können Anästhesieleistungen, radiologische Diagnostik zur Lagekontrolle sowie Verbände und Gipsanlagen gesondert abgerechnet werden. Typische Kombinationspartner sind beispielsweise die Ziffern für Lokalanästhesien oder die entsprechenden Röntgenleistungen. Sachkosten für Verbandmittel sind ebenfalls ansetzusetzen.
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