GOÄ 2332: Wirbelkörperaufrichtung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2332
Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maßnahmen.
Punktzahl 2500  
Einfachsatz 145,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 335,16 € 2,3x
Höchstsatz 510,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2332: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung von Kyphoplastie und Vertebroplastie sowie typische Fallstricke bei Prüfungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2332

Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maßnahmen.

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2332 umfasst komplexe chirurgische Eingriffe an der Wirbelsäule. Neben der klassischen offenen Reposition und Stabilisierung ist diese Ziffer laut offiziellen Beschlüssen auch für minimal-invasive Verfahren wie die Vertebroplastie und die Kyphoplastie heranzuziehen. Diese Gleichstellung ermöglicht eine sachgerechte Abbildung moderner osteologischer Interventionen im Rahmen der Gebührenordnung.

Die Leistung beinhaltet die operative Aufrichtung des betroffenen Wirbelkörpers sowie die Einbringung stabilisierender Materialien wie Knochenzement. Die stabilisierenden Maßnahmen sind integraler Bestandteil der Ziffer und dürfen nicht gesondert berechnet werden, sofern kein Osteosynthesematerial im Sinne der Ziffer 2333 verwendet wird.

GOÄ 2332 in der Praxis: Indikationen und moderne Verfahren

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 2332 vor allem bei osteoporotischen oder traumatischen Wirbelkörperfrakturen Anwendung. Wenn konservative Therapien versagen oder eine progrediente Sinterung droht, ist die Indikation für eine operative Stabilisierung gegeben. Auch tumorbedingte Instabilitäten, beispielsweise durch Metastasen, rechtfertigen den Einsatz dieser Ziffer.

Bei der Vertebroplastie erfolgt die Zementapplikation direkt in den frakturierten Wirbelkörper unter radiologischer Kontrolle. Die Kyphoplastie hingegen nutzt zusätzlich einen Ballonkatheter, um den Wirbel vor der Zementierung aktiv aufzurichten. Beide minimal-invasiven Verfahren fallen unter das Spektrum der Ziffer 2332 und sichern eine schnelle Schmerzlinderung sowie mechanische Stabilität.

Tipp: Da die Ziffer 2332 die radiologische Kontrolle nicht enthält, sollten die erbrachten Leistungen für die Röntgendurchleuchtung oder die Computertomographie (CT) unbedingt zusätzlich dokumentiert und abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2332

Fallbeispiel 1: Perkutane Ballonkyphoplastie bei Osteoporose

Eine ältere Patientin stellt sich mit einer schmerzhaften, osteoporotischen Sinterungsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie wird eine perkutane Ballonkyphoplastie in Lokalanästhesie durchgeführt. Der Wirbelkörper wird mittels Ballon aufgerichtet und mit PMMA-Zement stabilisiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2332 im Regelsatz, kombiniert mit den Ziffern für die Lokalanästhesie und die intraoperative Durchleuchtung.

Fallbeispiel 2: Vertebroplastie bei osteolytischer Metastase

Ein Patient mit bekanntem Malignom leidet unter einer schmerzhaften osteolytischen Metastase im Brustwirbelkörper 12. Zur Schmerzreduktion und Stabilisierung erfolgt eine CT-gesteuerte Vertebroplastie. Der Zement wird direkt eingebracht, ohne vorherige Ballonaufrichtung. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2332, wobei die CT-Steuerung über die entsprechenden radiologischen Ziffern zusätzlich liquidiert wird.

Fallbeispiel 3: Operative Einrenkung einer Wirbelluxation

Nach einem Hochrasanztrauma zeigt ein Patient eine traumatische Luxation eines Wirbelgelenks ohne höhergradige knöcherne Zerstörung. Es erfolgt die offene operative Einrenkung und anschließende Spondylodese zur Stabilisierung. Da hierbei Osteosynthesematerialien wie Schrauben-Stab-Systeme eingebracht werden, ist die Abgrenzung zur Ziffer 2333 essenziell. Wird kein solches Material verwendet, greift die Ziffer 2332 für die operative Einrenkung und Stabilisierung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2332: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Nebeneinanderberechnung von Ziffer 2332 und Ziffer 2333. Die GOÄ schließt die gleichzeitige Abrechnung dieser beiden Ziffern für denselben Wirbelkörper explizit aus. Wenn Osteosynthesematerial zur Stabilisierung verwendet wird, ist ausschließlich die höher bewertete Ziffer 2333 anzusetzen.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden zudem häufig die gesonderte Berechnung von Zement oder Einmal-Ballonkathetern. Die Materialkosten für den Knochenzement und das Kyphoplastie-System sind jedoch in der Regel als Sprechstundenbedarf oder als direkt berechenbare Sachkosten gemäß § 10 GOÄ erstattungsfähig. Hierbei ist auf eine lückenlose Beilage der Sachkostenbelege zu achten.

Achtung: Die bloße Schmerztherapie ohne mechanische Aufrichtung oder Zementstabilisierung darf nicht unter der Ziffer 2332 subsumiert werden. Prüfinstanzen fordern bei der Abrechnung dieser Ziffer den klaren Nachweis einer stabilisierenden Maßnahme.

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Dokumentation der GOÄ 2332: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der genaue Zugangsweg, die Identifikation des betroffenen Wirbelkörpers sowie die Details der Aufrichtung detailliert beschrieben werden. Auch die Menge und Art des eingebrachten Zements müssen exakt dokumentiert sein.

Zusätzlich ist die Indikation für das gewählte Verfahren, insbesondere bei der Kyphoplastie im Vergleich zur Vertebroplastie, medizinisch zu begründen. Die prä- und postoperativen radiologischen Befunde sollten als Bilddokumente archiviert werden, um den Erfolg der Wirbelkörperaufrichtung zweifelsfrei zu belegen.

Dokumentationsbeispiel: "Perkutaner Zugang zu LWK 3 unter sterilen Bedingungen. Einbringen der Arbeitskanülen unter biplanarer Durchleuchtungskontrolle. Inflation des Kyphoplastie-Ballons zur Aufrichtung der ventralen Kante um ca. 15 Grad. Nach Deflation schrittweise Applikation von 4,5 ml PMMA-Knochenzement. Sichere Stabilisierung ohne Zementaustritt dokumentiert."

GOÄ 2332: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der Ziffer 2332 bei erhöhtem operativem Aufwand gut begründbar. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung sind eine ausgeprägte Deformierung des Wirbelkörpers, eine stark verminderte Knochenqualität bei schwerer Osteoporose oder ein erhöhtes Risiko für Zementleckagen. Auch eine erschwerte anatomische Zugänglichkeit oder erhebliche Adipositas des Patienten rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung nach Ziffer 2332 können verschiedene Begleitbehandlungen separat in Ansatz gebracht werden. Hierzu gehören insbesondere die Ziffern für die Röntgendurchleuchtung (z. B. Ziffer 5295) oder CT-Leistungen zur Steuerung des Eingriffs. Auch Anästhesieleistungen wie die Lokalanästhesie nach Ziffer 490 oder 491 sind neben der Ziffer 2332 voll berechnungsfähig, sofern sie nicht Teil einer umfassenderen Allgemeinanästhesie sind.

Ziffer 2332 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2332 (Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maßnahmen., heute 2,3-fach: 335,16 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 8551 Behandlung eines Wirbelkörpers bzw. einer Wirbeldeformität durch intravertebrale Auffüllung von dorsal/lateral (655,64 €) — bei: Vertebroplastie oder Kyphoplastie
  • 8509 Dorsale Instrumentierung zur Stabilisierung an der Brust- oder Lendenwirbelsäule (642,01 €) — bei: dorsale Instrumentierung zur Stabilisierung an Brust- oder Lendenwirbelsäule
  • 8550 Densverschraubung(en) (z.B. Knöringer-Schraube) und/oder transartikuläre Verschraubung(en) C1/2 von ventral (877,64 €) — bei: Densverschraubung oder transartikuläre Verschraubung C1/2 von ventral

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 642,01 € bis 877,64 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2332

Ja, die GOÄ-Ziffer 2332 ist die korrekte Abrechnungsziffer sowohl für die Kyphoplastie als auch für die Vertebroplastie. Dies wurde durch entsprechende Beschlüsse der Bundesärztekammer und der Fachgesellschaften bestätigt. Die Aufrichtung und Stabilisierung des Wirbelkörpers sind damit vollständig abgegolten.
Die Ziffer 2332 darf nicht neben der Ziffer 2333 für denselben Wirbelkörper abgerechnet werden. Die Ziffer 2333 beschreibt die Aufrichtung unter Verwendung von Osteosynthesematerial und stellt die höher bewertete Leistung dar. Bei der Verwendung von Knochenzement allein bleibt es bei der Ziffer 2332.
Ja, die Kosten für den verwendeten Knochenzement sowie spezielle Einmal-Materialien wie Ballonkatheter können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten geltend gemacht werden. Diese Kosten sind nicht in der Gebühr der Ziffer 2332 enthalten. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Einkaufsbelege der Rechnung beizufügen.
Nein, die radiologische Kontrolle während des Eingriffs ist nicht Bestandteil der Ziffer 2332. Leistungen wie die Röntgendurchleuchtung oder eine CT-Steuerung können und sollten zusätzlich mit den entsprechenden Ziffern aus dem Abschnitt O der GOÄ abgerechnet werden. Dies sichert eine vollständige Honorierung des Gesamteingriffs.
Eine Steigerung über den Faktor 2,3 kann durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder erhöhten Zeitaufwand begründet werden. Typische Begründungen sind eine stark veränderte Anatomie, ein hohes Risiko für Zementleckagen bei osteolytischen Prozessen oder eine extreme Adipositas des Patienten. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
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