GOÄ 2333: Wirbelsäulen-OPs rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2333
Operative Aufrichtung von zwei oder mehr gebrochenen Wirbelkörpern und/oder operative Einrenkung von zwei oder mehr Luxationen von Wirbelgelenken mit stabilisierenden Maßnahmen
Punktzahl 3700  
Einfachsatz 215,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 496,02 € 2,3x
Höchstsatz 754,81 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung komplexer Wirbelsäuleneingriffe nach GOÄ 2333 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Fehler vermieden und Honorare gesichert werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2333

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2333 lautet im Originaltext:

Operative Aufrichtung von zwei oder mehr gebrochenen Wirbelkörpern und/oder operative Einrenkung von zwei oder mehr Luxationen von Wirbelgelenken mit stabilisierenden Maßnahmen

Diese Ziffer beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung an der Wirbelsäule. Sie umfasst sowohl die operative Aufrichtung (Reposition) von mindestens zwei frakturierten Wirbelkörpern als auch die operative Einrenkung von mindestens zwei luxierten Wirbelgelenken. Wesentlicher Bestandteil der Leistung sind zudem die begleitenden stabilisierenden Maßnahmen, wie beispielsweise das Einbringen von Osteosynthesematerialien.

GOÄ 2333 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2333 ist auf schwere Verletzungen der Wirbelsäule beschränkt. Typische Indikationen sind mehrfache Wirbelkörperfrakturen nach Hochrasanztraumata oder schwere osteoporotische Sinterungen, die eine operative Stabilisierung erfordern. Auch komplexe Luxationsfrakturen, bei denen mehrere Wirbelsegmente betroffen sind, rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer.

Eine Abgrenzung zur Ziffer GOÄ 2332 ist zwingend erforderlich. Während die GOÄ 2332 die Versorgung eines einzelnen Wirbelkörpers oder einer einzelnen Luxation honoriert, greift die GOÄ 2333 erst ab der Versorgung von zwei oder mehr Segmenten. Die Stabilisierung ist in beiden Ziffern bereits abgegolten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2333

Fallbeispiel 1: Versorgung einer zweietagigen instabilen Fraktur

Ein Patient stellt sich mit einer instabilen Fraktur der Lendenwirbelkörper L2 und L3 nach einem Sturz vor. Es erfolgt die offene Reposition und die dorsale Spondylodese der betroffenen Segmente. Da zwei gebrochene Wirbelkörper operativ aufgerichtet und stabilisiert wurden, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2333 korrekt.

Fallbeispiel 2: Operative Reposition bei traumatischer Luxation

Nach einem Verkehrsunfall zeigt sich eine traumatische Luxation von zwei Wirbelgelenken im Bereich der Brustwirbelsäule. Der Chirurg führt die operative Einrenkung und eine anschließende instrumentelle Stabilisierung durch. Diese mehrsegmentige Versorgung wird über die GOÄ 2333 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Korrektur osteoporotischer Sinterungsfrakturen

Bei einer Patientin mit fortgeschrittener Osteoporose liegen frische, schmerzhafte Sinterungsfrakturen an zwei benachbarten Brustwirbelkörpern vor. Es erfolgt die operative Aufrichtung mittels Kyphoplastie und Zementaugmentation. Da zwei Wirbelkörper therapiert wurden, ist der Ansatz der GOÄ 2333 begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2333: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 2332 und 2333. Die GOÄ 2333 schließt die Ziffer 2332 für dasselbe Operationsgebiet explizit aus. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Achtung: Die in der Leistungsbeschreibung erwähnten stabilisierenden Maßnahmen dürfen nicht als separate Osteosynthese oder Spondylodese über andere Ziffern zusätzlich berechnet werden. Diese Leistungen sind bereits mit der Bewertung der GOÄ 2333 abgegolten.

Zudem fordern Kostenträger häufig den Nachweis, dass tatsächlich eine operative Aufrichtung oder Einrenkung stattgefunden hat. Eine reine Stabilisierung ohne Repositionsmanöver rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nach Ansicht einiger Prüfer nicht.

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Dokumentation der GOÄ 2333: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation der betroffenen Wirbelkörper sowie die technischen Details der Reposition detailliert beschrieben werden. Auch die Art der verwendeten Implantate zur Stabilisierung muss dokumentiert sein.

Dokumentation: Operativer Zugang zur Brustwirbelsäule. Darstellung der frakturierten Wirbelkörper BWK 11 und BWK 12. Erfolgreiche operative Aufrichtung beider Wirbelkörper unter radiologischer Kontrolle. Einbringen eines Pedikelschrauben-Stab-Systems zur stabilisierenden Fixierung.

Zusätzlich sollten prä- und postoperative radiologische Befunde in der Patientenakte hinterlegt werden. Diese dienen als objektiver Nachweis für die erfolgte Aufrichtung oder Einrenkung der Wirbelsegmente.

GOÄ 2333: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder erheblichen Voroperationen im Operationsgebiet kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Blutverlust oder eine stark verlängerte Operationszeit durch ausgeprägte Adhäsionen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2333 können selbstverständlich die Leistungen für die Anästhesie sowie postoperative Überwachungsleistungen abgerechnet werden. Auch die Verwendung von Knochenersatzmaterial oder die Entnahme von autologem Knochen aus einem separaten Operationsgebiet (z. B. Beckenkamm nach GOÄ 2254) ist in der Regel separat berechenbar.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit Ziffern für die Knochengewinnung darauf, dass der operative Zugangsweg ein anderer ist als der für die Wirbelsäulenstabilisierung genutzte Zugang.

Ziffer 2333 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2333 (Operative Aufrichtung von zwei oder mehr gebrochenen Wirbelkörpern und/oder operative Einrenkung von zwei oder mehr Luxationen von Wirbelgelenken mit stabilisierenden Maßnahmen, heute 2,3-fach: 496,02 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 8551 Behandlung eines Wirbelkörpers bzw. einer Wirbeldeformität durch intravertebrale Auffüllung von dorsal/lateral (655,64 €) — bei: Vertebroplastie oder Kyphoplastie an mindestens zwei Wirbelkörpern; zzgl. 8552 (184,13 €)
  • 8509 Dorsale Instrumentierung zur Stabilisierung an der Brust- oder Lendenwirbelsäule (642,01 €) — bei: dorsale Instrumentierung an mindestens zwei Segmenten der Brust- oder Lendenwirbelsäule

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 642,01 € bis 839,77 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2333

Die GOÄ-Ziffer 2333 wird bei der operativen Aufrichtung von zwei oder mehr gebrochenen Wirbelkörpern oder der operativen Einrenkung von zwei oder mehr Wirbelgelenksluxationen mit stabilisierenden Maßnahmen berechnet. Sie kommt typischerweise bei mehrfachen Wirbelfrakturen oder komplexen Luxationsfrakturen zum Einsatz.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffern 2332 und 2333 für dieselbe Sitzung ist laut den Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen. Die GOÄ 2333 deckt bereits die Versorgung von zwei oder mehr Wirbelkörpern ab.
Stabilisierende Maßnahmen wie Spondylodesen oder Osteosynthesen sind integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2333. Sie dürfen daher nicht als eigenständige Leistung neben dieser Ziffer berechnet werden, sofern sie denselben Wirbelsäulenabschnitt betreffen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOÄ-Ziffer 2333 beträgt 496,02 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 215,66 €, während der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 754,81 € liquidiert werden kann.
Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes kann durch einen außergewöhnlich hohen operativen Schwierigkeitsgrad, extreme anatomische Verhältnisse oder erhebliche Begleiterkrankungen begründet werden. Auch eine stark verlängerte Operationszeit stellt ein valides Kriterium dar.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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