Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2347 birgt Fallstricke, besonders bei der Anzahl der verwendeten Drähte. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2347
GOÄ 2347: Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß)
Die GOÄ-Ziffer 2347 beschreibt die operative Stabilisierung eines frakturierten kleinen Röhrenknochens mittels Osteosyntheseverfahren. Hierzu zählen insbesondere die Kirschner-Drahtung sowie die Marknagelung (z. B. mittels Rush-Pins). Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Frakturbehandlung angesiedelt.
Die Ziffer deckt die gesamte operative Leistung zur Stabilisierung des Knochens ab. Die Abrechnung erfolgt unabhängig davon, wie viele Drähte oder Nägel zur Fixierung des Bruchs eingebracht werden. Eine mehrfache Berechnung der Ziffer für denselben Knochen ist somit ausgeschlossen.
GOÄ 2347 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Indikation zur Anwendung der GOÄ-Ziffer 2347 ist bei instabilen oder dislozierten Frakturen der kleinen Röhrenknochen gegeben. Zu den kleinen Röhrenknochen zählen anatomisch die Mittelhandknochen, die Mittelfußknochen sowie die Phalangen der Finger und Zehen. Typische klinische Szenarien umfassen beispielsweise eine dislozierte subkapitale Metakarpale-V-Fraktur (Boxer-Fraktur) oder instabile Zehenphalanxfrakturen.
Die Stabilisierung erfolgt in der Regel unter Durchleuchtungskontrolle im Operationssaal. Das Verfahren der Spickdrahtosteosynthese (K-Draht) stellt dabei den klinischen Standard dar. Die Ziffer 2347 kommt primär bei geschlossenen Frakturen zur Anwendung, bei denen eine geschlossene Reposition allein keine ausreichende Stabilität verspricht.
Tipp: Sollte es sich um eine offene Fraktur handeln, bei der die Weichteile bereits eröffnet sind oder operativ freigelegt werden müssen, ist stattdessen die höher bewertete GOÄ-Ziffer 2348 heranzuziehen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2347
Fallbeispiel 1: Geschlossene Mittelhandfraktur
Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten, geschlossenen Fraktur des zweiten Mittelhandknochens vor. Nach Reposition erfolgt die perkutane Einbringung von zwei Kirschner-Drähten unter Röntgenbildwandlerkontrolle. Die Stabilisierung ist erfolgreich und der Patient erhält einen Unterarmgips.
In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 2347 einmalig für die Drahtung des Knochens berechnet. Die Verwendung von zwei Drähten rechtfertigt keine doppelte Abrechnung. Der angelegte Gipsverband kann zusätzlich liquidiert werden.
Fallbeispiel 2: Trümmerfraktur einer Zehenphalanx
Bei einer komplexen, geschlossenen Trümmerfraktur des Großzehengrundglieds ist eine offene Reposition und Fixierung mittels dreier K-Drähte notwendig. Aufgrund des hohen operativen Aufwands durch die Trümmerzone wird die GOÄ-Ziffer 2347 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor abgerechnet.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 2347. Die Erhöhung des Faktors (z. B. auf 3,5-fach) wird in der Rechnung detailliert mit dem außergewöhnlichen Schwierigkeitsgrad der anatomischen Rekonstruktion begründet.
Fallbeispiel 3: Versorgung einer Mittelfußfraktur
Eine Patientin erleidet eine geschlossene Fraktur des Os metatarsi V (Jones-Fraktur). Die Fraktur wird operativ mittels einer intramedullären Nagelung (z. B. Rush-Pin) stabilisiert.
Die chirurgische Leistung wird über die GOÄ-Ziffer 2347 abgerechnet. Da es sich um eine ambulante Operation handelt, wird zusätzlich der OP-Zuschlag nach Ziffer 442 angesetzt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2347: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fälschliche Multiplikation der Ziffer 2347 basierend auf der Anzahl der verwendeten Drähte. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent. Die Leistungsbeschreibung stellt auf die Nagelung des Röhrenknochens ab, nicht auf das einzelne Implantat.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von konservativen Repositionsziffern (GOÄ 2320 bis 2339) neben der operativen Versorgung nach Ziffer 2347 ist unzulässig. Die operative Ziffer beinhaltet die Einrichtung der Fraktur bereits vollumfänglich.
Zudem darf die GOÄ-Ziffer 2347 nicht neben der Ziffer 2348 (Nagelung/Drahtung bei offener Fraktur) für denselben Knochen berechnet werden. Liegt eine offene Fraktur vor, ist ausschließlich die Ziffer 2348 anzusetzen, da diese den erhöhten Aufwand bereits abbildet.
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Dokumentation der GOÄ 2347: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der chirurgische Zugangsweg, die Repositionsschritte sowie die genaue Lage und Anzahl der eingebrachten Osteosynthesematerialien exakt beschrieben werden. Auch die intraoperative radiologische Kontrolle sollte dokumentiert sein.
Besonders bei der Anwendung von Steigerungsfaktoren über dem Regelsatz ist eine detaillierte Begründung im Bericht unerlässlich. Erschwerende Faktoren wie anatomische Varianten, starke Dislokationen oder ausgeprägte Weichteilschwellungen müssen explizit erwähnt werden.
Dokumentationsbeispiel: "Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt die geschlossene Reposition der Metakarpale-IV-Fraktur unter Bildwandlerkontrolle. Perkutane Einbringung von 2 Kirschner-Drähten (Durchmesser 1,6 mm) in Kreuzdrahttechnik. Die anschließende Durchleuchtung zeigt eine anatomiegerechte Stellung und eine rotationsstabile Fixation. Wundverschluss, steriler Verband und Anlage einer Gipsschiene."
GOÄ 2347: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 2347 liegt beim 2,3-fachen Satz (49,61 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (75,50 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine extreme Trümmerzone, starker Weichteilschaden bei geschlossener Fraktur oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Reposition.
Typische Ziffernkombinationen
Im Rahmen einer ambulanten Operation kann neben der GOÄ 2347 der Zuschlag für ambulante operative Leistungen nach GOÄ 442 (43,72 €) berechnet werden. Ebenfalls berechnungsfähig sind die anästhesiologischen Leistungen, sofern diese vom Operateur selbst erbracht werden (z. B. eine Leitungsanästhesie nach GOÄ 490 oder 491).
Die postoperative radiologische Kontrolle zur Überprüfung des Osteosyntheseergebnisses wird über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts O (z. B. GOÄ 5120 für die Hand) abgerechnet. Die spätere Metallentfernung ist eine eigenständige Leistung und wird nach Abschluss der Heilung über die GOÄ-Ziffer 2353 liquidiert.
Ziffer 2347 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2347 (Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß), heute 2,3-fach: 49,61 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7584 Osteosynthese durch einen Draht oder mehrere Drähte (180,79 €) — bei: draht
- 7594 Osteosynthese durch intramedullären Nagel oder durch mehrere intramedulläre Nägel (393,41 €) — bei: intramedullaerer nagel
- 7589 Osteosynthese durch Fixateur externe (205,72 €) — bei: fixateur externe
- 7590 Osteosynthese durch Ringfixateur (320,54 €) — bei: Osteosynthese durch Ringfixateur an einem kleinen Röhrenknochen
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 180,79 € bis 393,41 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2347
Was hat nicht gestimmt?