GOÄ 2353: Materialentfernung kleiner Röhrenknochen korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2353
Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen
Punktzahl 185  
Einfachsatz 10,78 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,79 € 2,3x
Höchstsatz 37,73 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2353 für die Materialentfernung an kleinen Röhrenknochen bietet oft ungenutztes Potenzial. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2353

Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen – 185 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2353 beschreibt eine chirurgische Leistung zur Entfernung von temporär eingebrachtem Osteosynthesematerial. Diese Ziffer findet Anwendung im Bereich der Hand- und Fußchirurgie sowie der allgemeinen Unfallchirurgie. Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Entfernung von Nägeln, Drähten oder Schrauben.

Wichtig für die korrekte Auslegung ist, dass der Leistungstext explizit auf die Einzahl abstellt. Dies bedeutet, dass die Entfernung jedes einzelnen Materials grundsätzlich eine eigenständige Leistung darstellt. Der operative Zugangsweg sowie der anschließende Wundverschluss sind in der Bewertung bereits enthalten.

GOÄ 2353 in der Praxis: Indikationen und anatomische Abgrenzung

Die Ziffer 2353 kommt primär nach abgeschlossener Frakturheilung zum Einsatz, wenn das eingebrachte Material Schmerzen verursacht oder die Beweglichkeit einschränkt. Typische Indikationen sind die Entfernung von Kirschner-Drähten nach Fingerfrakturen oder die Entnahme von Zugschrauben nach einer Hallux-valgus-Operation. Auch die Entfernung von Drähten nach einer Arthrodese fällt unter diese Ziffer.

Eine präzise Abgrenzung muss bezüglich der Knochengröße erfolgen. Die Ziffer gilt ausschließlich für kleine Röhrenknochen, wozu die Ossa metacarpi, Ossa metatarsi sowie die Phalangen der Finger und Zehen zählen. Für größere Röhrenknochen wie Radius, Ulna oder Fibula ist zwingend die GOÄ-Ziffer 2354 zu wählen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2353

Fallbeispiel 1: K-Draht-Entfernung am Finger

Nach einer ausgeheilten Grundgliedfraktur des Zeigefingers erfolgt die operative Entfernung von zwei perkutan eingebrachten Kirschner-Drähten. Da es sich um zwei separate Drähte handelt, kann die GOÄ-Ziffer 2353 zweifach in Ansatz gebracht werden. Der Wundverschluss und die Desinfektion sind mit der Gebühr abgegolten. Die Abrechnung erfolgt mit 2 x GOÄ 2353 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Schraubenentfernung am Mittelfuß

Ein Patient stellt sich zur geplanten Metallentfernung nach einer Osteosynthese des Metatarsale V vor. Der Arzt entfernt eine einzelne Kortikalisschraube unter Lokalanästhesie. Da der Eingriff ohne Komplikationen verläuft, wird die GOÄ 2353 einfach mit dem Regelfaktor 2,3 berechnet. Die Lokalanästhesie wird separat über die GOÄ 490 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Materialentfernung bei tief sitzender Schraube

Bei der Entfernung einer Schraube aus einem Zehenglied zeigt sich eine starke knöcherne Überbauung des Schraubenkopfes. Der operative Aufwand ist durch die notwendige Meißelung des Knochens erheblich erhöht. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 2353 mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz gerechtfertigt. Eine detaillierte Begründung wird auf der Rechnung hinterlegt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2353: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von Zugangs- oder Verschlussleistungen. Die Ziffern für den operativen Zugang oder die Hautnaht dürfen nicht separat neben der GOÄ 2353 angesetzt werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent, da diese Schritte integraler Bestandteil der Hauptleistung sind.

Zudem kommt es oft zu Verwechslungen bei der Knochenklassifikation. Wird fälschlicherweise die GOÄ 2353 für die Materialentfernung an der Elle oder Speiche abgerechnet, führt dies zu einer Unterbewertung der ärztlichen Leistung. Hier muss die höher bewertete GOÄ-Ziffer 2354 für große Röhrenknochen gewählt werden.

Achtung: Werden mehrere Schrauben über denselben Hautschnitt entfernt, versuchen Kostenträger häufig, die Mehrfachabrechnung zu verweigern. Die Rechtsprechung stützt jedoch die Abrechnung je entferntem Material, da die GOÄ auf die Einzahl abstellt.

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Dokumentation der GOÄ 2353: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die genaue anatomische Lokalisation sowie die Anzahl und Art des entfernten Materials zweifelsfrei dokumentiert werden. Auch der Zustand des Materials, beispielsweise ein eventueller Bruch der Schraube, gehört in die Akte.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die medizinische Begründung direkt aus dem Operationsbericht hervorgehen. Schwierigkeiten wie Verwachsungen, Narbengewebe oder anatomische Besonderheiten sollten detailliert beschrieben werden, um Rückfragen der Beihilfestellen direkt zu vermeiden.

Dokumentation: Schnittführung über dem Metatarsale II links. Darstellung der tief liegenden Osteosyntheseschraube. Mühsame Freipräparation bei starker periostaler Verwachsung. Vollständige Entfernung der Schraube. Spülung, schichtweiser Wundverschluss mittels Naht.

GOÄ 2353: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand durch tief liegendes Material oder die Notwendigkeit einer partiellen Knochenabtragung. Auch entzündliche Veränderungen oder eine extreme Weichteilverlegung rechtfertigen die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2353 lässt sich hervorragend mit begleitenden Leistungen kombinieren. Häufig wird die Infiltrationsanästhesie nach GOÄ 490 oder die Leitungsanästhesie nach GOÄ 491 zusätzlich berechnet. Auch postoperative Röntgenkontrollen nach GOÄ 5010 zur Überprüfung der vollständigen Materialentfernung sind regelhaft ansetzbar.

Tipp: Vergessen Sie nicht, bei ambulanten Operationen in der Praxis die entsprechende Sachkostenpauschale oder verwendete Einmalmaterialien gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung zu stellen.

Ziffer 2353 in der neuen GOÄ

An die Stelle der Ziffer 2353 (Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen) treten in der neuen GOÄ mehrere spezifische Leistungen — welche gilt, hängt vom Verfahren und ggf. der Lokalisation ab:

  • bei: Entfernung von Schraube(n) aus kleinem Knochen — 7596 „Entfernung von Schraube(n) aus einem kleinen Knochen" (144,88 €), 1 je Entfernung
  • bei: Entfernung einer Platte einschließlich Schrauben zur Plattenfixation aus kleinem Knochen — 7603 „Entfernung einer Platte, einschließlich der Schrauben zur Plattenfixation aus einem kleinen Knochen" (153,75 €)
  • bei: Entfernung einer winkelstabilen Platte einschließlich Schrauben zur Plattenfixation aus kleinem Knochen — 7605 „Entfernung einer winkelstabilen Platte, einschließlich der Schrauben zur Plattenfixation aus einem kleinen Knochen" (198,41 €)
  • bei: Entfernung eines Drahtes aus kleinem Knochen mit Präparation der Drahtenden — 7598 „Entfernung eines Drahtes oder mehrerer Drähte, ggf. auch intramedullär einliegend aus einem kleinen Knochen" (136,90 €)
  • bei: Entfernung eines oder mehrerer Drähte ohne Präparation der Drahtenden — 7600 „Entfernung eines oder mehrerer Drähte ohne Präparation der Drahtenden" (61,59 €)
  • bei: Entfernung einer Zuggurtung oder Zerklage aus kleinem Knochen — 7601 „Entfernung von Zuggurtung(en) oder Zerklage(n) aus einem kleinen Knochen" (120,68 €)
  • bei: Entfernung eines intramedullären Nagels aus kleinem Knochen — 7613 „Entfernung eines intramedullären Nagels oder. mehrerer intramedullärer Nägel aus einem kleinen Knochen" (195,54 €)
  • bei: Entfernung von (Blount-) Klammern aus einem kleinen Knochen — 7611 „Entfernung von (Blount-) Klammern aus einem kleinen Knochen" (210,87 €), 1 je Entfernung
  • bei: Entfernung eines Ringfixateurs (Ilizarov-System) aus einem kleinen Knochen — 7615 „Entfernung eines Ringfixateurs, einschließlich Schanzscher Schrauben oder Steinmann-Nägel aus einem kleinen Knochen" (120,74 €)
  • bei: Entfernung eines Fixateur externe, einschließlich Schanzscher Schrauben oder Steinmann-Nägel aus einem kleinen Knochen — 7609 „Entfernung eines Fixateur externe, einschließlich Schanzscher Schrauben oder Steinmann-Nägel aus einem kleinen Knochen" (88,04 €)

Von 61,59 € bis 210,87 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2353 bisher 24,79 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2353

Die GOÄ 2353 darf mehrfach abgerechnet werden, wenn mehrere Osteosynthesematerialien wie Drähte oder Schrauben entfernt werden. Da der Leistungstext auf die Einzahl abstellt, ist die mehrfache Abrechnung pro entferntem Material zulässig.
Als kleine Röhrenknochen gelten anatomisch die Knochen der Mittelhand (Metacarpalia), des Mittelfußes (Metatarsalia) sowie die Finger- und Zehenglieder (Phalangen). Für größere Knochen wie Speiche oder Schienbein ist hingegen die GOÄ 2354 heranzuziehen.
Ja, der operative Zugangsweg sowie der anschließende Wundverschluss mittels Naht sind mit der Gebühr für die GOÄ 2353 abgegolten. Eine separate Abrechnung von chirurgischen Oberflächenanästhesien oder Hautnähten ist daher nicht zulässig.
Ja, eine notwendige Lokalanästhesie kann zusätzlich zur GOÄ 2353 abgerechnet werden. Hierfür kommen je nach Aufwand und Region beispielsweise die GOÄ-Ziffern 490, 491 oder 495 infrage.
Ein Steigern auf den 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlich schwierigen Bedingungen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine starke Vernarbung des Gewebes, tief liegendes oder abgebrochenes Material sowie eine akute Infektion im Operationsgebiet.
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