GOÄ 5010: Röntgen von Fingern & Zehen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5010
Finger oder Zehen - jeweils in zwei Ebenen
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 18,89 € 1,8x
Höchstsatz 26,23 € 2,5x
Ausschlüsse

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5010

Die GOÄ-Ziffer 5010 beschreibt die radiologische Untersuchung von Fingern oder Zehen in jeweils zwei Ebenen. Diese Leistung ist dem Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet und stellt eine radiologische Basisdiagnostik dar.

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010* und 5011* nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

Die Ziffer bewertet die technische Durchführung sowie die anschließende befundende Auswertung der Aufnahmen. Die Einschränkung im offiziellen Text verhindert eine Multiplikation der Gebühr, wenn mehrere Glieder auf demselben Röntgenfilm oder Detektor abgebildet werden.

GOÄ 5010 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 5010 vor allem bei traumatologischen Fragestellungen eingesetzt. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Fraktur, eine Luxation oder Kapselbandverletzungen nach einem Unfall.

Darüber hinaus dient die Untersuchung der Abklärung von chronischen Beschwerden. Hierzu zählen degenerative Veränderungen wie die Heberden-Arthrose oder entzündliche Prozesse im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis.

Eine klare Abgrenzung ist zu größeren anatomischen Einheiten erforderlich. Wenn die gesamte Hand oder der gesamte Fuß geröntgt wird, kommen andere, höher bewertete Ziffern zum Einsatz, welche die Einzelziffern ausschließen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5010

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Fingerfraktur nach Sportverletzung

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz beim Volleyball mit einem schmerzhaften, geschwollenen Zeigefinger der linken Hand vor. Es erfolgt eine gezielte Röntgenaufnahme des Digitus II links in zwei Ebenen (p.a. und lateral).

Die Indikation ist durch das Trauma und den klinischen Befund eindeutig gegeben. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 5010 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Zehenfraktur nach Kollision

Eine Patientin ist barfuß gegen eine Bettkante gestoßen und klagt über starke Schmerzen im Bereich der Großzehe rechts. Zur Diagnostik wird die Großzehe rechts in zwei Ebenen geröntgt.

Da es sich um eine gezielte Untersuchung eines einzelnen Zehs handelt, ist die Leistung voll berechtigungsfähig. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5010 mit dem 1,8-fachen Satz.

Fallbeispiel 3: Arthroseabklärung an zwei separaten Fingern

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine fortgeschrittene Arthrose am Zeigefinger (DII) und Ringfinger (DIV) der rechten Hand. Es werden zwei separate, gezielte Aufnahmeserien auf unterschiedlichen Bildempfängern angefertigt.

Da es sich um zwei getrennte physikalische Aufnahmen mit jeweils eigener medizinischer Fragestellung handelt, darf die GOÄ-Ziffer 5010 zweimal berechnet werden. In der Rechnung muss dies durch die Angabe der unterschiedlichen Lokalisationen begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5010: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler liegt in der unzulässigen Vervielfachung der Ziffer bei einer einzigen Aufnahme. Wenn zwei benachbarte Finger auf derselben physikalischen Röntgenplatte abgebildet werden, darf die GOÄ 5010 nur einmal abgerechnet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die harten Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf nicht neben den Nummern 5020 (Hand), 5035 (Handgelenk), 5110 (Fuß) oder 5111 (Fuß in 2 Ebenen) für dieselbe Extremität abgerechnet werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombinationen im Bereich der Skelettradiographie sehr genau. Eine zeitgleiche Abrechnung von Hand- und Fingeraufnahmen führt fast immer zur Beanstandung und Kürzung des Honorars.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 5010: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die konkrete Indikation und die genaue anatomische Bezeichnung des untersuchten Fingers oder Zehs festgehalten werden.

Zudem müssen die beiden eingestellten Projektionsebenen (z. B. anterior-posterior und lateral) explizit genannt werden. Auch der schriftliche Befundbericht mit der Beurteilung von Knochenstruktur, Gelenkspalt und Weichteilen ist zwingender Bestandteil.

Dokumentation: Röntgen Digitus II rechts in 2 Ebenen (p.a. und lateral) bei V. a. Fraktur nach Distorsion. Befund: Keine knöcherne Verletzung, Gelenkstellung regelrecht, mäßige Weichteilschwellung.

GOÄ 5010: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für radiologische Leistungen liegt bei 1,8. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich.

Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit (z. B. bei Kleinkindern oder dementen Patienten) oder extreme Schmerzen, die eine Lagerung erheblich erschweren. Auch eine aufwendige Fremdkörpersuche kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 5010 mit klinischen Untersuchungsziffern wie der GOÄ 1 oder GOÄ 5 kombiniert. Auch die Kombination mit der GOÄ 5011 (Röntgen in einer Ebene) ist zulässig, wenn eine medizinisch notwendige dritte Ebene angefertigt werden muss.

Tipp: Sollte für eine spezielle chirurgische Fragestellung eine zusätzliche Schrägaufnahme erforderlich sein, kombinieren Sie die GOÄ 5010 mit die GOÄ 5011. Dokumentieren Sie die medizinische Notwendigkeit dieser dritten Ebene präzise.

Ziffer 5010 in der neuen GOÄ

Die Röntgenaufnahme einer Hand, eines Fußes, von Fingern oder Zehen (ein-ebig) wird zur neuen Nummer 13212 mit einem Festpreis von 24,21 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 18,88 €). Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst, ist 13212 nur einmal berechnungsfähig, nicht je abgebildetem Körperteil. Für eine ergänzende Ebene ab der dritten Aufnahmeebene gilt eine eigene Zuschlagsziffer, die über Nr. 5011 abgebildet wird.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5010

Die GOÄ 5010 darf nur dann mehrfach abgerechnet werden, wenn die Finger auf getrennten Aufnahmen abgebildet werden. Werden mehrere Finger auf einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst, ist die Ziffer gemäß den Bestimmungen nur ein einziges Mal berechenbar.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 5010 neben der GOÄ 5020 ist ausgeschlossen. Wenn die gesamte Hand geröntgt wird, sind Detailaufnahmen einzelner Finger am selben Tag in der Regel mit der übergeordneten Ziffer abgegolten.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 5010 beträgt als technische Leistung das 1,8-Fache des Gebührensatzes, was einem Betrag von 18,89 € entspricht. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist nur mit einer schriftlichen, patientenbezogenen Begründung zulässig.
Ja, die Kombination von GOÄ 5010 und GOÄ 5011 ist zulässig, wenn eine zusätzliche dritte Ebene medizinisch notwendig ist. Dies muss in der Dokumentation und auf der Rechnung entsprechend begründet werden, beispielsweise bei einer komplexen Frakturbeurteilung.
In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, das betroffene anatomische Gliedmaß, die beiden eingestellten Projektionsebenen sowie ein schriftlicher Befundbericht dokumentiert sein. Ohne diese Angaben riskiert die Praxis bei einer Prüfung Honorarkürzungen.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich