GOÄ 5111: Ergänzende Röntgen-Ebene richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5111
ergänzende Ebene(n)
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,99 € 1,8x
Höchstsatz 29,15 € 2,5x

Die korrekte Abrechnung ergänzender Röntgen-Ebenen nach GOÄ 5111 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5111

Ergänzende Ebene(n) - Punktzahl: 200

Die GOÄ-Ziffer 5111 beschreibt eine radiologische Zusatzleistung im Rahmen der Skelettdiagnostik. Sie kommt zum Einsatz, wenn über die Standardprojektionen einer Ganzaufnahme hinaus zusätzliche Bildebenen erforderlich sind. Diese Leistung ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte verortet und eng an die Ganzaufnahmen gekoppelt.

Die medizinische Notwendigkeit für eine ergänzende Ebene ergibt sich meist aus der Notwendigkeit, Überlagerungen anatomischer Strukturen zu minimieren. Durch die zusätzliche Projektion können pathologische Veränderungen präziser lokalisiert und beurteilt werden. Die Ziffer deckt dabei eine oder auch mehrere ergänzende Ebenen ab, wodurch die Abrechnung je Sitzung gedeckelt ist.

GOÄ 5111 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung

In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis ist die Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität nach GOÄ-Ziffer 5110 ein etabliertes Diagnostikinstrument. Häufig zeigt sich jedoch erst während der Untersuchung oder aufgrund einer speziellen Fragestellung, dass eine weitere Ebene zur Diagnosesicherung notwendig ist. Hier greift die GOÄ 5111 als ergänzende Position.

Typische Indikationen für die Anwendung sind die präzise Beurteilung von Achsfehlstellungen, die Abklärung von Instabilitäten oder die detaillierte Darstellung von Übergangssegmenten. Die Abrechnung setzt voraus, dass die ergänzende Ebene medizinisch begründet und dokumentiert ist. Ohne die vorherige oder gleichzeitige Erbringung der Ganzaufnahme nach Ziffer 5110 ist der Ansatz der Ziffer 5111 nicht statthaft.

Tipp: Sollten bei einer Ganzaufnahme der Wirbelsäule und einer gleichzeitigen Ganzaufnahme einer Extremität jeweils ergänzende Ebenen notwendig sein, kann die GOÄ 5111 insgesamt maximal zweimal in derselben Sitzung abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5111

Fallbeispiel 1: Ganzaufnahme der Wirbelsäule mit Zusatzprojektion

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine ausgeprägte Skoliose vor. Es erfolgt eine Ganzaufnahme der Wirbelsäule im Stehen in zwei Ebenen nach GOÄ 5110. Zur besseren Beurteilung des lumbosakralen Übergangs wird eine zusätzliche Schrägaufnahme angefertigt. Abgerechnet werden in diesem Fall die GOÄ 5110 sowie einmal die GOÄ 5111 für die ergänzende Ebene.

Fallbeispiel 2: Ganzaufnahme der unteren Extremität mit Patellaspezialaufnahme

Bei einer Patientin mit Verdacht auf eine komplexe Achsfehlstellung wird eine Ganzaufnahme der unteren Extremität (Ganzbeinstandaufnahme) durchgeführt. Zur Beurteilung des femoropatellaren Gleitlagers wird zusätzlich eine axiale Aufnahme der Patella angefertigt. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus der Hauptleistung GOÄ 5110 und der Zusatzebene nach GOÄ 5111.

Fallbeispiel 3: Wirbelsäulenganzaufnahme mit zwei ergänzenden Funktionsaufnahmen

Zur präoperativen Planung bei einer Spondylolisthese wird eine Ganzaufnahme der Wirbelsäule angefertigt. Zusätzlich werden zwei Funktionsaufnahmen in maximaler Flexion und Extension durchgeführt, um das Ausmaß der Instabilität zu bestimmen. Da zwei ergänzende Ebenen angefertigt wurden, kann die GOÄ 5111 in dieser Sitzung zweimal nebeneinander berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5111: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlussregelungen. Die GOÄ 5111 darf unter keinen Umständen neben den Standard-Röntgenleistungen der Extremitäten nach den Ziffern 5010 bis 5031 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Rechnungen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Überschreitung der Höchstgrenze. Die Ziffer 5111 ist je Sitzung maximal zweimal berechnungsfähig. Werden fälschlicherweise drei oder mehr ergänzende Ebenen unter dieser Ziffer liquidiert, führt dies unweigerlich zu einer Beanstandung. Auch der alleinige Ansatz der Ziffer 5111 ohne die zugehörige Ganzaufnahme nach Ziffer 5110 wird von Prüfstellen regelmäßig moniert.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ganzaufnahme nach Ziffer 5110 und Aufnahmen einzelner Abschnitte nach den Ziffern 5100 oder 5105 bedarf einer besonderen und detaillierten Begründung in der Liquidation.

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Dokumentation der GOÄ 5111: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für jede einzelne ergänzende Ebene klar hervorgehen. Es reicht nicht aus, lediglich die Durchführung zu vermerken; der diagnostische Mehrwert muss nachvollziehbar sein.

Zudem sollten die genaue Projektionsrichtung und das untersuchte Areal dokumentiert werden. Im radiologischen Befundbericht ist explizit auf die Ergebnisse der ergänzenden Ebene einzugehen. Dies sichert die Abrechnung im Falle einer nachträglichen Überprüfung durch den medizinischen Dienst oder private Kostenträger ab.

Dokumentationsbeispiel: "Indikation zur Ganzaufnahme der Wirbelsäule bei V. a. degenerative Spondylolisthese L4/5. Ergänzende Ebene nach GOÄ 5111: Funktionsaufnahme in maximaler Flexion zur Beurteilung der segmentalen Instabilität. Befund: Nachweis einer Gefügestörung von 4 mm."

GOÄ 5111: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ-Ziffer 5111 liegt beim 1,8-fachen Gebührensatz. Bei Vorliegen besonderer Erschwernisse kann die Leistung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche Lagerungsschwierigkeiten des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägten Schmerzzuständen, Spastiken oder hochgradiger Adipositas.

Die Begründung muss patientenindividuell und für den Laien verständlich auf der Rechnung formuliert werden. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste und primäre Kombination der GOÄ 5111 erfolgt mit der Hauptleistung GOÄ 5110 (Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität). Darüber hinaus können bei komplexen Fragestellungen auch die Ziffern 5100 oder 5105 für Teilabschnitte hinzutreten, sofern dies gesondert begründet wird. Ein Ausschluss besteht hingegen strikt für die Ziffern der Standard-Gelenkdiagnostik wie der GOÄ 5030.

Ziffer 5111 in der neuen GOÄ

Die ergänzenden Ebenen zur Ganzaufnahme werden in der neuen GOÄ durch den Zuschlag Nummer 13253 abgebildet — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13227, 13228, 13230 oder 13252 für ergänzende Ebene(n) ab der dritten Ebene oder für Spezialprojektion(en)" — zum festen Satz von 25,08 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,99 €). Der Zuschlag ist einmal berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der angefertigten ergänzenden Ebenen; eine frühere Mehrfachabrechnung ist nicht fortgeführt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5111

Die GOÄ-Ziffer 5111 wird für ergänzende Röntgenaufnahmen einer oder mehrerer Ebenen berechnet, die zusätzlich zu einer Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität nach GOÄ 5110 erfolgen. Sie ist pro Sitzung maximal zweimal ansetzbar.
Die Ziffer 5111 darf nicht neben den Standard-Röntgenleistungen der Extremitäten und Gelenke nach den GOÄ-Ziffern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 sowie der Teilradiographie nach 5035 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind zwingend zu beachten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ist die Nummer 5111 je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in seltenen Fällen mehr als zwei ergänzende Ebenen angefertigt wurden.
Ja, der Regelsatz von 1,8 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine erschwerte Lagerung des Patienten bei starken Schmerzen oder ausgeprägten Kontrakturen.
Nein, die GOÄ 5111 setzt als ergänzende Ebene begrifflich eine Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität nach GOÄ 5110 voraus. Ohne diese Hauptleistung ist der Ansatz der Ziffer 5111 in der Regel nicht plausibel.
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