Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5115 wirft in der radiologischen und orthopädischen Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5115
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 5115 wie folgt:
Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil
Diese Ziffer ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) angesiedelt. Sie umfasst hochspezialisierte radiologische Verfahren zur detaillierten Darstellung feinster anatomischer Strukturen. Die Abrechnung setzt voraus, dass entweder die Feinstfokustechnik oder die historische Xeroradiographietechnik angewendet wurde.
GOÄ 5115 in der Praxis: Indikationen und technische Voraussetzungen
In der modernen radiologischen und orthopädischen Diagnostik kommt primär die Feinstfokustechnik zum Einsatz. Diese Methode nutzt eine physikalische Direktvergrößerung mit einer Fokusgröße von maximal 0,2 mm. Dadurch wird die Detailerkennbarkeit von knöchernen Feinstrukturen und gelenknahen Partien signifikant erhöht.
Typische Indikationen für diese Untersuchung sind die Früherkennung und Verlaufsbeobachtung von entzündlich-rheumatischen Gelenkprozessen oder mikrostrukturellen Knochenveränderungen. Die Xeroradiographietechnik hingegen, die mit einer höheren Strahlenbelastung verbunden ist, spielt in Zeiten der digitalen Radiografie in der Praxis kaum noch eine Rolle.
Tipp: Eine bloße digitale Vergrößerung am Bildschirm von bereits angefertigten Standard-Röntgenaufnahmen rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 5115 ausdrücklich nicht. Es muss sich um eine primär physikalisch vergrößerte Aufnahme handeln.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5115
Fallbeispiel 1: Verdacht auf beginnende rheumatoide Arthritis
Ein Patient stellt sich mit unklaren Schmerzen in den Fingergelenken vor. Zur Früherkennung von feinsten Knochenerosionen erfolgt eine Röntgenaufnahme von zwei Fingern der rechten Hand mittels Feinstfokustechnik. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5115 zweifach, da zwei separate Teile der Hand untersucht wurden.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei Osteomyelitis am Fuß
Bei einem Patienten mit bekanntem Diabetes mellitus besteht der Verdacht auf eine beginnende Knochenbeteiligung am Vorfuß. Es wird eine Feinstfokusaufnahme des ersten Zehenglieds durchgeführt, um die knöcherne Feinstruktur exakt zu beurteilen. Die Abrechnung erfolgt einfach über die Ziffer 5115 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 3: Beidseitige Spezialdiagnostik der Handwurzel
Zur Abklärung einer aseptischen Knochennekrose werden Aufnahmen der Handwurzelknochen beider Hände in Feinstfokustechnik angefertigt. Da die Untersuchung je Teil berechnet werden darf, ist der Ansatz der GOÄ 5115 für die linke und die rechte Hand jeweils separat zulässig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5115: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung von Ausschlussziffern. Gemäß den ergänzenden Bestimmungen darf die GOÄ-Ziffer 5035 (Teilnahme an einer radiologischen Konferenz) nicht neben der Ziffer 5115 berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen die Erstattung bei Verstößen konsequent.
Zudem beanstanden Prüfer regelmäßig die mehrfache Abrechnung, wenn die medizinische Notwendigkeit für die Untersuchung mehrerer Teile nicht ausreichend aus der Dokumentation hervorgeht. Der Begriff "je Teil" erfordert eine präzise anatomische Zuordnung in der Patientenakte und auf der Liquidation.
Achtung: Die fehlerhafte Deklaration einer softwarebasierten Zoom-Funktion als Feinstfokustechnik führt bei Prüfungen unweigerlich zur Rückforderung des Honorars, da die physikalischen Mindestanforderungen nicht erfüllt sind.
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Dokumentation der GOÄ 5115: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, die untersuchten anatomischen Regionen sowie die technischen Parameter zwingend festgehalten werden. Insbesondere die Einhaltung der maximalen Fokusgröße von 0,2 mm sollte gerätetechnisch dokumentiert sein.
Bei der Abrechnung mehrerer Teile an einer Hand oder einem Fuß muss die genaue Bezeichnung der Segmente dokumentiert werden. Dies erleichtert die Argumentation bei Nachfragen der Kostenträger erheblich.
Dokumentationsbeispiel: "Feinstfokusaufnahme des Digitus II der rechten Hand bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis. Fokusgröße: 0,15 mm. Deutliche Darstellung der gelenknahen Spongiosastruktur ohne Nachweis von Erosionen."
GOÄ 5115: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 5115 liegt beim 1,8-fachen Satz (41,96 Euro). Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (58,27 Euro) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige Lagerung bei ausgeprägten Kontrakturen oder erhebliche Compliance-Probleme des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5115 kann im Rahmen einer komplexen Diagnostik mit klinischen Untersuchungsziffern wie der GOÄ 1 oder GOÄ 5 kombiniert werden. Auch die Kombination mit anderen radiologischen Leistungen ist möglich, sofern das Zielleistungsprinzip beachtet wird und keine expliziten Ausschlüsse wie bei der Ziffer 5035 vorliegen.
Ziffer 5115 in der neuen GOÄ
Die Feinstfokus- oder Xeroradiographieaufnahme an Hand oder Fuß ist in der neuen GOÄ nach Technik und anatomischer Region aufgeteilt. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 41,96 €.
- 13231 Röntgenaufnahme von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm), je Zielvolumen (31,03 €) — bei Feinstfokustechnik
- 13212 Röntgenaufnahmen von Fingern oder Zehen, jeweils in zwei Ebenen (24,21 €) — bei Aufnahmen einzelner Finger oder Zehen; werden mehrere Finger oder Zehen auf einer Aufnahme erfasst, ist die Leistung nur einmal berechnungsfähig
- 13214 Röntgenaufnahmen von Handgelenk, Handwurzel, Mittelhand, allen Fingern einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel, Mittelfuß, allen Zehen eines Fußes oder Kniescheibe, jeweils in zwei Ebenen, je Skelettteil (24,21 €) — bei Aufnahmen von Handwurzel, Mittelhand, Sprunggelenk, Fußwurzel oder Mittelfuß
Die Xeroradiographietechnik ist in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständiges Abrechnungsmerkmal vorgesehen; maßgeblich sind künftig die eingesetzte Aufnahmetechnik und die betroffene anatomische Region.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5115
Was hat nicht gestimmt?