Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5035 für Skelettteile in einer Ebene birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler und Kürzungen vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5035
Die Leistung nach Nummer 5035* ist je Skelettteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skelettteil ist in der Rechnung anzugeben. Die Leistung nach Nummer 5035* ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000* bis 5031* und 5037* bis 5121* nicht berechnungsfähig.
Die GOÄ-Ziffer 5035 beschreibt die radiologische Untersuchung von Teilen des Skeletts in einer Ebene. Diese Leistung ist dem Abschnitt der Strahlendiagnostik zugeordnet und bildet eine grundlegende radiologische Diagnostik ab. Der Leistungsumfang beinhaltet die Einstellungsarbeit, die Belichtung, die Entwicklung der Aufnahme sowie die anschließende Befundung und Dokumentation.
Wichtig ist hierbei die strikte Vorgabe, dass das untersuchte Skelettteil konkret benannt werden muss. Die Abrechnung ist zudem durch weitreichende Ausschlussbestimmungen im Vergleich zu anderen radiologischen Leistungen stark reglementiert.
GOÄ 5035 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 5035 vor allem bei der schnellen Abklärung von lokalisierten Traumata Anwendung. Typische Einsatzbereiche sind Verdachtsmomente auf Frakturen oder Fissuren an den Extremitätenenden, insbesondere an Fingern und Zehen. Auch die Suche nach strahlendichten Fremdkörpern nach einer Perforation gehört zu den klassischen Indikationsgebieten.
Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist die postoperative oder posttraumatische Verlaufskontrolle. Wenn zur Überprüfung der Knochenheilung oder der Materiallage eine einzige Ebene medizinisch ausreichend ist, stellt diese Ziffer die wirtschaftlichste und strahlenschonendste Option dar. Die Abgrenzung zu mehrdimensionalen Aufnahmen ist dabei stets zu beachten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5035
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Fingerfraktur
Ein Patient stellt sich nach einem stumpfen Trauma mit einer schmerzhaften Schwellung des rechten Zeigefingers vor. Zur Abklärung einer knöchernen Verletzung wird eine Röntgenaufnahme des Zeigefingers in einer Ebene angefertigt. Die Indikation ist der Ausschluss einer Phalangen-Fraktur. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5035 mit dem Zusatz Röntgen Zeigefinger rechts p.a..
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle einer Zehenfraktur
Vier Wochen nach einer diagnostizierten Fraktur der linken Großzehe erfolgt eine radiologische Verlaufskontrolle. Eine Aufnahme in einer Ebene ist ausreichend, um die knöcherne Durchbauung und die Stellung der Fragmente zu beurteilen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 5035 unter Angabe von Röntgen Großzehe links.
Fallbeispiel 3: Fremdkörpersuche im Mittelfuß
Nach dem Eintreten in einen spitzen Gegenstand klagt ein Patient über anhaltende Schmerzen im Bereich des Mittelfußes. Zum Ausschluss eines verbliebenen metallischen Fremdkörpers wird eine gezielte Aufnahme des betroffenen Areals in einer Ebene durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mittels GOÄ 5035 mit der Rechnungsangabe Röntgen Metatarsale II links.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5035: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5035 ist das Fehlen der genauen Skelettteil-Bezeichnung auf der Liquidation. Die Angabe Röntgen Handgelenk oder Röntgen Fuß ist oft zu ungenau, wenn nur ein spezifischer Teilbereich in einer Ebene abgebildet wurde. Prüfstellen fordern hier eine präzise anatomische Zuordnung.
Ein weiterer kritischer Punkt sind die zahlreichen Ausschlussziffern. Die GOÄ 5035 darf nicht neben anderen Röntgenleistungen desselben Skelettabschnitts in derselben Sitzung abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen vollautomatisiert und kürzen die Rechnungen bei Verstößen konsequent.
Achtung: Die Ziffer 5035 ist neben fast allen anderen radiologischen Leistungen des Skelettsystems (Ziffern 5000 bis 5031 sowie 5037 bis 5121) am selben Tag ausgeschlossen. Eine parallele Abrechnung führt unweigerlich zur Beanstandung.
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Dokumentation der GOÄ 5035: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, die genaue anatomische Lokalisation sowie die Anzahl der Projektionen dokumentiert werden. Auch das erzielte Dosisflächenprodukt oder die Expositionsdaten gehören zwingend in das Röntgenbuch.
Der schriftliche Befund muss die klinische Fragestellung beantworten und die beurteilten Strukturen detailliert beschreiben. Bei Verlaufskontrollen ist zudem der Vergleich zum Vorbefund kurz zu skizzieren.
Dokumentation: Röntgen Digitus IV rechts in einer Ebene (p.a.) bei Z.n. Distorsion. Kein Nachweis einer Fraktur, Gelenkspalt regelrecht. Dosisflächeprodukt: 1,2 µGy m².
GOÄ 5035: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für die GOÄ-Ziffer 5035 liegt beim 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine extreme Lagerungsschwierigkeit bei schmerzhaften Kontrakturen, mangelnde Kooperationsfähigkeit bei Kleinkindern oder eine erhebliche Adipositas, die besondere Einstellungsarbeiten erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5035 kann regelhaft mit den klinischen Untersuchungsleistungen wie der Ziffer 1 oder Ziffer 5 kombiniert werden. Auch die Kombination mit Beratungsleistungen nach Ziffer 3 ist bei entsprechendem Zeitaufwand zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit komplexeren Röntgenleistungen derselben anatomischen Region in derselben Sitzung.
Tipp: Bei erschwerten Bedingungen, wie beispielsweise einer ausgeprägten Kontraktur oder starken Schmerzen des Patients, sollte der Schwellenwert von 1,8-fach begründet überschritten werden, um den erhöhten Zeitaufwand adäquat abzubilden.
Ziffer 5035 in der neuen GOÄ
Die ein-ebige Röntgenaufnahme von Teilen des Skeletts wird zur neuen Nummer 13233 mit einem Festpreis von 17,95 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,79 €). Das untersuchte Skelettteil ist in der Rechnung anzugeben. 13233 ist neben den speziellen skelettspezifischen Röntgenleistungen des neuen Kapitels nicht berechnungsfähig — sie greift nur für Skelettteile, die durch keine eigenständige Nachfolgeziffer abgedeckt sind.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5035
Was hat nicht gestimmt?