GOÄ 5095: Schädel-Spezialaufnahmen rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5095
Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,99 € 1,8x
Höchstsatz 29,15 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung von Schädel-Spezialprojektionen nach GOÄ-Ziffer 5095 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden und Honorare sichern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5095

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 5095 wie folgt:

Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil - 200 Punkte

Diese Ziffer deckt die radiologische Untersuchung von Teilen des Schädels ab, die eine spezielle Einstellungs- oder Projektionstechnik erfordern. Im Gegensatz zu Standard-Übersichtsaufnahmen des Schädels zielen diese Spezialprojektionen auf die detaillierte Darstellung bestimmter anatomischer Strukturen ab. Die Abrechnung erfolgt pro dargestelltem Teil, was eine mehrfache Berechnung bei unterschiedlichen Projektionen oder im Seitenvergleich ermöglicht.

GOÄ 5095 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ 5095 ist in der radiologischen und HNO-ärztlichen Praxis weit verbreitet. Typische klinische Szenarien umfassen den Verdacht auf Frakturen, entzündliche Prozesse oder degenerative Veränderungen im Bereich des Schädels. Besonders häufig kommen hierbei die klassischen Felsenbeinaufnahmen zum Einsatz.

Zu den wichtigsten Spezialprojektionen gehören die Aufnahme nach Schüller zur Beurteilung des Mastoids und des Kiefergelenks sowie die Aufnahme nach Stenvers zur Darstellung der Felsenbeinspitze. Auch die seitliche Aufnahme des Nasenbeins bei Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur wird über diese Ziffer abgerechnet. Die genaue Indikationsstellung steuert die Wahl der Projektion und begründet die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Abrechnung mehrerer Spezialprojektionen an einem Tag die jeweilige Indikation und die untersuchte Seite präzise in der Dokumentation festgehalten werden, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5095

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Felsenbeinfraktur

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit Verdacht auf eine Felsenbeinquerfraktur vor. Es erfolgt die radiologische Darstellung des Felsenbeins nach Stenvers im Seitenvergleich.

Da beide Seiten separat in Spezialprojektion untersucht wurden, ist die GOÄ-Ziffer 5095 zweimal berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt mit dem Hinweis auf die beidseitige Durchführung.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Nasenbeinfraktur

Nach einem stumpfen Gesichtstrauma besteht der klinische Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur. Es wird eine seitliche Spezialaufnahme des Nasenbeins angefertigt.

Diese isolierte Darstellung des Nasenbeins erfüllt die Kriterien einer Spezialprojektion eines Schädelteils. Die Leistung wird einfach nach GOÄ 5095 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Mastoiditis

Bei einem Patienten mit einer schweren Mittelohrentzündung soll eine Mastoiditis ausgeschlossen werden. Der Arzt veranlasst eine Aufnahme nach Schüller zur Darstellung des Warzenfortsatzes.

Die gezielte Projektion zur Darstellung des Warzenfortsatzes wird korrekt über die GOÄ-Ziffer 5095 abgerechnet. Eine zusätzliche Übersichtsaufnahme des Schädels erfolgt in diesem Fall nicht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5095: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5095 ist die Missachtung von Ausschlussziffern. Gemäß den ergänzenden Bestimmungen der GOÄ darf die Ziffer 5035 (Röntgen-Übersichtsaufnahme des Schädels) nicht neben der Ziffer 5095 berechnet werden. Ein solcher Abrechnungsausschluss führt bei Prüfungen regelmäßig zur Streichung einer der beiden Ziffern.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Definition von "je Teil". Private Kostenträger argumentieren gelegentlich, dass mehrere Aufnahmen desselben Schädelskelettabschnitts nicht mehrfach berechnet werden dürfen. Hier muss die medizinische Notwendigkeit der mehrseitigen oder mehrteiligen Darstellung klar aus der Dokumentation hervorgehen.

Achtung: Die Kombination von Übersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen am selben Tag ist nur dann zulässig, wenn es sich um völlig unterschiedliche, nicht voneinander abhängige Fragestellungen handelt und die Ausschlüsse der GOÄ beachtet werden. Im Zweifel ist die höher bewertete Leistung vorzuziehen.

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Dokumentation der GOÄ 5095: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung und die Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die genaue Bezeichnung der Spezialprojektion (z. B. "nach Schüller") und das Untersuchungsergebnis dokumentiert sein. Auch die Angabe der untersuchten Seite (rechts/links) ist zwingend erforderlich.

Bei der mehrfachen Abrechnung der Ziffer 5095 an einem Tag sollte die Dokumentation die medizinische Notwendigkeit des Seitenvergleichs oder der unterschiedlichen Projektionen explizit begründen. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber den Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen erheblich.

Dokumentation: Röntgen Felsenbein nach Stenvers beidseitig bei V. a. Felsenbeinfraktur rechts nach Trauma. Aufnahmen qualitativ einwandfrei, kein Nachweis einer Frakturlinie beidseits.

GOÄ 5095: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ-Ziffer 5095 liegt beim 1,8-fachen Gebührensatz. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch schwierige Lagerung des Patienten, beispielsweise bei starker Schmerzsymptomatik, ausgeprägter Abwehrhaltung oder anatomischen Deformitäten.

Auch sprachliche Barrieren oder erhebliche motorische Unruhe des Patienten, die eine wiederholte Positionierung erfordern, rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung muss stets patientenbezogen und individuell auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5095 wird häufig in Kombination mit anderen diagnostischen oder therapeutischen Leistungen erbracht. Zulässig ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung von Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder 3 sowie von symptombezogenen Untersuchungen nach GOÄ 5.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 5035 am selben Tag. Bei der Erbringung mehrerer radiologischer Leistungen ist stets auf die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O der GOÄ zu achten.

Ziffer 5095 in der neuen GOÄ

Die Röntgenaufnahme von Teilen des Schädels (Teilaufnahme, z. B. Nasennebenhöhlen, Felsenbein) wird zur neuen Nummer 13225 mit einem Festpreis von 29,18 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,99 €). Werden mehrere Schädelteile mittels einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst, ist 13225 nur einmal und nicht je aufgenommenem Schädelteil berechnungsfähig. Wie die alte Ziffer ist 13225 je separat aufgenommenem Schädelteil ansetzbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5095

Die GOÄ-Ziffer 5095 wird für Röntgenaufnahmen von Schädelteilen in Spezialprojektionen abgerechnet. Typische Beispiele sind Aufnahmen nach Schüller, Stenvers oder Mayer sowie die seitliche Nasenbeinaufnahme. Die Leistung ist je abgebildetem Teil berechnungsfähig.
Ja, die GOÄ-Ziffer 5095 ist bei der Untersuchung mehrerer Schädelteile oder im Seitenvergleich mehrfach berechnungsfähig. Dies gilt beispielsweise, wenn Aufnahmen nach Schüller oder Stenvers für beide Seiten durchgeführt werden. Die medizinische Notwendigkeit muss in der Rechnung begründet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5035 ist neben der Ziffer 5095 am selben Tag nicht berechnungsfähig. Dies regelt die ergänzende Bestimmung zu Ziffer 5035 explizit. Andere radiologische Leistungen sind unter Beachtung der allgemeinen GOÄ-Regeln kombinierbar.
Als Spezialprojektionen gelten gezielte radiologische Einstellungen zur Darstellung bestimmter anatomischer Strukturen des Schädels. Dazu gehören insbesondere die Felsenbeindarstellungen nach Schüller, Stenvers und Mayer sowie isolierte Nasenbeinaufnahmen. Standard-Übersichtsaufnahmen des Schädels fallen hingegen unter andere GOÄ-Ziffern.
Ein Überschreiten des 1,8-fachen Regelsatzes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind eine erschwerte Lagerung bei unruhigen Patienten, anatomische Besonderheiten oder erhebliche motorische Einschränkungen. Die Begründung muss für den Kostenträger nachvollziehbar sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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