Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5098 für das Röntgen der Nasennebenhöhlen birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungssätze und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5098
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 5098 wie folgt:
GOÄ Ziffer 5098: Nasennebenhöhlen – gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen – (260 Punkte, Einfachsatz: 15,15 €, Regelhöchstsatz: 27,27 €, Höchstsatz: 37,88 €)
Diese Ziffer befindet sich im Abschnitt O der GOÄ, welcher die Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie regelt. Die Leistung umfasst die vollständige radiologische Darstellung der Nasennebenhöhlen.
Unter den Begriff der Nasennebenhöhlen fallen anatomisch die Kieferhöhlen, die Siebbeinzellen, die Stirnhöhlen sowie die Keilbeinhöhle. Die Formulierung der Leistungslegende stellt klar, dass die Untersuchung im Plural definiert ist und somit alle dargestellten Hohlräume abdeckt.
GOÄ 5098 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Indikation für eine konventionelle Röntgenaufnahme der Nasennebenhöhlen nach GOÄ 5098 ist in der modernen Medizin meist auf spezifische Fragestellungen begrenzt. Häufige klinische Szenarien umfassen den Verdacht auf eine akute oder chronische Sinusitis, die Abklärung von Sekretansammlungen oder den Ausschluss von knöchernen Verletzungen nach einem Trauma.
Obwohl die Computertomographie (CT) heute oft als Goldstandard gilt, bietet das konventionelle Röntgen eine schnelle und strahlungsarme Erstdiagnostik. Die Abrechnung der Ziffer setzt voraus, dass die Indikation streng gestellt und die Notwendigkeit der Untersuchung dokumentiert ist.
Tipp: Bei Kindern oder Patienten mit Kontraindikationen für eine CT-Untersuchung stellt die konventionelle Röntgenaufnahme nach GOÄ 5098 weiterhin eine wertvolle und wirtschaftliche Alternative dar.
Wichtig für die Praxis ist, dass die Ziffer 5098 auch dann nur einmal berechnet werden darf, wenn Aufnahmen in mehreren Ebenen angefertigt werden. Die Erstellung von Spezialprojektionen zur reinen Darstellung der Nebenhöhlen rechtfertigt keine zusätzliche Ziffer.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5098
Um die korrekte Anwendung der GOÄ 5098 im Praxisalltag zu verdeutlichen, dienen die folgenden klinischen Szenarien als Orientierung.
Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Sinusitis maxillaris
Ein Patient stellt sich mit starken, positionsabhängigen Gesichtsschmerzen und eitrigem Schnupfen vor. Zum Ausschluss einer Flüssigkeitsansammlung in den Kieferhöhlen wird eine Röntgenaufnahme der Nasennebenhöhlen in einer Ebene durchgeführt.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5098 zum Regelsatz (1,8-fach). Da nur eine Ebene benötigt wurde, ist die Leistung vollumfänglich abgegolten und es liegt eine klassische akute Sinusitis maxillaris vor.
Fallbeispiel 2: Posttraumatische Abklärung bei Verdacht auf Mittelgesichtsfraktur
Nach einem Sturz auf das Gesicht besteht der Verdacht auf eine Fraktur im Bereich der Kieferhöhlenwand. Es werden Aufnahmen der Nasennebenhöhlen in zwei Ebenen angefertigt, um eine Dislokation auszuschließen.
Auch bei der Anfertigung von zwei Ebenen darf die GOÄ 5098 nur ein einziges Mal abgerechnet werden. Der erhöhte Aufwand durch die zweite Ebene kann jedoch über eine Faktorerhöhung abgebildet werden, sofern die Begründung stichhaltig dokumentiert ist und der Verdacht auf eine Mittelgesichtsfraktur besteht.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Untersuchung bei Nasenbeinfraktur
Ein Patient stellt sich nach einer Schlägerei mit einer deformierten Nase und Schmerzen im Bereich der Stirnhöhle vor. Es erfolgt eine Röntgenaufnahme der Nasennebenhöhlen (GOÄ 5098) sowie eine Spezialaufnahme des Nasenbeins in Seitprojektion.
In diesem Fall ist neben der GOÄ 5098 auch die GOÄ-Ziffer 5095 für die Spezialprojektion des Nasenbeins berechnungsfähig. Beide Leistungen stehen nebeneinander und können voll abgerechnet werden, da es sich um unterschiedliche Zielstrukturen handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5098: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5098 ist das unzulässige Splitten von Leistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob für die Darstellung verschiedener Nebenhöhlen oder mehrerer Ebenen fälschlicherweise mehrere Ansätze der Ziffer 5098 vorgenommen wurden.
Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss der GOÄ-Ziffer 5035. Die Ziffer 5035, welche die computergestützte Analyse radiologischer Bilder beschreibt, darf gemäß den Bestimmungen der GOÄ nicht neben der Ziffer 5098 abgerechnet werden. Ein Verstoß führt unweigerlich zur Kürzung der Rechnung.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 5035 neben der GOÄ 5098 ist ein klassischer Trigger für automatische Prüfsysteme der Kostenträger und sollte in der Praxissoftware technisch blockiert werden.
Zudem wird oft übersehen, dass die Ziffer 5098 eine eigenständige radiologische Leistung darstellt. Sie darf nicht mit allgemeinen Schädelaufnahmen nach den Ziffern 5090 oder 5095 verwechselt werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Spezialprojektion vor.
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Dokumentation der GOÄ 5098: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der rechtfertigenden Indikation auch die genauen technischen Parameter der Röntgenaufnahme festgehalten werden.
Dazu gehören die Anzahl der Ebenen, die gewählte Projektion sowie der schriftliche Befund der untersuchten Strukturen. Insbesondere bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes muss die Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen.
Dokumentationsbeispiel: "Röntgen NNH vom 15.10.2023: Indikation bei V. a. chronische Sinusitis. Aufnahme in 2 Ebenen (okzipitomental und bitemporal). Befund: Keine Spiegelbildung, regelrechte Belüftung der Stirn- und Kieferhöhlen beidseits. Keine knöchernen Läsionen erkennbar."
Die Aufbewahrung der Röntgenbilder sowie des schriftlichen Befundberichts muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Strahlenschutzverordnung erfolgen. Ein Fehlen dieser Dokumente führt zum Verlust des Vergütungsanspruchs.
GOÄ 5098: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für die GOÄ-Ziffer 5098 liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Erhöhung des Faktors bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine patienten- oder befundbezogene Begründung auf der Rechnung.
Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind eine erschwerte Lagerung des Patienten aufgrund von ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule oder Tremor. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit, beispielsweise bei dementen Patienten, rechtfertigt den Mehraufwand.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5098 lässt sich im klinischen Alltag sinnvoll mit anderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) und der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) im Rahmen der Erstvorstellung.
Zulässig ist auch die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5095 für Schädelteile in Spezialprojektion, sofern eine zusätzliche Fragestellung (z. B. Nasenbeinfraktur) vorliegt. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 5035 oder anderen Ziffern zur Darstellung einzelner Nebenhöhlenabschnitte.
Ziffer 5098 in der neuen GOÄ
Die Röntgenaufnahme der Nasennebenhöhlen läuft in der neuen GOÄ unter Nummer 13226 — bei einem festen Satz von 27,61 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 27,27 €). Der Übergang ist inhaltlich nahtlos; die Abrechnungsbestimmung stellt nun ausdrücklich klar: Auch bei Aufnahmen in mehreren Ebenen ist die Leistung nur einmal berechnungsfähig — was bisher schon galt, aber nicht in der Legende stand.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5098
Was hat nicht gestimmt?