Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule nach GOÄ-Ziffer 5100 wirft in der Praxis oft Fragen zur Abgrenzung und Kombination auf. Unser Leitfaden klärt auf.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5100
GOÄ-Ziffer 5100: Halswirbelsäule, in zwei Ebenen (300 Punkte)
Die Gebührenordnung für Ärzte definiert unter der Ziffer 5100 die radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule in zwei Ebenen. Diese Leistung ist dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) zugeordnet. Sie umfasst die vollständige Erstellung und Auswertung von Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule in zwei unterschiedlichen Projektionsrichtungen.
Die Leistung beinhaltet neben der eigentlichen Aufnahme auch die notwendige Dokumentation sowie die Befundung der radiologischen Bilder. Eine Abrechnung setzt voraus, dass tatsächlich zwei Ebenen abgebildet und befundet wurden. Fehlt eine der beiden Ebenen, kann diese Ziffer nicht herangezogen werden.
GOÄ 5100 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Indikation zur Durchführung einer Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule nach GOÄ 5100 ist vielfältig. Häufige klinische Szenarien umfassen den Verdacht auf traumatische Veränderungen wie Frakturen oder Luxationen nach Unfällen. Auch chronische Beschwerden, die auf entzündliche, degenerative oder tumoröse Prozesse hinweisen, rechtfertigen diese Diagnostik.
Darüber hinaus wird die Untersuchung zur Abklärung von angeborenen oder erworbenen Fehlbildungen der Halswirbelsäule eingesetzt. Die Wahl der zwei Ebenen – meist a.p. (anteroposterior) und lateral – ermöglicht eine räumliche Beurteilung der knöchernen Strukturen und der Bandscheibenräume. Eine präzise Indikationsstellung ist für die medizinische Notwendigkeit und die spätere Erstattung essenziell.
Tipp: Bei akuten Traumata sollte stets dokumentiert werden, ob neurologische Ausfälle vorlagen, um die medizinische Notwendigkeit der sofortigen Diagnostik zu untermauern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5100
Fallbeispiel 1: Verdacht auf HWS-Distorsion nach Auffahrunfall
Ein Patient stellt sich nach einem Verkehrsunfall mit Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkung vor. Zum Ausschluss einer knöchernen Verletzung erfolgt das Röntgen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen. Der Befund zeigt keine Fraktur, jedoch eine Steilstellung der HWS. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5100 zum Regelsatz, da keine besonderen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Degenerative Veränderungen bei chronischem Zervikalsyndrom
Eine ältere Patientin leidet unter chronischen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Arm. Zur Abklärung von Osteochondrosen oder Spondylarthrosen wird eine HWS-Röntgenaufnahme in zwei Ebenen durchgeführt. Die Aufnahmen zeigen deutliche degenerative Veränderungen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5100 unter Angabe der entsprechenden Diagnose.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Aufnahme bei ausgeprägter Kyphose
Bei einem Patienten mit Morbus Bechterew und starker fixierter Kyphose der Halswirbelsäule ist die Lagerung für die Röntgenaufnahmen extrem erschwert. Die Untersuchung erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und mehrfache Neupositionierungen. Die GOÄ 5100 wird mit einem gesteigerten Faktor von 2,5 abgerechnet, begründet durch die anatomische Besonderheit und den Mehraufwand.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5100: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen. Die GOÄ-Ziffer 5035 (Teile der Wirbelsäule in einer Ebene) darf unter keinen Umständen neben der GOÄ 5100 für dieselbe anatomische Region berechnet werden. Dies ist durch die allgemeinen Bestimmungen explizit ausgeschlossen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob tatsächlich zwei Ebenen dokumentiert und befundet wurden. Wird in der Akte nur ein Befund für eine Ebene beschrieben, droht eine Honorarkürzung auf das Niveau der Ziffer 5035. Auch die unvollständige Dokumentation der rechtfertigenden Indikation für beide Ebenen führt regelmäßig zu Beanstandungen und Erstattungsverweigerungen.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 5100 setzt zwingend voraus, dass beide Ebenen medizinisch indiziert und auch tatsächlich angefertigt wurden. Eine prophylaktische zweite Ebene ohne Indikation ist nicht erstattungsfähig.
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Dokumentation der GOÄ 5100: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die Einstellungsrichtungen (z. B. a.p. und seitlich) sowie der detaillierte radiologische Befund für beide Ebenen festgehalten werden. Auch die Strahlenexposition und die Einhaltung der Qualitätsrichtlinien sollten dokumentiert sein.
Besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse bei der Aufnahme müssen direkt im Krankenblatt vermerkt werden, um eine eventuelle Faktorsteigerung im Nachhinein rechtfertigen zu können. Ein standardisierter Befundbericht erleichtert diesen Prozess erheblich und sichert die Abrechnungsqualität der Praxis.
Dokumentationsbeispiel:
Röntgen HWS in 2 Ebenen (a.p. und lat.) vom [Datum]. Indikation: V.a. Gefügestörung bei Zervikobrachialgie. Befund: Regelrechte Stellung der Wirbelkörper, kein Anhalt für Fraktur oder Luxation. Mäßige Osteochondrose C5/C6. Befundung durch [Arztname].
GOÄ 5100: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 5100 liegt beim 1,8-fachen Satz (31,48 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Satz (43,72 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind erhebliche Lagerungsschwierigkeiten bei schmerzgeplagten Patienten, mangelnde Kooperationsfähigkeit (z. B. bei Demenz) oder extreme Adipositas, die eine Anpassung der Belichtungsdaten erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 5100 zusammen mit klinischen Untersuchungsziffern wie der GOÄ 1 (Beratung) oder der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) kombiniert. Auch die Kombination mit neurologischen Basisuntersuchungen nach GOÄ 800 ist bei entsprechendem Verdacht auf Nervenwurzelkompressionen üblich. Wichtig ist, dass die Untersuchungsleistungen zeitlich und inhaltlich getrennt von der radiologischen Leistung erbracht und dokumentiert werden.
Ziffer 5100 in der neuen GOÄ
Die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule in zwei Ebenen ist in der neuen GOÄ unter Nummer 13227 direkt fortgeführt — mit einem festen Satz von 36,78 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 31,48 €). Werden zusätzlich ergänzende Ebenen ab der dritten Ebene oder Spezialprojektionen angefertigt, ist dafür der Zuschlag Nummer 13253 vorgesehen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5100
Was hat nicht gestimmt?