Die Abrechnung ergänzender Röntgen-Ebenen nach GOÄ 5101 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5101
GOÄ-Ziffer 5101: Ergänzende Ebene(n) - 160 Punkte
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ordnet die Ziffer 5101 dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) zu. Sie dient der Honorierung von ergänzenden Röntgenaufnahmen, die über die Standardprojektionen hinausgehen. Die Leistung bezieht sich auf Untersuchungen des Oberarms, Unterarms, Ellenbogengelenks, Oberschenkels, Unterschenkels, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes sowie der Gelenke der Schulter, des Schlüsselbeins, des Beckens, Kreuzbeins oder Hüftgelenks.
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Kapitels O darf die Ziffer 5101 unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten ergänzenden Ebenen oder Projektionen insgesamt nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Sie setzt voraus, dass bereits die medizinisch notwendigen Standardebenen (in der Regel zwei Ebenen) erbracht und berechnet wurden. Erst ab der dritten Bildebene greift diese ergänzende Tarifstelle.
GOÄ 5101 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis ist die Anfertigung von Röntgenaufnahmen in zwei Standardebenen (meist a.p. und seitlich) der klinische Alltag. In bestimmten Fällen reicht diese Standarddiagnostik jedoch nicht aus, um eine präzise Diagnose zu stellen. Wenn komplexe Frakturen, Luxationen oder degenerative Veränderungen vorliegen, wird eine ergänzende Spezialprojektion notwendig.
Typische Indikationen für die Anwendung der GOÄ 5101 sind beispielsweise die Abklärung von feinen Fissuren im Bereich des Ellenbogens oder des Handgelenks. Auch bei der Beurteilung von Gelenkflächen, wie etwa beim Kniegelenk mittels einer Patella-Defilee-Aufnahme, ist die zusätzliche Ebene medizinisch indiziert. Die Entscheidung zur Durchführung einer weiteren Ebene muss stets auf einer strengen Indikationsstellung basieren und im Befundbericht nachvollziehbar begründet sein.
Tipp: Die Ziffer 5101 ist eine rein technische Leistung. Achten Sie darauf, dass die medizinische Notwendigkeit für die dritte Ebene klar aus der Patientendokumentation hervorgeht, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5101
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Radiusköpfchenfraktur
Ein Patient stellt sich nach einem Sturz auf den ausgestreckten Arm mit starken Schmerzen im Ellenbogengelenk vor. Es werden zunächst Standardaufnahmen des Ellenbogens in zwei Ebenen angefertigt. Da der Verdacht auf eine feine, nicht verschobene Radiusköpfchenfraktur besteht, fertigt der Arzt eine ergänzende radiologische Spezialprojektion (z. B. eine Zielaufnahme) an.
Abrechnung: Neben den Basisziffern für das Ellenbogengelenk (GOÄ 5010 für zwei Ebenen) wird für die zusätzliche Spezialaufnahme die GOÄ-Ziffer 5101 einfach hinzugesetzt. Dies ist vollkommen korrekt, da die dritte Ebene zur Diagnosesicherung zwingend erforderlich war.
Fallbeispiel 2: Patellaluxation und Instabilität
Bei einer Patientin mit rezidivierender Patellaluxation soll das Gleitlager der Kniescheibe beurteilt werden. Neben den klassischen Aufnahmen des Kniegelenks in zwei Ebenen (a.p. und seitlich) wird eine Patella-Defilee-Aufnahme in 30, 60 und 90 Grad Beugung durchgeführt, um die Patelladysplasie exakt zu klassifizieren.
Abrechnung: Die Standardaufnahmen des Knies werden nach GOÄ 5012 berechnet. Die drei zusätzlichen Defilee-Aufnahmen stellen ergänzende Ebenen dar. Unabhängig davon, dass drei zusätzliche Winkel aufgenommen wurden, darf die GOÄ 5101 nur einmal in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 3: Komplexe Handgelenksverletzung
Nach einem Sportunfall besteht der Verdacht auf eine Kahnbeinfraktur der Hand. Der Arzt veranlasst eine Röntgenuntersuchung der Hand in zwei Ebenen sowie eine spezielle Kahnbein-Quartett-Aufnahme, um den Knochen aus verschiedenen Winkeln darzustellen.
Abrechnung: Die Grundleistung für die Hand in zwei Ebenen wird über die GOÄ 5015 abgerechnet. Die zusätzlichen Projektionen des Kahnbeins werden über die GOÄ-Ziffer 5101 abgegolten. Auch hier gilt: Trotz mehrerer Zusatzprojektionen ist die Ziffer 5101 nur einmalig berechnungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5101: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der GOÄ 5101 innerhalb derselben Sitzung. Die Leistungsbeschreibung und die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels O legen unmissverständlich fest, dass die Ziffer unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Ebenen nur einmal berechnet werden darf. Werden für ein Gelenk beispielsweise vier Ebenen fotografiert, darf dennoch nur einmal die GOÄ 5101 neben der jeweiligen Basisziffer stehen.
Achtung: Ein strikter Abrechnungsausschluss besteht laut den GOÄ-Bestimmungen im Verhältnis zur Ziffer 5035 (Röntgen-Spezialaufnahme des Schädels). Diese beiden Ziffern dürfen niemals nebeneinander für denselben Behandlungsfall abgerechnet werden.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob die Basisziffer (z. B. GOÄ 5010 oder 5012) überhaupt abgerechnet wurde. Ohne eine zuvor erbrachte zweidimensionale Basisdiagnostik ist der Ansatz einer ergänzenden Ebene nach GOÄ 5101 nicht plausibel und führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
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Dokumentation der GOÄ 5101: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss nicht nur die Durchführung der ergänzenden Ebene vermerkt sein, sondern vor allem die medizinische Indikation, die diese Zusatzleistung erforderlich machte. Der behandelnde Arzt sollte im radiologischen Befundbericht explizit darstellen, welche zusätzlichen Erkenntnisse durch die dritte Ebene gewonnen wurden.
Es empfiehlt sich, die genaue Bezeichnung der Projektion (z. B. "Patella-Defilee-Aufnahme" oder "Kahnbein-Spezialprojektion") zu dokumentieren. Dies erleichtert im Streitfall den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit gegenüber den privaten Krankenversicherungen.
Dokumentationsbeispiel:
Röntgen Knie links in 2 Ebenen (a.p. und seitlich) zum Ausschluss einer Fraktur. Ergänzend Patella-Defilee-Aufnahme in 30°/60°/90° (ergänzende Ebene gem. GOÄ 5101) zur Beurteilung des femoropatellaren Gleitlagers bei Verdacht auf Subluxation. Befund: Flache Trochlea, kein Anhalt für knöcherne Avulsion.
GOÄ 5101: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als technische Leistung des Kapitels O unterliegt die GOÄ-Ziffer 5101 einem reduzierten Gebührenrahmen. Der Regelsatz (Schwellenwert) liegt hier beim 1,8-fachen Satz (16,79 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5-fach (23,32 €) ist jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter Zeitaufwand aufgrund von Lagerungsschwierigkeiten des Patienten. Dies ist häufig bei ausgeprägten Schmerzzuständen, frischen Traumata, Kontrakturen oder bei der Untersuchung von unruhigen Kleinkindern der Fall. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5101 wird regelhaft in Kombination mit den radiologischen Basisziffern der Extremitäten und Gelenke abgerechnet. Typische Partnerziffern sind die GOÄ 5010 (Ellenbogen, Unterarm), GOÄ 5012 (Knie, Unterschenkel) oder GOÄ 5020 (Schultergelenk). Wichtig ist, dass die Kombination logisch und anatomisch passend ist. Eine Kombination mit Wirbelsäulenziffern ist aufgrund der Leistungsbeschreibung der GOÄ 5101 ausgeschlossen.
Ziffer 5101 in der neuen GOÄ
Die ergänzenden Ebenen zur HWS-Aufnahme werden in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13253 abgerechnet — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13227, 13228, 13230 oder 13252 für ergänzende Ebene(n) ab der dritten Ebene oder für Spezialprojektion(en)" — zum festen Satz von 25,08 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,79 €). Zwei Punkte zu beachten: Der Zuschlag greift erst ab der dritten Ebene — eine einzelne Ergänzungsebene zur Zweiebenenaufnahme löst keinen weiteren Ansatz aus. Außerdem ist er unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Ebenen und Spezialprojektionen nur einmal berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5101
Was hat nicht gestimmt?