GOÄ 5020: Röntgen der Extremitäten richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5020
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe - jeweils in zwei Ebenen
Punktzahl 220  
Einfachsatz 12,82 € 1,0x
Regelhöchstsatz 23,08 € 1,8x
Höchstsatz 32,06 € 2,5x
Ausschlüsse

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020* und 5021* nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5020

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020* und 5021* nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

Die GOÄ-Ziffer 5020 beschreibt eine Standardleistung der skelettdiagnostischen Radiologie. Sie umfasst die Untersuchung von Handgelenk, Mittelhand, allen Fingern einer Hand, dem Sprunggelenk, der Fußwurzel, dem Mittelfuß oder der Kniescheibe in jeweils zwei Ebenen. Die Erstellung von Aufnahmen in zwei unterschiedlichen Projektionsebenen ist zwingende Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit dieser Ziffer.

Wichtig ist hierbei die Einschränkung bezüglich der gemeinsamen Abbildung. Werden mehrere der genannten Skeletteile auf einer einzigen Röntgenaufnahme abgebildet, darf die Gebühr nur einmal berechnet werden. Eine Mehrfachabrechnung pro Skeletteil ist in diesem Fall explizit ausgeschlossen.

GOÄ 5020 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

In der orthopädischen, unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Praxis gehört die GOÄ 5020 zu den am häufigsten genutzten Ziffern der bildgebenden Diagnostik. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf Frakturen, Luxationen oder degenerative Veränderungen wie Arthrosen an den Extremitäten. Auch entzündliche Prozesse oder Fremdkörpersuchen rechtfertigen den Einsatz dieser Untersuchung.

Die Abgrenzung zu anderen Ziffern erfolgt primär über die Anzahl der Ebenen und die anatomische Region. Während die GOÄ 5020 zwei Ebenen fordert, kommt bei mehr als zwei Ebenen oder Spezialaufnahmen häufig die Ziffer 5021 zum Tragen. Eine präzise anatomische Zuordnung in der Zuweisung und im Befund ist für die fehlerfreie Abrechnung unerlässlich.

Tipp: Sollte aus medizinischen Gründen eine dritte Ebene erforderlich sein, kann zusätzlich zur GOÄ 5020 die Ziffer 5021 berechnet werden. Dies muss jedoch im Befund klar begründet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5020

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Distorsion des Sprunggelenks

Ein Patient stellt sich nach einem Umknicktrauma mit starker Schwellung und Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks vor. Zur Abklärung einer knöchernen Verletzung erfolgt das Röntgen des Sprunggelenks in zwei Ebenen (Anterior-posterior und lateral).

Die Indikation ist durch das Trauma und den klinischen Befund gegeben. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 5020 zum Regelsatz (1,8-fach).

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Fraktur der Mittelhand

Nach einem Sturz auf die Hand klagt eine Patientin über Schmerzen im Bereich der Mittelhandknochen. Es werden Röntgenaufnahmen der Mittelhand in zwei Ebenen angefertigt.

Da die Aufnahmen zwei Ebenen umfassen und die Indikation dokumentiert ist, wird die GOÄ 5020 abgerechnet. Eine zusätzliche Abrechnung einzelner Finger ist nicht zulässig, da diese im selben Bereich liegen.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Patellafraktur

Ein Patient stürzt direkt auf das Kniegelenk. Zum Ausschluss einer Fraktur der Kniescheibe wird die Kniescheibe in zwei Ebenen (z. B. a.p. und tangential) geröntgt.

Die gezielte Untersuchung der Kniescheibe erfüllt die Kriterien der Leistungsbeschreibung. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 5020.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5020: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ 5020 darf nicht neben den Ziffern 5035 (Röntgen Knie), 5110 oder 5111 abgerechnet werden, wenn dieselbe anatomische Region betroffen ist. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unvollständige Erbringung der Leistung. Wird beispielsweise nur eine Ebene geröntgt, darf nicht die GOÄ 5020 herangezogen werden. In solchen Fällen muss auf die entsprechende Ziffer für eine Ebene ausgewichen werden, um Abrechnungsmanipulationen zu vermeiden.

Achtung: Werden Handgelenk und Finger auf einer einzigen großen Bildplatte gemeinsam dargestellt, darf die GOÄ 5020 trotz zweier unterschiedlicher anatomischer Strukturen nur einmal berechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 5020: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt die Praxis vor Honorarrückforderungen bei Prüfungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, die genaue Fragestellung sowie die Einstelltechnik (die zwei Ebenen) dokumentiert sein. Auch der schriftliche Befundbericht ist integraler Bestandteil der Leistung.

Der Befundbericht sollte die anatomischen Strukturen detailliert beschreiben und auf eventuelle pathologische Veränderungen eingehen. Eine bloße Erwähnung von "Röntgen o.B." ist für eine rechtssichere Dokumentation oft unzureichend.

Dokumentation: Röntgen Sprunggelenk links in 2 Ebenen (a.p. und lateral) bei Z.n. Distorsion. Kein Nachweis einer knöchernen Verletzung, Gelenkspalt regelrecht. Diagnose: Schwere Distorsion des linken oberen Sprunggelenks.

GOÄ 5020: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (1,8-fach für radiologische Leistungen) bis zum 2,5-fachen Satz ist bei besonderem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine erschwerte Lagerung bei stark schmerzgehemmten Patienten, erhebliche Adipositas oder mangelnde Kooperationsfähigkeit (z. B. bei Demenz). Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Liquidation vermerkt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5020 kann sinnvoll mit der Ziffer 5021 kombiniert werden, wenn zusätzliche Ebenen oder vergleichende Aufnahmen der Gegenseite medizinisch notwendig sind. Auch die Kombination mit beratenden Leistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) sowie symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5) am selben Behandlungstag ist unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen zulässig.

Ziffer 5020 in der neuen GOÄ

Die zweiebenige Röntgenaufnahme einer Hand, eines Fußes, von Fingern oder Zehen wird zur neuen Nummer 13214 mit einem Festpreis von 24,21 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 23,08 €). Die neue Legende nennt zusätzlich Handwurzel und alle Zehen eines Fußes als Regelbeispiele. Werden mehrere der genannten Skelettteile mittels einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst, ist 13214 nur einmal berechnungsfähig. Für eine ergänzende Ebene ab der dritten Aufnahmeebene gilt eine eigene Zuschlagsziffer, die über Nr. 5021 abgebildet wird.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5020

Die GOÄ-Ziffer 5020 wird für Röntgenaufnahmen von Handgelenk, Mittelhand, allen Fingern einer Hand, dem Sprunggelenk, der Fußwurzel, dem Mittelfuß oder der Kniescheibe in jeweils zwei Ebenen berechnet. Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit der radiologischen Diagnostik dieser spezifischen Skeletteile. Die Abrechnung erfolgt pro untersuchtem Skeletteil, sofern diese auf getrennten Aufnahmen dargestellt werden.
Ja, die GOÄ-Ziffern 5020 und 5021 sind nebeneinander abrechenbar, wenn unterschiedliche Skeletteile untersucht werden. Werden die Teile jedoch auf einer einzigen Röntgenaufnahme gemeinsam erfasst, greift die Einschränkung des offiziellen Leistungstextes. In diesem Fall darf die Leistung nur einmal berechnet werden.
Die GOÄ 5020 darf nicht neben den Ziffern 5035, 5110 und 5111 berechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von sich überschneidenden radiologischen Leistungen am selben Skeletteil. Eine genaue Beachtung dieser Ausschlüsse schützt vor Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 5020 beträgt 23,08 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 12,82 Euro, während der Höchstsatz mit dem 2,5-fachen Faktor bei 32,06 Euro liegt. Höhere Faktoren erfordern eine schriftliche, patientenindividuelle Begründung auf der Rechnung.
Die Dokumentation muss die rechtfertigende Indikation, die genaue Bezeichnung des geröntgten Skeletteils sowie die beiden Projektionsebenen enthalten. Zudem gehört der schriftliche radiologische Befundbericht zwingend in die Patientenakte. Eine lückenlose Dokumentation ist die wichtigste Absicherung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
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