Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020* und 5021* nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5021
Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5021 beschreibt die Anfertigung einer ergänzenden Röntgenaufnahme (weitere Ebene) für spezifische Skelettabschnitte der Extremitäten. Zu diesen Abschnitten gehören das Handgelenk, die Mittelhand, alle Finger einer Hand, das Sprunggelenk, die Fußwurzel, der Mittelfuß sowie die Kniescheibe.
Diese Leistung kommt dann zum Tragen, wenn die standardmäßigen zwei Ebenen für eine sichere Diagnose nicht ausreichen. Die Ziffer stellt sicher, dass der zusätzliche apparative und zeitliche Aufwand für eine Spezialprojektion adäquat honoriert wird.
GOÄ 5021 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen
In der orthopädischen und unfallchirurgischen Diagnostik ist die präzise Darstellung von Knochenstrukturen essenziell. Häufig zeigen Standardaufnahmen in zwei Ebenen feine Fissuren, Okklusionsfrakturen oder Gelenkinstabilitäten nicht ausreichend deutlich.
Typische Indikationen für eine ergänzende Ebene nach GOÄ 5021 sind der Verdacht auf eine Kahnbeinfraktur an der Hand oder komplexe Luxationsfrakturen im Bereich der Fußwurzel. Auch bei der Beurteilung von degenerativen Veränderungen oder freien Gelenkkörpern im oberen Sprunggelenk liefert eine Zusatzprojektion entscheidende diagnostische Mehrwerte.
Tipp: Bei einer geteilten Aufnahme, beispielsweise des Sprunggelenkes oder des Kniegelenkes zur Beurteilung der Kniescheibe, kann die GOÄ 5021 als ergänzende Ebene herangezogen werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5021
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Kahnbeinfraktur (Scaphoidfraktur)
Ein Patient stellt sich nach einem Sturz auf die ausgestreckte Hand mit starken Schmerzen im Bereich der Tabatière vor. Es erfolgt zunächst eine Röntgenuntersuchung des Handgelenks in zwei Ebenen nach GOÄ 5020. Zur sicheren Beurteilung des Kahnbeins wird zusätzlich eine spezielle Stecher-Aufnahme als ergänzende Ebene angefertigt.
Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus GOÄ 5020 für die ersten beiden Ebenen und der GOÄ 5021 für die medizinisch notwendige Spezialaufnahme des Kahnbeins.
Fallbeispiel 2: Komplexe Sprunggelenksverletzung
Nach einem Supinationstrauma besteht der Verdacht auf eine knöcherne Verletzung des Außenknöchels sowie eine Syndesmosenbeteiligung. Neben den Standardaufnahmen des Sprunggelenks in zwei Richtungen wird eine zusätzliche gehaltene Aufnahme zur Stabilitätsprüfung durchgeführt.
Die gehaltene Aufnahme stellt eine ergänzende Ebene dar und rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 5021 neben der GOÄ 5020. Die medizinische Begründung für die Stabilitätsprüfung wird detailliert dokumentiert.
Fallbeispiel 3: Patellaluxation und retropatellarer Knorpelschaden
Bei einem Patienten mit rezidivierender Patellaluxation soll die Stellung der Kniescheibe im Gleitlager beurteilt werden. Neben den Standardaufnahmen des Kniegelenks wird eine axiale Patella-Defilee-Aufnahme in verschiedenen Beugegraden angefertigt.
Die axiale Sonderprojektion der Kniescheibe wird als ergänzende Ebene nach GOÄ 5021 abgerechnet. Da die Kniescheibe explizit im Leistungstext genannt ist, ist diese Spezialprojektion vollumfänglich berechtigungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5021: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Mehrfachabrechnung der Ziffer bei der Untersuchung benachbarter Skeletteile. Werden beispielsweise das Handgelenk und die Mittelhand auf einer einzigen Röntgenaufnahme gemeinsam abgebildet, darf die GOÄ 5021 nur einmalig berechnet werden.
Zudem müssen die strikten Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 5021 darf nicht neben den Ziffern 5035 (Röntgen Hand/Fuß ganz), 5110 (Arthrographie) oder 5111 (Zusatzleistung Arthrographie) angesetzt werden. Ein Verstoß führt regelmäßig zur Rechnungskürzung durch private Krankenversicherungen.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen verstärkt, ob die ergänzende Ebene tatsächlich medizinisch indiziert war oder ob es sich um eine reine Routineaufnahme handelte. Eine fehlende oder unzureichende Begründung in der Akte gefährdet den Erstattungsanspruch.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 5021: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die Fragestellung sowie die konkrete Einstellungs- und Projektionsart der ergänzenden Ebene festgehalten werden.
Auch der radiologische Befund der Zusatzaufnahme muss sich explizit im Befundbericht widerspiegeln. Es reicht nicht aus, lediglich das Vorhandensein einer dritten Aufnahme zu erwähnen; die daraus gewonnenen diagnostischen Erkenntnisse müssen klar formuliert sein.
Dokumentationsbeispiel: Röntgen Handgelenk links in 2 Ebenen (GOÄ 5020) bei V. a. Scaphoidfraktur. Ergänzende Stecher-Aufnahme (GOÄ 5021) zur isolierten Darstellung des Kahnbeins. Befund: Kein Nachweis einer Frakturlinie in allen drei Projektionen.
GOÄ 5021: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für die GOÄ 5021 liegt beim 1,8-fachen Satz (8,39 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Satz (11,66 €) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung.
Gründe für eine Steigerung können ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei starken Schmerzen oder Tremor) oder schwierige Lagerungsbedingungen bei erheblichen Kontrakturen sein. Auch die Notwendigkeit besonderer Schutzmaßnahmen kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Die wichtigste und häufigste Kombination ist die Abrechnung der GOÄ 5021 neben der Basisziffer GOÄ 5020. Diese Kombination bildet den klinischen Standard ab, wenn nach den ersten zwei Ebenen eine weitere Detailaufnahme erforderlich wird.
Zudem kann die Ziffer mit klinischen Untersuchungsleistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 5 kombiniert werden, sofern diese Leistungen am selben Behandlungstag erbracht wurden. Eine zeitgleiche Abrechnung mit kontrastmittelgestützten Verfahren derselben Region ist jedoch durch die Ausschlüsse untersagt.
Ziffer 5021 in der neuen GOÄ
Die ergänzende Ebene ab der dritten Aufnahmeebene bei zweiebenigen Aufnahmen von Hand, Fuß, Fingern oder Zehen wird zur neuen Nummer 13215 — einem Zuschlag zur zweiebenigen Grundleistung — mit einem Festpreis von 12,54 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,39 €). 13215 ist unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Ebenen nur einmal berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5021
Was hat nicht gestimmt?