GOÄ 5021: Ergänzende Röntgen-Ebene korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5021
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe - ergänzende Ebene(n)
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,39 € 1,8x
Höchstsatz 11,66 € 2,5x
Ausschlüsse

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020* und 5021* nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5021

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

Die GOÄ-Ziffer 5021 beschreibt die Anfertigung einer ergänzenden Röntgenaufnahme (weitere Ebene) für spezifische Skelettabschnitte der Extremitäten. Zu diesen Abschnitten gehören das Handgelenk, die Mittelhand, alle Finger einer Hand, das Sprunggelenk, die Fußwurzel, der Mittelfuß sowie die Kniescheibe.

Diese Leistung kommt dann zum Tragen, wenn die standardmäßigen zwei Ebenen für eine sichere Diagnose nicht ausreichen. Die Ziffer stellt sicher, dass der zusätzliche apparative und zeitliche Aufwand für eine Spezialprojektion adäquat honoriert wird.

GOÄ 5021 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen

In der orthopädischen und unfallchirurgischen Diagnostik ist die präzise Darstellung von Knochenstrukturen essenziell. Häufig zeigen Standardaufnahmen in zwei Ebenen feine Fissuren, Okklusionsfrakturen oder Gelenkinstabilitäten nicht ausreichend deutlich.

Typische Indikationen für eine ergänzende Ebene nach GOÄ 5021 sind der Verdacht auf eine Kahnbeinfraktur an der Hand oder komplexe Luxationsfrakturen im Bereich der Fußwurzel. Auch bei der Beurteilung von degenerativen Veränderungen oder freien Gelenkkörpern im oberen Sprunggelenk liefert eine Zusatzprojektion entscheidende diagnostische Mehrwerte.

Tipp: Bei einer geteilten Aufnahme, beispielsweise des Sprunggelenkes oder des Kniegelenkes zur Beurteilung der Kniescheibe, kann die GOÄ 5021 als ergänzende Ebene herangezogen werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5021

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Kahnbeinfraktur (Scaphoidfraktur)

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz auf die ausgestreckte Hand mit starken Schmerzen im Bereich der Tabatière vor. Es erfolgt zunächst eine Röntgenuntersuchung des Handgelenks in zwei Ebenen nach GOÄ 5020. Zur sicheren Beurteilung des Kahnbeins wird zusätzlich eine spezielle Stecher-Aufnahme als ergänzende Ebene angefertigt.

Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus GOÄ 5020 für die ersten beiden Ebenen und der GOÄ 5021 für die medizinisch notwendige Spezialaufnahme des Kahnbeins.

Fallbeispiel 2: Komplexe Sprunggelenksverletzung

Nach einem Supinationstrauma besteht der Verdacht auf eine knöcherne Verletzung des Außenknöchels sowie eine Syndesmosenbeteiligung. Neben den Standardaufnahmen des Sprunggelenks in zwei Richtungen wird eine zusätzliche gehaltene Aufnahme zur Stabilitätsprüfung durchgeführt.

Die gehaltene Aufnahme stellt eine ergänzende Ebene dar und rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 5021 neben der GOÄ 5020. Die medizinische Begründung für die Stabilitätsprüfung wird detailliert dokumentiert.

Fallbeispiel 3: Patellaluxation und retropatellarer Knorpelschaden

Bei einem Patienten mit rezidivierender Patellaluxation soll die Stellung der Kniescheibe im Gleitlager beurteilt werden. Neben den Standardaufnahmen des Kniegelenks wird eine axiale Patella-Defilee-Aufnahme in verschiedenen Beugegraden angefertigt.

Die axiale Sonderprojektion der Kniescheibe wird als ergänzende Ebene nach GOÄ 5021 abgerechnet. Da die Kniescheibe explizit im Leistungstext genannt ist, ist diese Spezialprojektion vollumfänglich berechtigungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5021: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Mehrfachabrechnung der Ziffer bei der Untersuchung benachbarter Skeletteile. Werden beispielsweise das Handgelenk und die Mittelhand auf einer einzigen Röntgenaufnahme gemeinsam abgebildet, darf die GOÄ 5021 nur einmalig berechnet werden.

Zudem müssen die strikten Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 5021 darf nicht neben den Ziffern 5035 (Röntgen Hand/Fuß ganz), 5110 (Arthrographie) oder 5111 (Zusatzleistung Arthrographie) angesetzt werden. Ein Verstoß führt regelmäßig zur Rechnungskürzung durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen verstärkt, ob die ergänzende Ebene tatsächlich medizinisch indiziert war oder ob es sich um eine reine Routineaufnahme handelte. Eine fehlende oder unzureichende Begründung in der Akte gefährdet den Erstattungsanspruch.

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Dokumentation der GOÄ 5021: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die Fragestellung sowie die konkrete Einstellungs- und Projektionsart der ergänzenden Ebene festgehalten werden.

Auch der radiologische Befund der Zusatzaufnahme muss sich explizit im Befundbericht widerspiegeln. Es reicht nicht aus, lediglich das Vorhandensein einer dritten Aufnahme zu erwähnen; die daraus gewonnenen diagnostischen Erkenntnisse müssen klar formuliert sein.

Dokumentationsbeispiel: Röntgen Handgelenk links in 2 Ebenen (GOÄ 5020) bei V. a. Scaphoidfraktur. Ergänzende Stecher-Aufnahme (GOÄ 5021) zur isolierten Darstellung des Kahnbeins. Befund: Kein Nachweis einer Frakturlinie in allen drei Projektionen.

GOÄ 5021: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ 5021 liegt beim 1,8-fachen Satz (8,39 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Satz (11,66 €) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung.

Gründe für eine Steigerung können ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei starken Schmerzen oder Tremor) oder schwierige Lagerungsbedingungen bei erheblichen Kontrakturen sein. Auch die Notwendigkeit besonderer Schutzmaßnahmen kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste und häufigste Kombination ist die Abrechnung der GOÄ 5021 neben der Basisziffer GOÄ 5020. Diese Kombination bildet den klinischen Standard ab, wenn nach den ersten zwei Ebenen eine weitere Detailaufnahme erforderlich wird.

Zudem kann die Ziffer mit klinischen Untersuchungsleistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 5 kombiniert werden, sofern diese Leistungen am selben Behandlungstag erbracht wurden. Eine zeitgleiche Abrechnung mit kontrastmittelgestützten Verfahren derselben Region ist jedoch durch die Ausschlüsse untersagt.

Ziffer 5021 in der neuen GOÄ

Die ergänzende Ebene ab der dritten Aufnahmeebene bei zweiebenigen Aufnahmen von Hand, Fuß, Fingern oder Zehen wird zur neuen Nummer 13215 — einem Zuschlag zur zweiebenigen Grundleistung — mit einem Festpreis von 12,54 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,39 €). 13215 ist unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Ebenen nur einmal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5021

Die GOÄ-Ziffer 5021 wird für eine medizinisch notwendige, ergänzende Röntgenaufnahme (weitere Ebene) bestimmter Skeletteile wie Handgelenk, Sprunggelenk oder Kniescheibe berechnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn die Standardaufnahmen in zwei Ebenen für eine sichere Diagnose unzureichend sind. Typische Beispiele sind Spezialprojektionen wie die Stecher-Aufnahme.
Ja, die GOÄ-Ziffer 5021 ist regulär neben der GOÄ-Ziffer 5020 abrechenbar. Die GOÄ 5020 deckt dabei die ersten beiden Standard-Ebenen ab, während die GOÄ 5021 die zusätzliche, ergänzende Ebene honoriert. Beide Leistungen müssen für dieselbe anatomische Region erbracht und entsprechend dokumentiert werden.
Die GOÄ-Ziffer 5021 darf nicht zeitgleich mit den Ziffern 5035, 5110 und 5111 abgerechnet werden. Ein Ausschluss besteht somit bei vollständigen Röntgenaufnahmen von Hand oder Fuß sowie bei arthrographischen Untersuchungen derselben Region. Eine Missachtung dieser Ausschlüsse führt in der Regel zur sofortigen Rechnungskürzung.
Die GOÄ-Ziffer 5021 darf pro aufgenommenem Skeletteil grundsätzlich nur einmal berechnet werden, selbst wenn mehrere der genannten Knochen auf einer Aufnahme abgebildet sind. Werden jedoch verschiedene anatomische Regionen separat untersucht, ist eine mehrfache Berechnung mit entsprechender Begründung möglich.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus erfordert eine patientenbezogene Begründung, die einen außergewöhnlichen Aufwand belegt. Typische Begründungen sind erhebliche Kontrakturen, starke Schmerzen des Patienten oder mangelnde Kooperationsfähigkeit, die die Lagerung erschweren. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand durch notwendige Schutzmaßnahmen kann herangezogen werden.
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