Die Abrechnung von Röntgenleistungen nach GOÄ 5030 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Beitrag erläutert Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5030
Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030* und 5031* nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5030 beschreibt die radiologische Untersuchung bestimmter Skelettteile in jeweils zwei Ebenen. Zu den genannten Skelettteilen gehören unter anderem der Oberarm, Unterarm, das Ellenbogengelenk, der Oberschenkel, Unterschenkel, das Kniegelenk, die ganze Hand oder der ganze Fuß sowie die Gelenke der Schulter, das Schlüsselbein, Beckenteilaufnahmen, das Kreuzbein oder das Hüftgelenk.
Die Leistung umfasst die vollständige Durchführung der radiologischen Diagnostik. Hierzu gehören die Positionierung des Patienten, die Anfertigung der Aufnahmen in zwei senkrecht zueinander stehenden Ebenen sowie die anschließende Auswertung und schriftliche Befundung durch den Arzt.
GOÄ 5030 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Anwendung der GOÄ 5030 ist im klinischen Alltag weit verbreitet, insbesondere in der Orthopädie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin. Typische Indikationen für die Anfertigung von Röntgenaufnahmen in zwei Ebenen sind der Verdacht auf Frakturen, Luxationen, degenerative Gelenkerkrankungen oder entzündliche Prozesse.
Die Wahl von zwei Ebenen (meist anterior-posterior und lateral) ist medizinisch notwendig, um eine räumliche Zuordnung von knöchernen Veränderungen zu ermöglichen. Eine einzelne Ebene reicht in der Regel nicht aus, um Dislokationen oder feine Haarrisse sicher auszuschließen.
Wichtig ist die genaue Abgrenzung zu anderen Röntgenziffern. Handelt es sich beispielsweise um Aufnahmen von Fingern oder Zehen, greifen andere Ziffern der GOÄ, da die Ziffer 5030 explizit die ganze Hand oder den ganzen Fuß fordert.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5030
Fallbeispiel 1: Verdacht auf distale Radiusfraktur
Ein Patient stellt sich nach einem Sturz auf das Handgelenk mit starken Schmerzen und Schwellung im Bereich des Unterarms vor. Zur Diagnostik erfolgt eine Röntgenaufnahme des Unterarms in zwei Ebenen (a.-p. und lateral).
Die Indikation ist durch das Trauma und den klinischen Befund gegeben. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 5030 für den Unterarm in zwei Ebenen.
Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Gonarthrose
Eine Patientin klagt über chronische Belastungsschmerzen im Kniegelenk. Es werden Röntgenaufnahmen des Kniegelenks im Stehen in zwei Ebenen angefertigt, um den Gelenkspalt und osteophytäre Anbauten zu beurteilen.
Die chronischen Beschwerden rechtfertigen die radiologische Diagnostik. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5030 (Kniegelenk in zwei Ebenen) zum Regelsatz.
Fallbeispiel 3: Komplexe Fußverletzung mit Zusatzprojektion
Nach einem Supinationstrauma besteht der Verdacht auf eine Fraktur im Bereich des Fußskeletts. Es werden Aufnahmen des gesamten Fußes in zwei Ebenen angefertigt, ergänzt durch eine schräge Zusatzaufnahme zur besseren Beurteilung der Fußwurzelknochen.
In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5030 für die ersten beiden Ebenen. Die zusätzliche Spezialprojektion wird regelkonform mit der GOÄ-Ziffer 5031 kombiniert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5030: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung der Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ-Ziffer 5030 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 5035 (Röntgen von Teilen der Hand oder des Fußes), 5110 oder 5111 (Spezialaufnahmen) berechnet werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die unzulässige Mehrfachberechnung. Werden beispielsweise Unterarm und Ellenbogengelenk auf einer einzigen gemeinsamen Röntgenplatte abgebildet, darf die Ziffer 5030 nur einmalig berechnet werden, selbst wenn zwei anatomische Strukturen sichtbar sind.
Achtung: Die getrennte Abrechnung von zwei nahegelegenen Skelettteilen setzt voraus, dass diese auf separaten Aufnahmen mit eigenständiger medizinischer Fragestellung und Zentrierung abgebildet wurden. Eine künstliche Aufsplittung zur Honoraroptimierung führt bei Prüfungen regelmäßig zur Kürzung.
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Dokumentation der GOÄ 5030: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, die genaue Lokalisation und die Anzahl der angefertigten Ebenen präzise festgehalten werden.
Zudem muss der schriftliche radiologische Befundbericht die Beurteilung aller dargestellten Strukturen enthalten. Das bloße Vorhandensein der Bilddateien im PACS-System reicht für eine erfolgreiche Abrechnungsprüfung oft nicht aus.
Dokumentation: Röntgen Kniegelenk links in 2 Ebenen (a.-p. und lateral) bei V. a. Meniskusläsion. Befund: Kein Nachweis einer knöchernen Verletzung, altersentsprechender Gelenkspalt, keine freien Gelenkkörper.
GOÄ 5030: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 5030 liegt beim 1,8-fachen Satz (37,77 €). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 2,5 (52,46 €) ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung.
Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind erhebliche Lagerungsschwierigkeiten bei stark schmerzgeplagten Patienten, mangelnde Kooperationsfähigkeit (z. B. bei Demenz oder Kleinkindern) oder extreme Adipositas, die eine Anpassung der Belichtungsdaten und zusätzliche Kontrollen erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 5030 mit der Ziffer 5031 kombiniert. Diese Ziffer deckt jede weitere Aufnahme desselben Skelettteils ab, die über die ersten zwei Ebenen hinausgeht. Auch die Kombination mit klinischen Untersuchungsziffern (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 5) am selben Behandlungstag ist zulässig und üblich.
Tipp: Bei der Kombination von GOÄ 5030 und GOÄ 5031 ist darauf zu achten, dass die medizinische Notwendigkeit der dritten Ebene klar aus der Dokumentation hervorgeht.
Ziffer 5030 in der neuen GOÄ
Die zweiebenige Röntgenaufnahme einer großen Extremitätenregion (Schulter, Knie, Hüfte u. a.) wird zur neuen Nummer 13216 mit einem Festpreis von 34,69 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 37,76 €). Werden mehrere der erfassten Skelettteile mittels einer einzigen Röntgenaufnahme abgebildet, ist 13216 nur einmal berechnungsfähig, nicht je aufgenommenem Körperteil. Für eine ergänzende Ebene ab der dritten Aufnahmeebene gilt eine eigene Zuschlagsziffer, die über Nr. 5031 abgebildet wird.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5030
Was hat nicht gestimmt?