GOÄ 5110: Ganzaufnahmen richtig abrechnen – Praxis-Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5110
Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 52,45 € 1,8x
Höchstsatz 72,85 € 2,5x

Die korrekte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5110 für Ganzaufnahmen birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Ausschlüsse, Kombinationen und Begründungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5110

Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität

Die GOÄ-Ziffer 5110 ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt die radiologische Diagnostik mittels Ganzaufnahmen ab. Diese Leistung umfasst die vollständige Darstellung entweder der gesamten Wirbelsäule oder einer kompletten Extremität auf einem einzigen Bildträger oder mittels digitaler Zusammensetzung (Stitching).

Die Ziffer ist mit 500 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 29,14 € entspricht. Im radiologischen Praxisalltag wird meist der Regelhöchstsatz von 1,8 (52,45 €) oder bei begründetem Mehraufwand der Höchstsatz von 2,5 (72,85 €) angewendet.

GOÄ 5110 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Indikation für eine Ganzaufnahme nach GOÄ 5110 ergibt sich primär aus orthopädischen und unfallchirurgischen Fragestellungen. Typische Einsatzbereiche sind die präoperative Planung von Endoprothesen, die postoperative Verlaufskontrolle sowie die Diagnostik von Achsfehlstellungen wie Genu valgum oder Genu varum.

Auch bei der Abklärung von Beinlängendifferenzen oder komplexen Wirbelsäulendeformitäten wie einer ausgeprägten Skoliose ist die Ganzaufnahme das diagnostische Mittel der Wahl. Wichtig ist hierbei, dass die gesamte anatomische Struktur lückenlos abgebildet wird, um eine exakte Vermessung der mechanischen Achsen zu ermöglichen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Ganzaufnahme einer Extremität tatsächlich alle Gelenke der betroffenen Gliedmaße vollständig auf dem Bild sichtbar sind. Fehlen relevante Abschnitte, droht bei einer Prüfung die Herabstufung der Leistung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5110

Fallbeispiel 1: Diagnostik einer jugendlichen Skoliose

Eine 14-jährige Patientin stellt sich mit dem Verdacht auf eine progrediente Skoliose vor. Zur Beurteilung der Krümmungswinkel nach Cobb wird eine Ganzaufnahme der Wirbelsäule im Stehen angefertigt. Da die gesamte Wirbelsäule abgebildet wird, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 5110 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Präoperative Planung einer Knie-TEP

Bei einem Patienten mit schwerer Gonarthrose soll eine Knie-Totalendoprothese implantiert werden. Zur Bestimmung der Traglinie wird eine Ganzbeinstandaufnahme (Ganzaufnahme der unteren Extremität) durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 5110, da die gesamte Extremität vom Hüft- bis zum Sprunggelenk dargestellt ist.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Untersuchung von Wirbelsäule und Bein

Ein Patient präsentiert sich mit einem ausgeprägten Beckenschiefstand. Zur differenzialdiagnostischen Abklärung werden in einer Sitzung sowohl eine Ganzaufnahme der Wirbelsäule als auch eine Ganzaufnahme der betroffenen unteren Extremität durchgeführt. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 5110 zweimal berechnungsfähig, da zwei unterschiedliche anatomische Zielstrukturen vorliegen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5110: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilaufnahmen und Ganzaufnahmen. Die GOÄ schließt das Nebeneinander von Ziffer 5110 und den Ziffern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030, 5031 sowie 5035 am selben Tag explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese Ausschlussziffern missachtet werden.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unvollständige Abbildung einer Extremität. Wird beispielsweise nur der Oberschenkel und das Kniegelenk dargestellt, ohne das obere Sprunggelenk einzubeziehen, darf nicht die GOÄ 5110 abgerechnet werden. In solchen Fällen muss zwingend auf die Ziffer 5030 (Teilaufnahme) ausgewichen werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 5100, 5105 und 5110 ist zwar möglich, bedarf jedoch einer besonderen medizinischen Begründung auf der Liquidation. Ohne diese Begründung wird die Erstattung der Detailaufnahmen regelmäßig verweigert.

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Dokumentation der GOÄ 5110: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Ganzaufnahme klar hervorgehen. Insbesondere bei der Kombination mit Detailaufnahmen einzelner Abschnitte müssen die spezifischen Fragestellungen für jede einzelne Aufnahme dokumentiert sein.

Der radiologische Befundbericht sollte die vollständige Darstellung der Zielstruktur explizit erwähnen und die vorgenommenen Messungen (z. B. Achsabweichungen in Grad oder Beinlängendifferenzen in Millimetern) detailliert auflisten. Dies belegt den medizinischen Nutzen der Ganzaufnahme gegenüber einer einfachen Teilaufnahme.

Dokumentation: "Ganzbeinstandaufnahme rechts unter Belastung zur Bestimmung der mechanischen Achse bei ausgeprägter Varusgonarthrose. Vollständige Abbildung von Hüft-, Knie- und Sprunggelenk. Messung der Mikulicz-Linie ergibt eine Abweichung von 12 mm nach medial."

GOÄ 5110: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 1,8 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein erheblicher Mehraufwand bei der Lagerung des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägten Kontrakturen, starken Schmerzen oder mangelnder Kooperationsfähigkeit (z. B. bei Demenz oder Kleinkindern).

Auch technische Erschwernisse, wie die Notwendigkeit aufwendiger digitaler Bildzusammensetzungen bei extremen Körpermaßen, können eine Überschreitung des Regelsatzes rechtfertigen. Die Begründung muss stets patientenbezogen und für den Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 5110 mit der Ziffer 5111 kombiniert, welche für ergänzende Ebenen zur Ganzaufnahme herangezogen wird. Die Ziffer 5111 ist je Sitzung maximal zweimal berechnungsfähig. Zudem können bei entsprechender Indikation und Begründung Detailaufnahmen nach den Ziffern 5100 oder 5105 hinzutreten, um spezifische Gelenkabschnitte genauer zu beurteilen.

Ziffer 5110 in der neuen GOÄ

Die Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität läuft in der neuen GOÄ unter Nummer 13230 — „Röntgenganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität, ggf. in mehreren Ebenen" — zum festen Satz von 48,07 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 52,45 €; leichter Preisrückgang). Die Abrechnungsbestimmung stellt klar: Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Ebenen nur einmal berechnungsfähig. Für ergänzende Ebenen ab der dritten Ebene oder Spezialprojektionen steht der Zuschlag Nummer 13253 zur Verfügung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5110

Die GOÄ-Ziffer 5110 wird für eine Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität berechnet. Typische Indikationen sind die Beurteilung von Achsfehlstellungen oder Beinlängendifferenzen. Die vollständige Abbildung der jeweiligen anatomischen Struktur ist zwingende Voraussetzung.
Ja, die GOÄ-Ziffer 5110 kann in einer Sitzung maximal zweimal berechnet werden, wenn sowohl eine Ganzaufnahme der Wirbelsäule als auch einer Extremität medizinisch indiziert ist. Eine reine Wiederholung derselben Aufnahme am selben Tag ist hingegen nicht ohne Weiteres mehrfach berechenbar.
Die GOÄ-Ziffer 5110 setzt eine vollständige Abbildung der gesamten Extremität voraus. Wird eine Extremität nur unvollständig oder in Teilen abgebildet, muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 5030 herangezogen werden. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern für dieselbe Extremität ist ausgeschlossen.
Neben der GOÄ-Ziffer 5110 sind die Ziffern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030, 5031 und 5035 am selben Behandlungstag ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse verhindern eine unzulässige Doppelabrechnung von Teil- und Ganzaufnahmen derselben Region.
Eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 5100, 5105 und 5110 erfordert laut den ergänzenden Bestimmungen eine besondere medizinische Begründung auf der Rechnung. Der Arzt muss detailliert darlegen, warum zusätzlich zur Ganzaufnahme eine Detailaufnahme einzelner Abschnitte klinisch notwendig war.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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