GOÄ 5106: Ergänzende Ebene richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5106
ergänzende Ebene(n)
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 18,88 € 1,8x
Höchstsatz 26,23 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung ergänzender Röntgen-Ebenen nach GOÄ 5106 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Honorarverluste und Beanstandungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5106

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 5106 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) wie folgt:

GOÄ-Ziffer 5106: Ergänzende Ebene(n) - 180 Punkte

Diese Leistung deckt die Anfertigung von zusätzlichen Röntgenaufnahmen ab, die über die standardmäßigen zwei Ebenen hinausgehen. Sie kommt typischerweise bei der radiologischen Diagnostik der Brustwirbelsäule (BWS) oder der Lendenwirbelsäule (LWS) zum Einsatz, wenn eine präzisere Beurteilung anatomischer Strukturen erforderlich ist.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Kapitels O darf diese Ziffer unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der ergänzenden Ebenen pro Untersuchungsgang nur einmal berechnet werden. Dies bedeutet, dass auch bei der Anfertigung einer dritten und vierten Ebene die Ziffer 5106 nur ein einziges Mal anfällt.

GOÄ 5106 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen

In der orthopädischen und radiologischen Praxis ist die Standarddiagnostik der Wirbelsäule meist mit zwei Ebenen (anterior-posterior und lateral) abgeschlossen. Bestimmte Fragestellungen erfordern jedoch eine erweiterte Diagnostik durch Schrägaufnahmen oder Spezialprojektionen.

Typische Indikationen für eine ergänzende Ebene sind der Verdacht auf eine Spondylolyse (Unterbrechung der Interartikularportion) oder die detaillierte Beurteilung der Neuroforamina. Auch bei unklaren Frakturzeichen oder zur präzisen Lagekontrolle von Osteosynthesematerial ist eine dritte Ebene medizinisch indiziert.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die medizinische Notwendigkeit für die ergänzende Ebene stets klar aus der Zuweisung oder der eigenen Indikationsstellung hervorgeht, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Basisleistung nach GOÄ 5105, welche die ersten beiden Ebenen abdeckt. Die GOÄ 5106 kann niemals isoliert, sondern immer nur als Zuschlagsleistung zur entsprechenden Grundleistung abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5106

Fallbeispiel 1: Ausschluss einer Spondylolyse an der LWS

Ein Patient stellt sich mit chronischen, belastungsabhängigen Kreuzschmerzen vor. Zum Ausschluss einer Spondylolyse werden neben den Standardaufnahmen der LWS in zwei Ebenen (GOÄ 5105) zusätzlich zwei Schrägaufnahmen angefertigt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 5105 für die beiden Standardebenen. Für die beiden Schrägaufnahmen (3. und 4. Ebene) wird die GOÄ 5106 einmalig hinzugesetzt, da die Anzahl der ergänzenden Ebenen die Abrechnungshäufigkeit nicht erhöht.

Fallbeispiel 2: Frakturdiagnostik an der Brustwirbelsäule

Nach einem Sturz besteht der Verdacht auf eine Deckplattenfraktur im Bereich der mittleren BWS. Die Standardaufnahmen zeigen ein unklares Bild, weshalb eine gezielte Zusatzaufnahme in einer ergänzenden Ebene durchgeführt wird.

Hier wird die GOÄ 5105 für die BWS-Aufnahme in zwei Ebenen berechnet. Die zusätzliche Spezialprojektion zur exakten Frakturbeurteilung wird über die GOÄ 5106 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Untersuchung von BWS und LWS

Bei einem Patienten mit einer ausgeprägten Osteoporose sollen sowohl die BWS als auch die LWS radiologisch untersucht werden. Für beide Abschnitte ist jeweils eine ergänzende dritte Ebene zur Beurteilung von Sinterungen notwendig.

In diesem Fall kann die GOÄ 5105 zweimal (einmal für BWS, einmal für LWS) abgerechnet werden. Entsprechend ist auch die GOÄ 5106 zweimal ansetzbar, da es sich um zwei getrennte anatomische Regionen handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5106: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der GOÄ 5106 innerhalb desselben Untersuchungsgangs für dieselbe Region. Wenn für die LWS eine dritte und vierte Ebene angefertigt werden, versuchen manche Praxen, die Ziffer 5106 zweifach anzusetzen. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Privatversicherungen, da die Leistungsbeschreibung dies explizit ausschließt.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss von Nebeneinanderberechnungen. Die GOÄ-Ziffer 5035 (Durchleuchtung als selbstständige Leistung) darf nicht neben der GOÄ 5106 abgerechnet werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen verstärkt, ob die Dokumentation die medizinische Notwendigkeit einer dritten Ebene stützt. Eine reine Routineanfertigung ohne spezifische Fragestellung wird oft nicht erstattet.

Zudem darf die GOÄ 5106 nicht berechnet werden, wenn die ergänzende Ebene lediglich der technischen Optimierung einer misslungenen Erstaufnahme dient. Wiederholungsaufnahmen aufgrund von Bewegungsartefakten sind mit der Grundgebühr abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 5106: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die spezifische Indikation für die ergänzende Ebene klar formuliert sein.

Es reicht nicht aus, lediglich das Vorhandensein einer dritten Ebene zu erwähnen. Der Befundbericht muss explizit auf die Fragestellung eingehen, die durch die zusätzliche Projektion beantwortet werden sollte (z. B. Beurteilung der Wirbelbogengelenke).

Dokumentationsbeispiel:
Röntgen LWS in 2 Ebenen bei V. a. Spondylolisthesis. Ergänzende Schrägaufnahme (3. Ebene) zur Beurteilung der Interartikularportion beidseits. Befund: Keine Kontinuitätsunterbrechung der Pars interarticularis nachweisbar.

Zudem sollten die technischen Parameter und die genaue Bezeichnung der Projektion (z. B. "Schrägaufnahme links") im Röntgenbuch bzw. in der digitalen Bilddokumentation unveränderlich hinterlegt sein.

GOÄ 5106: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 5106 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 1,8-fach gesteigert werden. Ein Schwellenwert von 2,5-fach oder höher erfordert jedoch eine individuelle und patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.

Typische Begründungen für eine Steigerung sind erhebliche Lagerungsschwierigkeiten des Patienten, beispielsweise durch starke Schmerzzustände, ausgeprägte Adipositas oder Kontrakturen. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, die den zeitlichen Aufwand der Einstelltechnik deutlich erhöht, rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5106 wird fast ausschließlich in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5105 (Röntgen der BWS oder LWS in zwei Ebenen) abgerechnet. Eine isolierte Abrechnung ohne die entsprechende Grundleistung ist medizinisch und formal nicht plausibel.

Darüber hinaus kann die Ziffer mit neurologischen oder orthopädischen Untersuchungsziffern (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 5) kombiniert werden, sofern diese in derselben Sitzung stattfinden. Wichtig bleibt, dass die Ausschlussziffer 5035 in keinem Fall am selben Behandlungstag für dieselbe Region kombiniert wird.

Ziffer 5106 in der neuen GOÄ

Die ergänzenden Ebenen zur BWS- oder LWS-Aufnahme werden in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13253 abgedeckt — „Zuschlag … für ergänzende Ebene(n) ab der dritten Ebene oder für Spezialprojektion(en)" — zum festen Satz von 25,08 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 18,88 €). Wer bisher bei gleichzeitiger BWS- und LWS-Aufnahme je einmal die Ergänzungsziffer ansetzt, muss künftig anders rechnen: Der Zuschlag Nummer 13253 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele ergänzende Ebenen insgesamt angefertigt wurden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5106

Die GOÄ-Ziffer 5106 wird für ergänzende Röntgenaufnahmen ab der dritten Ebene berechnet, typischerweise bei Untersuchungen der Brust- oder Lendenwirbelsäule. Sie setzt eine medizinische Notwendigkeit für zusätzliche Projektionen voraus.
Die Ziffer 5106 ist unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten ergänzenden Ebenen pro Wirbelsäulenabschnitt nur einmal berechnungsfähig. Werden BWS und LWS untersucht, kann sie maximal zweimal angesetzt werden.
Die selbstständige Durchleuchtung nach GOÄ-Ziffer 5035 darf nicht neben der GOÄ 5106 abgerechnet werden. Zudem ist die Ziffer nicht für standardmäßige Zwei-Ebenen-Aufnahmen anwendbar.
Ja, die Ziffer kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen sind extreme Schmerzzustände oder erschwerte Lagerung des Patienten.
Nein, die GOÄ 5106 bezieht sich primär auf ergänzende Ebenen bei Wirbelsäulenaufnahmen (BWS/LWS) im Kontext der GOÄ 5105. Für Extremitäten gelten andere spezifische Ziffern des Kapitels O.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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