GOÄ 5105: Wirbelsäule in 2 Ebenen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5105
Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 41,96 € 1,8x
Höchstsatz 58,27 € 2,5x
Ausschlüsse

Wie wird die GOÄ-Ziffer 5105 für Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule rechtssicher abgerechnet? Unser Leitfaden zeigt Fallbeispiele, Ausschlüsse und Tipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5105

Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 5105 umfasst die radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) oder der Lendenwirbelsäule (LWS) in zwei Ebenen. In der radiologischen Praxis handelt es sich hierbei standardmäßig um eine Aufnahme im anterior-posteriores (a.-p.) sowie im lateralen Strahlengang. Diese Projektionen sind essenziell, um knöcherne Strukturen, Wirbelkörperhöhen und den Intervertebralraum präzise zu beurteilen.

Der Zusatz „je Teil“ im Leistungstext ist von besonderer Bedeutung für die Abrechnung. Er stellt klar, dass die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule als eigenständige anatomische Abschnitte (Teile) gewertet werden. Erfolgt die Untersuchung für beide Abschnitte, ist die Ziffer entsprechend mehrfach berechnungsfähig.

GOÄ 5105 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Durchführung von Röntgenaufnahmen nach GOÄ-Ziffer 5105 ergibt sich häufig bei chronischen oder akuten Rückenschmerzen (Dorsalgie oder Lumbalgie). Auch der Verdacht auf degenerative Veränderungen wie Spondylose, Osteochondrose oder Facettenarthrose rechtfertigt diese Untersuchung. Ein weiterer wichtiger Einsatzbereich ist der Ausschluss oder Nachweis von Wirbelkörperfrakturen nach einem Trauma oder bei bekannter Osteoporose.

Abzugrenzen ist diese Leistung von der Ganzaufnahme der Wirbelsäule nach GOÄ-Ziffer 5110. Während die Ziffer 5105 gezielte Teilabschnitte in zwei Ebenen bewertet, dient die Ganzaufnahme der Beurteilung der gesamten Achsenverhältnisse. Für eine präzise lokale Diagnostik ist die segmentale Betrachtung mittels Ziffer 5105 jedoch meist der klinische Standard.

Tipp: Wenn neben den zwei Standardebenen zusätzliche Spezialaufnahmen (z. B. Schrägaufnahmen) erforderlich sind, kann für diese ergänzenden Ebenen die GOÄ-Ziffer 5106 zusätzlich herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5105

Fallbeispiel 1: Isolierter tiefer Rückenschmerz

Ein Patient stellt sich mit anhaltenden, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule vor. Zur Abklärung einer lumbalen Osteochondrose erfolgt die Anfertigung von Röntgenaufnahmen der LWS in zwei Ebenen (a.-p. und lateral). In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 5105 einfach mit dem Regelsatz (1,8-fach) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Kombiniertes Wirbelsäulentrauma

Nach einem Sturz klagt eine Patientin über Schmerzen sowohl im Bereich der Brust- als auch der Lendenwirbelsäule. Es werden Aufnahmen der BWS in zwei Ebenen sowie der LWS in zwei Ebenen angefertigt. Da es sich um zwei unterschiedliche anatomische Teile handelt, ist die GOÄ-Ziffer 5105 zweimal ansetzbar.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Spondylolyse mit Zusatzaufnahmen

Bei einem jungen Sportler besteht der Verdacht auf eine Spondylolyse der LWS. Neben den Standardaufnahmen in zwei Ebenen (GOÄ 5105) werden zwei zusätzliche Schrägaufnahmen zur Beurteilung der Interartikularportion angefertigt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5105 kombiniert mit der GOÄ-Ziffer 5106, welche für die zwei ergänzenden Ebenen ebenfalls zweimal angesetzt werden darf.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5105: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ-Ziffer 5035 (Durchleuchtung) und der Ziffer 5105. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ ist die Ziffer 5035 neben radiologischen Organ- oder Skelettaufnahmen desselben Körperabschnitts ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen in diesen Fällen konsequent.

Ein weiteres Missverständnis betrifft die Abgrenzung zur Ganzaufnahme. Wird die gesamte Wirbelsäule auf einer einzigen Großfläche dargestellt, darf nicht die Ziffer 5105 mehrfach, sondern es muss die GOÄ-Ziffer 5110 abgerechnet werden. Die mehrfache Abrechnung der Ziffer 5105 setzt zwingend voraus, dass separate, gezielte Aufnahmen der jeweiligen Teilabschnitte vorliegen.

Achtung: Es ist darauf zu achten, dass bei der zweifachen Abrechnung der Ziffer 5105 (für BWS und LWS) die medizinische Notwendigkeit für beide Abschnitte klar aus der Indikationsstellung und der Dokumentation hervorgeht.

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Dokumentation der GOÄ 5105: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, die genaue anatomische Region (z. B. "LWS") sowie die Anzahl und Richtung der Projektionen dokumentiert sein. Auch der schriftliche radiologische Befundbericht ist integraler Bestandteil der Leistung und muss archiviert werden.

Bei der Abrechnung für mehrere Abschnitte (BWS und LWS) müssen im Befundbericht auch für beide Teile separate Befundbeschreibungen vorliegen. Eine pauschale Formulierung ohne Differenzierung der Abschnitte gefährdet den doppelten Honoraranspruch.

Dokumentation: Röntgen LWS in 2 Ebenen (a.-p. und lat.) bei V. a. lumbale Spondylose. Befund: Mäßige Höhenminderung des Intervertebralraums L4/5, ventrale Spondylophyten. Keine frische Fraktur.

GOÄ 5105: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ-Ziffer 5105 liegt beim 1,8-fachen Gebührensatz. Eine Erhöhung des Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine extreme Adipositas des Patienten, die die Bildqualität erschwert, oder starke Schmerzzustände, die eine erschwerte Lagerung des Patienten erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer 5105 mit der GOÄ-Ziffer 5106 für ergänzende Ebenen kombiniert. Auch die Kombination mit neurologischen oder orthopädischen Untersuchungsziffern (z. B. GOÄ-Ziffer 800 oder 30) am selben Tag ist üblich und zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht wurden. Ein zeitgleicher Ansatz mit der Ziffer 5035 ist jedoch strikt zu vermeiden.

Ziffer 5105 in der neuen GOÄ

Die Röntgenaufnahme der Brust- oder Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen findet sich in der neuen GOÄ unter Nummer 13228 — „Röntgenaufnahmen der Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen" — zum festen Satz von 42,36 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 41,96 €). Die Lokalisation bleibt maßgeblich für die Anzahl der Ansätze: Werden BWS und LWS getrennt aufgenommen, ist die Leistung je Lokalisation berechnungsfähig. Funktionsaufnahmen, die früher als ergänzende Ebene nach Nr. 5106 abgerechnet wurden, sind in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13253 abzubilden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5105

Ja, die GOÄ-Ziffer 5105 kann am selben Tag mehrfach abgerechnet werden, wenn unterschiedliche Abschnitte wie die Brust- und die Lendenwirbelsäule untersucht werden. In diesem Fall ist die Ziffer für jeden Teilabschnitt jeweils einmal ansetzbar.
Neben der GOÄ-Ziffer 5105 darf die Ziffer 5035 für eine Durchleuchtung desselben Körperabschnitts nicht berechnet werden. Zudem ist die Ziffer 5105 nicht neben der Ganzaufnahme der Wirbelsäule nach Ziffer 5110 ansetzbar, wenn es sich um dieselbe Untersuchung handelt.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus ist bei erschwerten Bedingungen wie starker Adipositas oder ausgeprägten Schmerzzuständen des Patienten zulässig. Auch erhebliche Lagerungsschwierigkeiten bei immobilisierten Patienten rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor bis zum 2,5-fachen Satz.
Für jede über die zwei Standardebenen hinausgehende, medizinisch notwendige Aufnahme kann die GOÄ-Ziffer 5106 für ergänzende Ebenen abgerechnet werden. Diese ist je zusätzlicher Ebene ansetzbar und ergänzt die Basisziffer 5105.
Der Zusatz bedeutet, dass die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule als getrennte anatomische Einheiten gewertet werden. Werden beide Abschnitte in jeweils zwei Ebenen geröntgt, kann die Ziffer 5105 folglich zweimal in Rechnung gestellt werden.
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