GOÄ 5031: Ergänzende Röntgenaufnahme korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5031
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk - ergänzende Ebene(n)
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,49 € 1,8x
Höchstsatz 14,57 € 2,5x
Ausschlüsse

Der Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5031: So rechnen Sie ergänzende Röntgenaufnahmen der großen Skelettteile rechtssicher, fehlerfrei und gewinnbringend ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5031

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030* und 5031* nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden.

Die GOÄ-Ziffer 5031 beschreibt die Erbringung einer oder mehrerer ergänzender Ebenen im Rahmen der radiologischen Diagnostik bestimmter Skelettteile. Zu diesen Skelettteilen gehören unter anderem der Oberarm, Unterarm, das Ellenbogengelenk, der Oberschenkel, Unterschenkel, das Kniegelenk sowie die ganze Hand oder der ganze Fuß. Auch Gelenke der Schulter, das Schlüsselbein, Beckenteilaufnahmen, das Kreuzbein oder das Hüftgelenk fallen unter diesen Leistungsumfang.

Die Leistung setzt voraus, dass bereits eine radiologische Basisdiagnostik stattgefunden hat oder parallel erfolgt. Die ergänzende Ebene dient der präziseren Beurteilung von knöchernen Strukturen, die in den Standardprojektionen nicht ausreichend dargestellt werden können. Die Ziffer ist somit ein essenzieller Bestandteil der Skelettdiagnostik in der Orthopädie und Unfallchirurgie.

GOÄ 5031 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 5031 immer dann zum Einsatz, wenn die Standardaufnahmen in zwei Ebenen keine eindeutige Diagnose zulassen. Dies ist häufig bei komplexen Gelenkverletzungen oder dem Verdacht auf feine Haarrisse der Fall. Die Anfertigung einer Zusatzaufnahme ermöglicht eine dreidimensionale Vorstellung der anatomischen Verhältnisse.

Typische Indikationen umfassen den Ausschluss von okkulten Frakturen, die Beurteilung von Gelenkflächen nach Luxationen oder die postoperative Stellungskontrolle von Osteosynthesematerial. Auch bei degenerativen Veränderungen kann eine Spezialprojektion erforderlich sein, um das genaue Ausmaß des Gelenkverschleißes zu bestimmen. Die medizinische Notwendigkeit dieser zusätzlichen Strahlungsexposition muss stets klar aus der Indikationsstellung hervorgehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5031

Fallbeispiel 1: Verdacht auf komplexe Tibiakopffraktur

Ein Patient stellt sich nach einem Sturztrauma mit einer schmerzhaften Schwellung des Kniegelenks vor. Es erfolgen zunächst die Standardaufnahmen des Kniegelenks in zwei Ebenen. Zur genauen Beurteilung der Gelenkfläche wird eine zusätzliche schräge Spezialprojektion angefertigt. Abgerechnet werden die GOÄ 5030 für die Grundaufnahmen und die GOÄ 5031 für die ergänzende Ebene.

Fallbeispiel 2: Postoperative Kontrolle nach Ellenbogen-Osteosynthese

Nach einer operativen Versorgung einer Radiusköpfchenfraktur ist eine postoperative Lagekontrolle der eingebrachten Schrauben indiziert. Neben den zwei Standardebenen wird eine axiale Zusatzaufnahme durchgeführt, um die exakte Lage des Metalls im Gelenkspalt zu prüfen. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination der Ziffern GOÄ 5030 und GOÄ 5031 für die ergänzende Projektion.

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Kahnbeinfraktur der Hand

Nach einem Sturz auf die gestreckte Hand besteht der klinische Verdacht auf eine Fraktur des Os scaphoideum. Neben den Standardaufnahmen der Hand in zwei Ebenen werden spezielle Kahnbein-Spezialaufnahmen in verschiedenen Winkeln angefertigt. Diese zusätzlichen Ebenen sichern die Diagnose und werden über die GOÄ 5031 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5031: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5031 ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer in einer Sitzung für dieselbe anatomische Region. Selbst wenn mehrere ergänzende Aufnahmen angefertigt werden, darf die Ziffer nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Dies führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Werden mehrere Skelettteile auf einer einzigen Röntgenaufnahme abgebildet, darf die GOÄ 5031 nicht je Skelettteil, sondern nur insgesamt einmal abgerechnet werden. Zudem ist die Ziffer neben den Leistungen nach den Nummern 5035, 5110 und 5111 streng ausgeschlossen.

Ein weiterer Streitpunkt mit den Kostenträgern ist die fehlende Begründung für die medizinische Notwendigkeit der Zusatzaufnahme. Wenn die Indikation für die ergänzende Ebene nicht schlüssig aus der Dokumentation hervorgeht, wird die Erstattung der GOÄ 5031 häufig verweigert.

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Dokumentation der GOÄ 5031: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für jede einzelne ergänzende Ebene detailliert festgehalten werden. Auch die genaue Bezeichnung der gewählten Aufnahmeprojektion sollte dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel: Röntgen Kniegelenk links in 2 Ebenen (ap und lateral) gemäß GOÄ 5030. Zusätzliche gehaltene Aufnahme in 30-Grad-Flexion zur Beurteilung des femoropatellaren Gleitlagers gemäß GOÄ 5031 bei Verdacht auf Patellasubluxation.

Der radiologische Befundbericht muss die Ergebnisse aller angefertigten Ebenen separat würdigen. Nur so kann gegenüber Prüfstellen nachgewiesen werden, dass die Zusatzaufnahme einen eigenständigen diagnostischen Beitrag geleistet hat und die Abrechnung der GOÄ 5031 gerechtfertigt war.

GOÄ 5031: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ 5031 beträgt das 1,8-fache der Gebühr, was einem Betrag von 10,49 € entspricht. Bei überdurchschnittlich schwierigen Leistungen kann dieser Satz bis zum 2,5-fachen Steigerungssatz angehoben werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erschwerte Lagerung des Patienten bei starken Schmerzen, erhebliche Kontrakturen oder eine ausgeprägte Adipositas permagna, die besondere technische Anpassungen erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5031 wird im klinischen Alltag fast immer in Kombination mit der GOÄ 5030 berechnet, welche die Grundaufnahmen in zwei Ebenen abdeckt. Diese Kombination ist vom Verordnungsgeber ausdrücklich vorgesehen und rechtlich unbedenklich. Auch die Kombination mit klinischen Untersuchungsziffern wie der GOÄ 5 oder GOÄ 7 ist am selben Behandlungstag zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Kombination von Untersuchungsleistungen und radiologischen Leistungen am selben Tag die Uhrzeiten der Leistungserbringung exakt dokumentiert werden, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.

Ziffer 5031 in der neuen GOÄ

Die ergänzende Ebene ab der dritten Aufnahmeebene bei zweiebenigen Aufnahmen größerer Extremitätenregionen wird zur neuen Nummer 13213 — einem Zuschlag zur zweiebenigen Grundleistung — mit einem Festpreis von 12,54 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,49 €). 13213 ist unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Ebenen nur einmal berechnungsfähig. Werden mehrere Skelettteile je Aufnahme erfasst, verändert das die Berechnungsfähigkeit nicht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5031

Nein, die GOÄ 5031 ist je Sitzung und anatomischer Region nur einmal berechnungsfähig. Auch wenn mehrere ergänzende Ebenen angefertigt werden, bleibt es bei einer einmaligen Abrechnung dieser Ziffer.
Die GOÄ 5031 darf nicht neben den Ziffern 5035, 5110 und 5111 abgerechnet werden. Zudem ist eine Abrechnung je Skelettteil ausgeschlossen, wenn mehrere Teile auf einer einzigen Aufnahme abgebildet sind.
Ja, die Kombination der GOÄ 5031 mit der GOÄ 5030 ist ausdrücklich zulässig. Die GOÄ 5030 deckt dabei die Grundaufnahmen ab, während die GOÄ 5031 für die ergänzende Ebene herangezogen wird.
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 5031 liegt beim 1,8-fachen Satz und beträgt 10,49 €. Der einfache Gebührensatz beträgt 5,83 €, während der Höchstsatz mit dem 2,5-fachen Faktor bei 14,57 € liegt.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus kann durch einen erhöhten Zeitaufwand begründet werden. Typische Gründe sind starke Schmerzen des Patienten, erhebliche Kontrakturen oder eine erschwerte Lagerung bei Adipositas.
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