Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5011
Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010* und 5011* nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 5011 beschreibt die radiologische Diagnostik von Fingern oder Zehen in einer oder mehreren ergänzenden Ebenen. Sie schließt sich in der Regel an die Basisdiagnostik nach Ziffer 5010 an, um pathologische Veränderungen räumlich exakt zu lokalisieren. Die Leistung umfasst die Positionierung des Patienten, die Belichtung der Aufnahme sowie die anschließende Befundung und Dokumentation.
Wichtig ist die Beachtung der Bestimmung, dass die Ziffer unabhängig von der Anzahl der auf dem Bild sichtbaren Glieder nur einmal pro Aufnahme berechnet werden darf. Eine multiplizierte Abrechnung je einzelnem Finger oder Zeh auf derselben Aufnahme ist explizit ausgeschlossen.
GOÄ 5011 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Indikation für eine ergänzende Ebene nach GOÄ 5011 ergibt sich meist bei unklaren Befunden in der Standardaufnahme. Typische klinische Szenarien umfassen den Verdacht auf feine Fissuren, Luxationen oder intraartikuläre Frakturen der Phalangen. Auch die präzise Lagebestimmung von Fremdkörpern erfordert zwingend eine mehrdimensionale radiologische Darstellung.
In der täglichen Praxis wird zunächst eine Standardaufnahme (z. B. in zwei Ebenen nach Ziffer 5010) durchgeführt. Zeigt sich hierbei ein unklarer Befund, liefert die ergänzende Ebene nach Ziffer 5011 den entscheidenden diagnostischen Mehrwert. Dies gilt insbesondere für komplexe Gelenkverletzungen an den Interphalangealgelenken.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die medizinische Notwendigkeit der ergänzenden Ebene stets klar aus der Indikationsstellung hervorgeht, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5011
Fallbeispiel 1: Verdacht auf knöchernen Strecksehnenausriss am Zeigefinger
Ein Patient stellt sich nach einem stumpfen Trauma des Zeigefingers mit einer Streckhemmung im Endgelenk vor. Es erfolgt zunächst die Standard-Röntgenaufnahme des Fingers in zwei Ebenen (GOÄ 5010). Da der Verdacht auf einen minimalen knöchernen Ausriss besteht, wird eine ergänzende Schrägaufnahme (GOÄ 5011) angefertigt. Abgerechnet werden die Ziffern 5010 und 5011 nebeneinander, da die ergänzende Ebene medizinisch begründet und separat dokumentiert ist.
Fallbeispiel 2: Fremdkörpersuche im Großzeh
Nach dem Tritt in eine Glasscherbe klagt eine Patientin über anhaltende Schmerzen im Bereich des linken Großzehs. Die Standardaufnahmen zeigen keinen eindeutigen Befund. Eine zusätzliche, speziell eingestellte Tangentialaufnahme (GOÄ 5011) sichert den Verdacht und lokalisiert den Fremdkörper exakt. Die Abrechnung der GOÄ 5011 erfolgt hier neben der Ziffer 5010 zur präoperativen Planung.
Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Luxationsfraktur am Ringfinger
Ein Sportler zieht sich eine schmerzhafte Distorsion des Ringfingers zu. Zur Abklärung einer möglichen Gelenkbeteiligung werden Aufnahmen in zwei Ebenen sowie eine zusätzliche Spezialprojektion durchgeführt. Die Kombination aus GOÄ 5010 und GOÄ 5011 ist hier vollumfänglich erstattungsfähig, da die zusätzliche Ebene zur Beurteilung der Gelenkkongruenz zwingend erforderlich war.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5011: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fälschliche Mehrfachberechnung der Ziffer 5011, wenn mehrere Finger auf einer einzigen Röntgenplatte abgebildet sind. Die GOÄ schreibt unmissverständlich vor, dass die Leistung auch bei der Darstellung mehrerer Glieder nur einmal pro Aufnahme berechnet werden darf. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn dieser Abrechnungsausschluss missachtet wird.
Zudem ist die Ziffer 5011 nicht neben den Ziffern 5020 (Hand), 5035 (Fuß), 5110 und 5111 (Skeletteile) abrechenbar. Wird beispielsweise eine komplette Hand geröntgt, sind die feineren Ziffern für einzelne Finger gesperrt. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussbestimmungen führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die Prüfstellen.
Achtung: Die Ziffer 5011 darf niemals isoliert ohne eine vorhergehende oder begleitende Basisdiagnostik abgerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um eine gezielte Verlaufskontrolle einer bereits bekannten Läsion.
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Dokumentation der GOÄ 5011: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die spezifische Fragestellung für die ergänzende Ebene klar dokumentiert sein. Der radiologische Befundbericht muss sich explizit auf die durch die zusätzliche Projektion gewonnenen Erkenntnisse beziehen.
Es empfiehlt sich, die genaue Einstelltechnik (z. B. "Schrägaufnahme" oder "Tangentialprojektion") im Befund festzuhalten. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der zusätzlichen Strahlungsexposition gegenüber den prüfenden Stellen der Versicherer.
Dokumentationsbeispiel: "Röntgen linker Zeigefinger in 2 Ebenen (GOÄ 5010) bei V. a. Basisfraktur. Ergänzende Schrägaufnahme (GOÄ 5011) zur besseren Beurteilung der palmaren Gelenklippe. Befund: Kein Nachweis einer knöchernen Avulsion in allen drei Ebenen."
GOÄ 5011: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für die GOÄ 5011 liegt beim 1,8-fachen Satz (6,30 €). Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (8,74 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine extreme Kontrakturenstellung der Finger bei chronischer Polyarthritis oder starke Schmerzen, die eine Lagerung erheblich erschweren.
Auch die Durchführung bei unruhigen Kleinkindern oder Patienten mit ausgeprägtem Tremor rechtfertigt eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und für den medizinischen Laien verständlich in der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die häufigste und sinnvollste Kombination ist die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 5011 mit der Basis-Ziffer 5010 (Finger oder Zehen in zwei Ebenen). Zusammen ermöglichen diese Ziffern eine umfassende dreidimensionale Beurteilung. Ebenfalls kombinierbar sind klinische Untersuchungsleistungen wie die GOÄ 5 oder GOÄ 1, sofern diese der radiologischen Diagnostik vorausgingen.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit umfassenderen Skelettaufnahmen derselben Extremität am selben Tag, sofern diese die Finger oder Zehen bereits abbilden. Hier greifen die strengen Abrechnungsausschlüsse der GOÄ.
Ziffer 5011 in der neuen GOÄ
Die ergänzende Ebene ab der dritten Aufnahmeebene bei Röntgenaufnahmen von Hand, Fuß, Fingern oder Zehen wird zur neuen Nummer 13218 — einem Zuschlag zur ein-ebigen Grundleistung — mit einem Festpreis von 12,54 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,30 €). 13218 ist unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Ebenen nur einmal je Aufnahmeregion berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5011
Was hat nicht gestimmt?