GOÄ 5000: Zahnröntgen korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

4 Min. Lesezeit
GOÄ 5000
Zähne, je Projektion
Punktzahl 50  
Einfachsatz 2,91 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,25 € 1,8x
Höchstsatz 7,29 € 2,5x
Ausschlüsse

Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5000

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt unter der Ziffer 5000 die radiologische Diagnostik von Zähnen. Der offizielle Leistungstext definiert die Rahmenbedingungen für die Berechnung präzise und unmissverständlich.

Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000* nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.

Diese Bestimmung stellt klar, dass die Abrechnungseinheit die einzelne Projektion und nicht die Anzahl der abgebildeten Zähne ist. Der Leistungsumfang umfasst das Anfertigen der Aufnahme, die Auswertung sowie die schriftliche Dokumentation des Befundes.

GOÄ 5000 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 5000 vor allem bei der gezielten Einzelzahndiagnostik Anwendung. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine apikale Parodontitis, die Beurteilung von Zahnfrakturen nach einem Trauma oder die Kariesdiagnostik mittels Bissflügelaufnahmen.

Da die Ziffer im radiologischen Teil der GOÄ angesiedelt ist, kann sie sowohl von Zahnärzten als auch von Ärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie genutzt werden. Wichtig ist, dass jede Projektion eine eigenständige medizinische Fragestellung beantworten muss.

Tipp: Bei der Anfertigung von Statusaufnahmen des gesamten Gebisses ist genau zu prüfen, ob eine Panoramaschichtaufnahme wirtschaftlicher und medizinisch sinnvoller ist als mehrere Einzelaufnahmen nach GOÄ 5000.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5000

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Zahnwurzelentzündung

Ein Patient stellt sich mit akuten Schmerzen am Zahn 26 vor. Zur Abklärung einer apikalen Aufhellung wird eine intraorale Zahnfilmaufnahme angefertigt. Auf dem Bild sind auch die Nachbarzähne 25 und 27 sichtbar. Die Abrechnung erfolgt einmalig nach GOÄ 5000 zum Regelsatz (1,8-fach), da es sich um eine einzige Projektion handelt.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle nach Wurzelkanalbehandlung

Nach einer erfolgten Wurzelkanalbehandlung am Zahn 46 wird eine Kontrollaufnahme durchgeführt, um die vollständige Wurzelfüllung zu dokumentieren. Da nur eine Projektion angefertigt wird, ist die GOÄ 5000 einmalig ansetzbar. Die Begründung in der Rechnung verweist auf die postoperative Qualitätskontrolle.

Fallbeispiel 3: Bissflügelaufnahmen zur Kariesdiagnostik

Zur Kariesfrüherkennung im Seitenzahnbereich werden zwei Bissflügelaufnahmen (rechts und links) angefertigt. Da es sich um zwei getrennte radiologische Einstellungen handelt, kann die GOÄ 5000 zweimal berechnet werden. In der Liquidation wird dies durch die Angabe der jeweiligen Region oder den Faktor 2 verdeutlicht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5000: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5000 ist die fälschliche Multiplikation der Ziffer mit der Anzahl der sichtbaren Zähne. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent, da der Verordnungstext dies explizit untersagt. Maßgeblich ist ausschließlich die Anzahl der physikalischen Aufnahmen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der strikte Ausschluss der Ziffer 5035 (Panoramaschichtaufnahme). Es ist nicht zulässig, neben einer Übersichtsaufnahme des Kiefers zusätzliche Einzelzahnaufnahmen am selben Tag abzurechnen, es sei denn, es liegt eine besondere, separat zu begründende medizinische Notwendigkeit vor.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von GOÄ 5000 und GOÄ 5035 führt in der Regel zu automatisierten Kürzungen durch die Prüfsoftware der Kostenträger. Eine detaillierte medizinische Begründung ist in Ausnahmefällen zwingend erforderlich.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 5000: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, das Aufklärungsgespräch zum Strahlenschutz sowie die konkrete Anzahl der Projektionen dokumentiert werden.

Zudem muss der schriftliche Befund der Röntgenaufnahme detailliert festgehalten werden. Ein bloßer Verweis auf das Vorhandensein des Bildes reicht bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht aus.

Dokumentation: Rechtfertigende Indikation: Verdacht auf Approximalkaries 14 und 15. Strahlenschutz angewendet. Eine intraorale Projektion (Zahnfilm) durchgeführt. Befund: Keine radiologischen Zeichen einer Karies an 14 und 15, Parodontalspalt unauffällig.

GOÄ 5000: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für die GOÄ 5000 liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene und einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Erhöhung des Faktors sind ein starker Würgereiz des Patienten, anatomische Besonderheiten wie ein flaches Gaumengewölbe oder mangelnde Compliance bei Kindern.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5000 wird häufig mit klinischen Untersuchungsleistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 5 kombiniert. Auch die Kombination mit Anästhesieleistungen oder chirurgischen Ziffern ist im Rahmen einer akuten Schmerzbehandlung üblich. Wichtig bleibt, dass keine Überschneidungen mit ausgeschlossenen radiologischen Leistungen stattfinden.

Ziffer 5000 in der neuen GOÄ

Die Röntgenaufnahme eines Zahnes wird zur neuen Nummer 13201 mit einem Festpreis von 8,68 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 5,24 €). Werden mehrere Zähne mittels einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst, ist 13201 nur einmal und nicht je abgebildetem Zahn berechnungsfähig. Diese Abrechnungsbestimmung aus dem alten Kommentar bleibt ausdrücklich erhalten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5000

Nein, die GOÄ 5000 darf pro Projektion nur einmal berechnet werden, unabhängig davon, wie viele Zähne auf der Aufnahme sichtbar sind. Der offizielle Leistungstext schließt eine Abrechnung je aufgenommenem Zahn explizit aus. Entscheidend ist allein die Anzahl der physisch angefertigten Röntgenaufnahmen.
Grundsätzlich besteht ein Abrechnungsausschluss zwischen der GOÄ 5000 und der GOÄ 5035 am selben Behandlungstag. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise eine zusätzliche Detailaufnahme zwingend erforderlich ist, kann eine Abrechnung mit entsprechender Begründung versucht werden. Dies führt jedoch häufig zu Nachfragen der Kostenträger.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 5000 beträgt das 1,8-fache des Gebührensatzes, was einem Betrag von 5,25 € entspricht. Ohne besondere Begründung darf dieser Faktor nicht überschritten werden. Bei erschwerten Bedingungen kann der Satz bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (7,29 €) gesteigert werden.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes kann durch einen ausgeprägten Würgereiz des Patienten oder schwierige anatomische Verhältnisse, wie ein extrem flaches Gaumengewölbe, begründet werden. Auch eine eingeschränkte Kooperationsfähigkeit, beispielsweise bei Kleinkindern oder dementen Patienten, rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss individuell und verständlich auf der Liquidation vermerkt sein.
Ja, Zahnärzte wenden bei der Behandlung von Privatpatienten für radiologische Leistungen den Teil O der GOÄ an, zu dem auch die Ziffer 5000 gehört. Dies ist über die Verweisungsordnung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) explizit geregelt. Die Abrechnung erfolgt somit nach den Tarifen der GOÄ.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich