GOÄ 5002: Panoramaaufnahme richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5002
Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,23 € 1,8x
Höchstsatz 36,43 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Panoramaaufnahme des Kiefers nach GOÄ 5002 ist ein Standardverfahren. Erfahren Sie alles über Abrechnungsausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5002

GOÄ-Ziffer 5002: Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

Die Ziffer 5002 beschreibt die radiologische Darstellung des gesamten Kiefers mittels einer Panorama-Schichtaufnahme, auch bekannt als Orthopantomogramm (OPG). Diese Untersuchung liefert eine zweidimensionale Übersicht über die Kieferknochen, die Zähne sowie die angrenzenden Strukturen wie die Kieferhöhlen. Die Leistung umfasst die Erstellung der Aufnahme, die Auswertung sowie die schriftliche Dokumentation des Befundes.

Im Rahmen der Strahlendiagnostik ist diese Ziffer dem Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Die Abrechnung setzt voraus, dass die rechtfertigende Indikation streng geprüft und dokumentiert wurde. Die physikalisch-technischen Leistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 5002 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Panoramaaufnahme stellt ein unverzichtbares diagnostisches Werkzeug in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, der Oralchirurgie und der HNO-Heilkunde dar. Typische Indikationen umfassen die Planung von operativen Eingriffen wie der Weisheitszahnentfernung oder implantologischen Maßnahmen. Auch bei der Suche nach odontogenen Entzündungsherden vor geplanten Operationen oder Therapien mit Bisphosphonaten kommt die Ziffer regelmäßig zur Anwendung.

Darüber hinaus eignet sich das Verfahren zur Abklärung von unklaren Schmerzzuständen im Kieferbereich oder bei Verdacht auf Frakturen nach einem Trauma. Die Abgrenzung zu einfachen Zahnfilmen ist dabei essenziell, da die Panoramaaufnahme eine ganzheitliche Übersicht über beide Kieferbögen in einer einzigen Aufnahme bietet. Dies spart im Vergleich zu mehreren Einzelaufnahmen erhebliche Strahlendosis ein.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5002

Fallbeispiel 1: Planung einer operativen Weisheitszahnentfernung

Ein Patient stellt sich mit retinierten und verlagerten Weisheitszähnen im Unterkiefer vor. Zur präoperativen Beurteilung der Lagebeziehung zum Nervus alveolaris inferior wird eine Panorama-Schichtaufnahme angefertigt. Die Indikation ist klar gegeben, da die räumliche Lage präzise bestimmt werden muss. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5002 mit dem Regelsatz von 26,23 Euro.

Fallbeispiel 2: Fokussuche vor einer Bisphosphonat-Therapie

Vor dem Beginn einer osteologischen Behandlung benötigt ein Patient den Ausschluss chronisch-entzündlicher Prozesse im Kieferbereich. Der behandelnde Arzt veranlasst eine Übersichtsaufnahme des Kiefers zur Fokussuche. Auf dem OPG zeigen sich keine apikalen Aufhellungen oder Zysten. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5002, da eine vollständige Darstellung beider Kiefer medizinisch notwendig war.

Fallbeispiel 3: Diagnostik nach einem stumpfen Gesichtstrauma

Nach einem Sturz klagt ein Patient über Schmerzen im Bereich des linken Kieferwinkels. Zum Ausschluss einer Kieferfraktur wird eine Panoramaaufnahme durchgeführt. Die Aufnahme zeigt eine intakte Knochenstruktur ohne Dislokation. Neben der klinischen Untersuchung wird die GOÄ 5002 erfolgreich zur Abrechnung gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5002: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung der GOÄ 5002 neben der Ziffer 5035. Die Ausschlussregelung der Gebührenordnung untersagt diese Kombination am selben Behandlungstag strikt. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn beide Leistungen nebeneinander auftauchen.

Achtung: Die Ziffer 5002 darf niemals am selben Tag mit der Ziffer 5035 kombiniert werden, selbst wenn unterschiedliche Kieferbereiche untersucht wurden.

Ein weiterer Kritikpunkt bei Prüfungen betrifft die unzureichende Begründung bei der Überschreitung des Regelhöchstsatzes. Wird der 1,8-fache Satz überschritten, müssen die patientenbezogenen Besonderheiten detailliert dargelegt werden. Pauschale Begründungen wie ein erhöhter Zeitaufwand ohne konkreten Bezug werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

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Dokumentation der GOÄ 5002: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Honorarverlusten. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation sowie der vollständige, schriftliche Befundbericht hinterlegt sein. Auch die technischen Parameter der Aufnahme und die Archivierung des Bildmaterials sind gesetzlich vorgeschrieben.

Dokumentation: OPG vom 15.10.2023 zur präoperativen Planung bei retiniertem Zahn 38. Befund: Verlagerung nach mesioangulär, enger Kontakt zur Kortikalis des Mandibularkanals. Keine apikalen Aufhellungen.

Besondere Vorkommnisse während der Untersuchung, die eine Steigerung des Faktors rechtfertigen, müssen ebenfalls sofort notiert werden. Dazu gehören beispielsweise ein starker Würgereiz des Patienten oder erhebliche Lagerungsschwierigkeiten. Nur so kann die Abrechnung im Nachgang plausibel begründet werden.

Tipp: Die Verwendung standardisierter Dokumentationsvorlagen in der Praxissoftware erleichtert die lückenlose Erfassung aller geforderten Qualitätskriterien für radiologische Leistungen.

GOÄ 5002: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 5002 liegt bei dem 1,8-fachen Satz, welcher mit 26,23 Euro vergütet wird. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (36,43 Euro) erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind anatomische Anomalien, die eine aufwendige Positionierung erfordern, oder mangelnde Kooperation bei Kindern oder dementen Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Panoramaaufnahme im Rahmen einer umfassenden Diagnostik mit klinischen Leistungen kombiniert. Zulässig is die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch chirurgische Leistungen, die auf Basis der Aufnahme geplant werden, können am selben Tag oder an Folgetagen regelkonform liquidiert werden.

Ziffer 5002 in der neuen GOÄ

Die Panoramaschichtaufnahme eines Kiefers wird zur neuen Nummer 13203 mit einem Festpreis von 26,01 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 26,23 €). Im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff am Operationstag ist 13203 bis zu dreimal berechnungsfähig. Die Aufnahme gilt für einen einzelnen Kiefer; die Aufnahme beider Kiefer in einem Schritt ist über eine eigene Nachfolgeziffer für Nr. 5004 abzurechnen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5002

Der einfache Gebührensatz der GOÄ 5002 beträgt 14,57 Euro. Bei der Abrechnung im Regelsatz (1,8-facher Faktor) belaufen sich die Kosten auf 26,23 Euro. Der Höchstsatz mit dem 2,5-fachen Faktor liegt bei 36,43 Euro.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 5002 und der GOÄ 5035 ist laut Gebührenordnung ausgeschlossen. Die GOÄ 5035 beschreibt die Röntgenaufnahme von Teilen des Gebisses und ist nicht neben der Panoramaaufnahme berechnungsfähig.
Eine Erhöhung des Schwellenwerts von 1,8 auf bis zu 2,5 ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein ausgeprägter Würgereiz des Patienten, anatomische Besonderheiten oder mangelnde Kooperationsfähigkeit.
Die Ziffer 5002 kann von allen Ärzten abgerechnet werden, die über die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Häufig wird sie von Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Oralchirurgen und HNO-Ärzten genutzt.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die rechtfertigende Indikation, der schriftliche Befundbericht und die Archivierung des Bildes dokumentiert werden. Auch eventuelle Erschwerungsgründe für eine Steigerung gehören zwingend in die Patientenakte.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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