GOÄ 5004: Panoramaschichtaufnahme korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 41,97 € 1,8x
Höchstsatz 58,29 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5004 (Panoramaschichtaufnahme der Kiefer). Erfahren Sie alles über Fallstricke, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5004

GOÄ-Ziffer 5004: Panoramaschichtaufnahme der Kiefer (z. B. Orthopantomographie), auch in mehreren Teilen

Die GOÄ-Ziffer 5004 beschreibt eine radiologische Leistung aus dem Bereich der Strahlendiagnostik. Sie umfasst die vollständige Darstellung der Kieferknochen, der Zähne sowie der angrenzenden Strukturen wie der Kieferhöhlen und der Kiefergelenke in einer einzigen Schichtaufnahme. Diese Methode, auch als Orthopantomogramm (OPG) bekannt, liefert einen umfassenden Überblick über den gesamten Kauapparat.

In der Leistung enthalten sind die Positionierung des Patienten, die Durchführung der Aufnahme sowie die anschließende Auswertung und Befundung. Auch die Erstellung des schriftlichen Befundberichts ist mit der Gebühr abgegolten. Die Formulierung "auch in mehreren Teilen" stellt klar, dass eine Aufteilung der Aufnahme in Teilbereiche keine mehrfache Abrechnung rechtfertigt.

GOÄ 5004 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Panoramaschichtaufnahme nach GOÄ 5004 ist ein unverzichtbares Werkzeug in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie. Sie wird routinemäßig eingesetzt, um einen Gesamtüberblick über den Zahnstatus und die knöchernen Strukturen zu erhalten. Typische Indikationen umfassen die Planung von Implantaten, die Beurteilung von Weisheitszähnen oder den Ausschluss von Entzündungsherden im Kieferknochen.

Auch bei Verdacht auf Frakturen nach Traumata oder zur Abklärung von Kiefergelenksbeschwerden ist das OPG oft die Methode der ersten Wahl. Die Abgrenzung zu Einzelzahnaufnahmen ist klinisch relevant, da die GOÄ 5004 eine Übersichtsaufnahme darstellt, die bei gezielten Fragestellungen durch Detailaufnahmen ergänzt werden kann. Eine sorgfältige Indikationsstellung ist essenziell, um unnötige Strahlenbelastungen zu vermeiden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die rechtfertigende Indikation gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vor der Durchführung der Aufnahme explizit dokumentiert wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5004

Fallbeispiel 1: Implantatplanung im Unterkiefer

Ein Patient stellt sich zur Planung von Zahnimplantaten im Seitenzahnbereich des Unterkiefers vor. Zur Beurteilung des Knochenangebots und des Verlaufs des Nervus alveolaris inferior wird ein OPG angefertigt. Die Indikation ist gegeben, die Aufnahme wird durchgeführt und befundet. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5004 zum Regelsatz (1,8-fach) mit 41,97 €.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf retinierte Weisheitszähne

Eine Jugendliche klagt über Druckschmerzen im Bereich der Kieferwinkel. Zum Ausschluss retinierter und verlagerter Weisheitszähne wird eine Panoramaschichtaufnahme veranlasst. Die Dokumentation zeigt die Lagebeziehung der Zähne zum Mandibularkanal. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5004, da die Übersicht des gesamten Kiefers medizinisch notwendig war.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Aufnahme bei ausgeprägtem Würgereiz

Bei einem Patienten mit extremem Würgereiz muss eine Panoramaschichtaufnahme zur Herdsanierung vor einer Bisphosphonattherapie durchgeführt werden. Aufgrund der mangelnden Compliance und notwendiger Pausen verzögert sich die Untersuchung erheblich. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 5004 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (z. B. 2,3-fach) mit entsprechender Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5004: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5004 ist die Missachtung der Ausschlussziffern. Die Ziffer darf am selben Behandlungstag nicht neben der GOÄ 5002 (Teileinstellung des Schädels) oder der GOÄ 5035 (Spezialprojektionen) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen in diesen Fällen regelmäßig die Erstattung.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzureichende Begründung bei Schwellenwertüberschreitungen. Wird der 1,8-fache Gebührensatz überschritten, muss die Begründung patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von Prüfstellen meist nicht anerkannt.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von Einzelzahnaufnahmen neben der GOÄ 5004 ist nur dann zulässig, wenn diese eine eigenständige, über das OPG hinausgehende Fragestellung betreffen und dies dokumentiert ist.

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Dokumentation der GOÄ 5004: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, der schriftliche Befundbericht und die Archivierung der Bilddaten dokumentiert sein. Der Befundbericht sollte alle relevanten anatomischen Strukturen des Kiefers und der Zähne systematisch beschreiben.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen, falls ein höherer Steigerungsfaktor gewählt wird. Hierbei sollten konkrete Patienteneigenschaften oder anatomische Besonderheiten festgehalten werden, die den Mehraufwand begründen.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: Verdacht auf apikale Ostitis 36. OPG durchgeführt nach GOÄ 5004. Befund: Vollständige Darstellung beider Kiefer. Keine pathologischen Befunde im Bereich der Kieferhöhlen. Apikale Aufhellung an Zahn 36 bestätigt. Archivierung der Bilddaten auf Server 2.

GOÄ 5004: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 5004 gehört zum Abschnitt O der GOÄ, weshalb der Regelhöchstsatz bei 1,8 liegt. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist möglich, erfordert jedoch eine detaillierte Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind extreme Unruhe des Patienten, starke anatomische Asymmetrien oder die Notwendigkeit von Hilfsmitteln zur Fixierung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 5004 in Kombination mit klinischen Untersuchungsleistungen wie der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) oder Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder 3 abgerechnet. Auch die Kombination mit operativen Leistungen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ist üblich. Wichtig ist, dass keine der ausgeschlossenen radiologischen Ziffern am selben Tag angesetzt wird.

Ziffer 5004 in der neuen GOÄ

Die Panoramaschichtaufnahme der Kiefer (beide Kiefer) wird zur neuen Nummer 13202 mit einem Festpreis von 39,13 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 41,96 €). Im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff am Operationstag ist 13202 bis zu dreimal berechnungsfähig. Der geringe Honorarrückgang gegenüber der alten Ziffer ist marginal.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5004

Die GOÄ-Ziffer 5004 ist mit 400 Punkten bewertet. Zum einfachen Gebührensatz entspricht dies 23,31 Euro, während der Regelhöchstsatz (1,8-facher Faktor) bei 41,97 Euro liegt. Der Höchstsatz beträgt 58,29 Euro.
Die GOÄ-Ziffer 5004 darf nicht am selben Behandlungstag neben den Ziffern 5002 (Teileinstellung des Schädels) und 5035 (Spezialprojektionen der Kiefer) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert.
Eine Erhöhung über den 1,8-fachen Regelhöchstsatz hinaus ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Gründe sind mangelnde Compliance des Patienten, starke Bewegungsartefakte oder anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Kieferfehlstellungen.
Ja, Zahnärzte können die GOÄ 5004 im Rahmen der vertragszahnärztlichen oder privatzahnärztlichen Versorgung abrechnen. Die Abrechnung erfolgt dann nach den Bestimmungen der GOZ, die für diesen Bereich auf die GOÄ verweist.
Die Dokumentation muss die medizinische Indikation, den schriftlichen Befundbericht sowie die Aufbewahrung der Bilddaten umfassen. Auch die Begründung für eventuelle Schwellenwertüberschreitungen muss detailliert in der Patientenakte festgehalten werden.
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